Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

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In der angewandten Rechtssprechung sollte dies wie folgt berücksichtigt werden:  
In der angewandten Rechtssprechung sollte dies wie folgt berücksichtigt werden:  
''„... sie verlangte (die liberale Partei) zumal, daß aus der Bestrafung derselben Alles entfernt werde, was dem politischen Verbrechen einen entehrenden Charakter gebe. Dasselbe solle in der Regel nicht mit Zuchthaus, auch nicht mit Gefängniß, sondern mit der mildesten Art der Freiheitsstrafe, mit Festungshaft bestraft werden, und wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestatte, da soll auf Zuchthaus nur dann erkannt werden dürfen, wenn festgestellt werde, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei“.''  
''„... sie verlangte (die liberale Partei) zumal, daß aus der Bestrafung derselben Alles entfernt werde, was dem politischen Verbrechen einen entehrenden Charakter gebe. Dasselbe solle in der Regel nicht mit Zuchthaus, auch nicht mit Gefängniß, sondern mit der mildesten Art der Freiheitsstrafe, mit Festungshaft bestraft werden, und wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und Festungshaft gestatte, da soll auf Zuchthaus nur dann erkannt werden dürfen, wenn festgestellt werde, daß die strafbar befundene Handlung aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen sei“.''  
Diese Forderungen wurden letztendlich bei Gesetzgebung und Rechtssprechung angenommen und umgesetzt. Besondere Beachtung ist hier der in der Rechtspraxis Rechnung getragenen Formulierung „in der Regel“ zu schenken. Somit wurde klar, dass eine Abweichung der Anwendung von Festungshaft bei entsprechenden politischen Straftaten zunächst grundsätzlich die Unterstellung einer „Ehrhaften Gesinnung“ zugrunde legte und somit die Ausnahme darstellte.  
Diese Forderungen wurden letztendlich bei Gesetzgebung und Rechtssprechung angenommen und umgesetzt. Besondere Beachtung ist hier der in der Rechtspraxis Rechnung getragenen Formulierung „in der Regel“ zu schenken. Somit wurde klar, dass eine Abweichung der Anwendung von Festungshaft bei entsprechenden politischen Straftaten zunächst grundsätzlich die Unterstellung einer „Ehrhaften Gesinnung“ zugrunde legte und somit die Ausnahme darstellte.  


== Biographische Betrachtung ==
== Biographische Betrachtung ==


Um die historisch-  rechtliche Umsetzung sowie die Bedingungen und Ausgestaltung der Festungshaft darzustellen, werden hier zwei exemplarische Persönlichkeiten der Zeitgeschichte biographisch betrachtet, welche sich in Festungshaft befunden haben.
Um die historisch-  rechtliche Umsetzung, sowie die Bedingungen und Ausgestaltung der Festungshaft darzustellen, werden hier zwei exemplarische Persönlichkeiten der Zeitgeschichte biographisch betrachtet, welche sich in Festungshaft befunden haben.


Pragmatisch zeichnete sich diese privilegierte Art der Haft insbesondere durch die Aufhebung des ansonsten einschlägigen Arbeitszwangs sowie gesonderte Unterbringung der Häftlinge unter gehobenen Haftbedingungen aus. Die Verurteilten wurden unter ''besonderer Berücksichtigung ihrer Beschäftigung und Lebensweise'' unter Beaufsichtigung gestellt.  
Pragmatisch zeichnete sich diese privilegierte Art der Haft insbesondere durch die Aufhebung des ansonsten einschlägigen Arbeitszwangs sowie gesonderte Unterbringung der Häftlinge unter gehobenen Haftbedingungen aus. Die Verurteilten wurden unter ''besonderer Berücksichtigung ihrer Beschäftigung und Lebensweise'' unter Beaufsichtigung gestellt.  
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Siemens 1842 als Offizier der Preußischen Armee
Siemens 1842 als Offizier der Preußischen Armee


Geboren am 13. Dezember 1816 in Lenthe bei Hannover, gestorben am 6. Dezember 1892 in Berlin. Siemens war deutscher Erfinder, Industrieller und Begründer der heutigen Siemens AG. Zu seinen berühmtesten Erfindungen zählen unter anderem die Galvanotechnik, der elektrische Zeigertelegraph und die Elektrotechnik.
Geboren am 13. Dezember 1816 in Lenthe bei Hannover, gestorben am 6. Dezember 1892 in Berlin. Siemens war deutscher Erfinder, Industrieller und Begründer der heutigen Siemens AG. Zu seinen berühmtesten Erfindungen zählen unter anderem die Galvanotechnik, der elektrische Zeigertelegraph und die Elektrotechnik.  
 
