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Verurteilte: Das sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, Strafarrest und/oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe und/oder Maßnahmen geahndet wurde. Verurteilt werden kann eine Person nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat strafmündig war, d. h. 14 Jahre und mehr (§ 19 StGB). | Verurteilte: Das sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, Strafarrest und/oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe und/oder Maßnahmen geahndet wurde. Verurteilt werden kann eine Person nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat strafmündig war, d. h. 14 Jahre und mehr (§ 19 StGB). | ||
Vollzugsöffnende Maßnahmen: Zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages kommen in Betracht: Unterbringung im offenen Vollzug, regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt, Verlassen der Anstalt unter Aufsicht, Verlassen der Anstalt ohne Aufsicht, oder die zeitlich befristete Freistellung aus der Haft. | Vollzugsöffnende Maßnahmen: Zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages kommen in Betracht: Unterbringung im offenen Vollzug, regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt, Verlassen der Anstalt unter Aufsicht, Verlassen der Anstalt ohne Aufsicht, oder die zeitlich befristete Freistellung aus der Haft. | ||
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