Freiheitsstrafe (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Freiheitsstrafe wird als zeitweise oder vollständige Entziehung der persönlichen Freiheit in den [[Justizvollzugsanstalt]]en (JVA) vollstreckt. "Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat." (§38 StGB)
Die Freiheitsstrafe wird als zeitweise oder vollständige Entziehung der persönlichen Freiheit in den [[Justizvollzugsanstalt]]en (JVA) vollstreckt. "Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat." (§38 StGB)


Die Jugendstrafe unterscheidet sich aufgrund des [[Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht]] grundlegend von der Freiheitsstrafe: sie darf nur verhängt werden, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. (§ 17 JGG)
Die Jugendstrafe unterscheidet sich aufgrund des [[Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht|Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht]] grundlegend von der Freiheitsstrafe: sie darf nur verhängt werden, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. (§ 17 JGG)




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