Siemens trat 1835 ins preußische Militär ein, wo er bis 1849 seinen Dienst versah. 1841 war er Pionieroffizier in der Garnison Wittenberg und wurde von einem Militärgericht wegen der Teilnahme als Sekundant bei einem Duell zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt. (Zur Strafbarkeit siehe §§112, 113 Militärstrafgesetzbuch i.V.m §§201-210 RStGB)
Siemens trat 1835 ins preußische Militär ein, wo er bis 1849 seinen Dienst versah. 1841 war er Pionieroffizier in der Garnison Wittenberg und wurde von einem Militärgericht wegen der Teilnahme als Sekundant bei einem Duell zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt. (Zur Strafbarkeit siehe §§112, 113 Militärstrafgesetzbuch i.V.m §§201-210 RStGB)  


Auch in diesem Falle entschied das aburteilende Militärgericht auf die nicht entehrende Freiheitsstrafe in Form von Festungshaft.
In diesem Falle entschied das aburteilende Militärgericht auf die nicht entehrende Freiheitsstrafe in Form von Festungshaft. Aufgrund seiner naturwissenschaftlichen (besonders physikalischen) Kenntnisse und Verdienste, die er bis zu seiner Verurteilung beim preußischen Militär geleistet hatte, gestand man ihm zu physikalische Experimente in der Haft durchzuführen. Er unterlag in der '''Zitadelle Magdeburg''', dem Ort der von ihm zu verbüßenden Strafe, keinem Arbeitszwang, welcher den anderen einsitzenden Gefängnisinsassen besonders schwere Erd- und Steinbrucharbeiten abverlangte.  
Aufgrund seiner naturwissenschaftlichen (besonders physikalischen) Kenntnisse und Verdienste, die er bis zu seiner Verurteilung beim preußischen Militär geleistet hatte, gestand man ihm zu physikalische Experimente in der Haft durchzuführen.  
Er unterlag in der '''Zitadelle Magdeburg''', dem Ort der von ihm zu verbüßenden Strafe, keinem Arbeitszwang, welcher den anderen einsitzenden Gefängnisinsassen besonders schwere Erd- und Steinbrucharbeiten abverlangte.
Siemens wurde gestattet sich eine zusätzliche Zelle nach seinem Belieben zu gestallten. Er richtete sich zu Forschungszwecken ein Labor in dieser Zelle ein. Dieses „Festungshaftlabor“ bescherte ihm den ersten großen wissenschaftlichen Erfolg. Es gelang ihm ein Verfahren für die Versilberung und Vergoldung von Metallgegenständen zu entwickeln (die elektrische Galvanisierung).
Durch Verkauf, dieser in Haft entwickelten Erfindung, legte er den Grundstein für seine unternehmerisch– finanzielle Unabhängigkeit.
Schon 1842, ein halbes Jahr nach seiner Inhaftierung in der Zitadelle Magdeburg, wurde er begnadigt.
Die durchaus als privilegiert anmutende Behandlung sowie Ausgestaltung des Haftalltags des Festungshäftlings Siemens, wurde auch durch sein Gesuch auf Haftverlängerung zur Fortführung seiner Forschungen bestätigt, welchem aber seitens der Militärgerichtsbarkeit nicht stattgegeben wurde.


=== Adolf Hitler ===
Siemens wurde gestattet sich eine zusätzliche Zelle nach seinem Belieben zu gestallten. Er richtete sich zu Forschungszwecken ein Labor in dieser Zelle ein. Dieses „Festungshaftlabor“ bescherte ihm den ersten großen wissenschaftlichen Erfolg. Es gelang ihm ein Verfahren für die Versilberung und Vergoldung von Metallgegenständen zu entwickeln (die elektrische Galvanisierung). Durch Verkauf, dieser in Haft entwickelten Erfindung, legte er den Grundstein für seine unternehmerisch– finanzielle Unabhängigkeit. Schon 1842, ein halbes Jahr nach seiner Inhaftierung in der Zitadelle Magdeburg, wurde er begnadigt. Die durchaus als privilegiert anmutende Behandlung sowie Ausgestaltung des Haftalltags des Festungshäftlings Siemens, wurde auch durch sein Gesuch auf Haftverlängerung zur Fortführung seiner Forschungen bestätigt, welchem aber seitens der Militärgerichtsbarkeit nicht stattgegeben wurde.


