Freiheitsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Verurteilte: Das sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, Strafarrest und/oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe und/oder Maßnahmen geahndet wurde. Verurteilt werden kann eine Person nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat strafmündig war, d. h. 14 Jahre und mehr (§ 19 StGB).         
Verurteilte: Das sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe, Strafarrest und/oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe und/oder Maßnahmen geahndet wurde. Verurteilt werden kann eine Person nur dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat strafmündig war, d. h. 14 Jahre und mehr (§ 19 StGB).         
                                                                                                                     Vollzugsöffnende Maßnahmen: Zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages kommen in Betracht: Unterbringung im offenen Vollzug,  regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt, Verlassen der Anstalt unter Aufsicht,  Verlassen der Anstalt ohne Aufsicht, oder die zeitlich befristete Freistellung aus der Haft.   
                                                                                                                     Vollzugsöffnende Maßnahmen: Zur Erfüllung des Eingliederungsauftrages kommen in Betracht: Unterbringung im offenen Vollzug,  regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt, Verlassen der Anstalt unter Aufsicht,  Verlassen der Anstalt ohne Aufsicht, oder die zeitlich befristete Freistellung aus der Haft.   


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