Nach dem gescheiterten Putschversuch am 08.11.1923 im Bürgerbräukeller und dem Marsch zur Münchener Feldherrenhalle wurde Hitler am 11.11.1923 wegen Hochverrates festgenommen.
Beim seinem Prozess im Frühjahr 1924 wurde Hitler eben dieser Straftat angeklagt und unter "federführender" Einflussnahme vom vorsitzenden Richter am Bayrischen Gerichtshof -'''Georg Neithardt'''-, der mit  den Nationalsozialisten sympathisierte,  trotz seiner österreichischen Staatsangehörigkeit, welche eigentlich seine Ausweisung zur Folge hätte haben müssen, zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt. Neben Neithardt war noch ein weiterer Berufsrichter und drei Laien für die notwendige Merheit von vier Stimmen für die Verurteilung verantwortlich. Von den fünf Jahren verbüßte Hitler allerdings nur ein Jahr, bis zu seiner Entlassung am  20.12.1924 in der Festung Landsberg am Lech. 
Im Rahmen der Urteilsbegründung verwies Neithardt auf Hitlers Kriegsverdienste im ersten Weltkrieg, sein  ''„deutsches Denken und Fühlen“'', sowie darauf, dass er und seine Mitstreiter ''"rein vaterländischen Geistes und des edelsten selbstlosen Willens“'' gewesen seien. So konnte er letztendlich daraufverweisen, dass Hitlers Tat nicht aus einer ''„ehrlosen Gesinnung entsprungen sei''“ und somit Festungshaft erst in Frage kam.


=== Adolf Hitler ===


Hitlers Haft in Landsberg gestaltete sich nach anfänglichen „Schwierigkeiten“ mit seiner Person selbst (Depressionen, Hungerstreik), wie der Gefängnispsychologe '''Alois Maria Ott''' es beschrieb, als privilegiert.
Nach dem gescheiterten Putschversuch am 08.11.1923 im Bürgerbräukeller und dem Marsch zur Münchener Feldherrenhalle wurde Hitler am 11.11.1923 wegen Hochverrates festgenommen. Beim seinem Prozess im Frühjahr 1924 wurde Hitler eben dieser Straftat angeklagt und unter "federführender" Einflussnahme vom vorsitzenden Richter am Bayrischen Gerichtshof -'''Georg Neithardt'''-, der mit den Nationalsozialisten sympathisierte, trotz seiner österreichischen Staatsangehörigkeit, welche eigentlich seine Ausweisung zur Folge hätte haben müssen, zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt. Neben Neithardt war noch ein weiterer Berufsrichter und drei Laien für die notwendige Mehrheit von vier Stimmen für die Verurteilung verantwortlich. Von den fünf Jahren verbüßte Hitler allerdings nur ein Jahr, bis zu seiner Entlassung am 20.12.1924 in der Festung Landsberg am Lech. Im Rahmen der Urteilsbegründung verwies Neithardt auf Hitlers Kriegsverdienste im ersten Weltkrieg, sein ''„deutsches Denken und Fühlen''“, sowie darauf, dass er und seine Mitstreiter ''"rein vaterländischen Geistes und des edelsten selbstlosen Willens“'' gewesen seien. So konnte er letztendlich darauf verwiesen, dass Hitlers Tat nicht aus einer ''„ehrlosen Gesinnung entsprungen sei“'' und somit Festungshaft erst in Frage kam.  
Der damalige Gefängnisdirektor der Haftanstalt, '''Otto Leybold''', hegte große Sympathien für den Häftling Hitler.  
Besonders begünstigt durch die Unterstützung Leybolds konnte er in ständigem Kontakt mit seinen mitverurteilten Putschisten, welche ebenfalls ihre Strafe in Landsberg verbüßten, verbleiben. Fast täglich fanden unbeaufsichtigte Treffen der „inhaftierten Kameraden“ statt.
Darüber hinaus wurde es ihnen ermöglicht, zu jeder Zeit gemeinsam Karten zu spielen, Alkohol zu trinken und zu rauchen.  
So beschrieb Ott, dass es nicht selten vorkam, dass die ''„prominenten Häftlinge bis in die Nacht grölten und johlten, wobei sie selten nüchtern waren“.''


Hitlers Haft in Landsberg gestaltete sich nach anfänglichen „Schwierigkeiten“ mit seiner Person selbst (Depressionen, Hungerstreik), wie der Gefängnispsychologe '''Alois Maria Ott''' es beschrieb, als privilegiert. Der damalige Gefängnisdirektor der Haftanstalt, '''Otto Leybold''', hegte große Sympathien für den Häftling Hitler. Besonders begünstigt durch die Unterstützung Leybolds konnte er in ständigem Kontakt mit seinen mitverurteilten Putschisten, welche ebenfalls ihre Strafe in Landsberg verbüßten, verbleiben. Fast täglich fanden unbeaufsichtigte Treffen der „inhaftierten Kameraden“ statt. Darüber hinaus wurde es ihnen ermöglicht, zu jeder Zeit gemeinsam Karten zu spielen, Alkohol zu trinken und zu rauchen. So beschrieb Ott, dass es nicht selten vorkam, dass die ''„prominenten Häftlinge bis in die Nacht grölten und johlten, wobei sie selten nüchtern waren“.''


Ein weiteres Privileg, dass Hitler mit Duldung von Direktor Leybold genoss, bestand darin, dass er jederzeit und ohne Beschränkungen Besuch empfangen durfte (3.April-20.Oktober 1924 allein 489 Besuche).
Ein weiteres Privileg, dass Hitler mit Duldung von Direktor Leybold genoss, bestand darin, dass er jederzeit und ohne Beschränkungen Besuch empfangen durfte (3.April-20.Oktober 1924 allein 489 Besuche). Ferner wurden ihm weitere Zellen zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt, welche er unter anderem als '''„Unterhaltungs- und Tagungsraum“''' nutzte.  
Ferner wurden ihm weitere Zellen zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt, welche er unter anderem als '''„Unterhaltungs- und Tagungsraum“''' nutzte.


[[Bild:unterhaltungsraum.jpg]]
[[Bild:unterhaltungsraum.jpg]]
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== Schlussbetrachtung ==
== Schlussbetrachtung ==


1953 wurde der althergebrachte Begriff der „Festungshaft“ mit dem '''3. Strafrechtsänderungsgesetz''' aus dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) getilgt und durch Einschliessung ersetzt.  
1953 wurde der althergebrachte Begriff der „Festungshaft“ mit dem '''3. Strafrechtsänderungsgesetz''' aus dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) getilgt und durch Einschließung ersetzt. Mit der '''Umbenennung'''dieses historischen Begriffs folgte jedoch lediglich eine Art der "Wortmodernisierung" des juristischen Konstruktes der custodia honesta, an dem man aber weiterhin festhielt. Der Sinn und Zweck dieser im Strafrecht installierten Institution einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe blieb somit weiterhin bestehen.  
Mit der '''„Umbenennung“''' dieses historischen Begriffs folgte jedoch lediglich eine Art der "Wortmodernisierung" des juristischen Konstruktes der custodia honesta, an dem man aber weiterhin festhielt. Der Sinn und Zweck dieser im Strafrecht installierten Institution einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe blieb somit weiterhin bestehen.  


So folgten diesem Schritt erst 1969, unter dem damals amtierenden Bundesjustizminister '''Gustav Heinemann''', mit dem ''„1. und 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts“'' weitere, welche dem stärker werdenden Gedanken von [[Prävention]] und [[Resozialisierung]] im Strafrecht und Strafvollzug Rechnung trugen.
So folgten diesem Schritt erst 1969, unter dem damals amtierenden Bundesjustizminister '''Gustav Heinemann''', mit dem '''1. und 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts'''“ weitere, welche dem stärker werdenden Gedanken von [[Prävention]] und [[Resozialisierung]] im Strafrecht und Strafvollzug Rechnung trugen. In diesem Sinne wurde unter anderem die bisher im deutschen Strafrecht praktizierte Dreiteilung des Strafens durch eine '''Einheitsfreiheitsstrafe''' (Tröndle § 38 Rdnr. 1) ersetzt, welche grundsätzlich in Justizvollzugsanstalten zu vollstrecken sei. Diese unterschied nun nicht mehr zwischen besonders entehrenden (Zuchthaus), normal entehrenden (Gefängnis) und nicht entehrenden (Einschließung) Freiheitsstrafen. Erst ab diesem Zeitpunkt stand eine verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr unter dem ''Scheffel''einer moralischen Bewertung der begangenen Tat des Verurteilten, welche sich letztendlich direkt auf die von ihm zu verbüßende Strafart auswirkte. Aktuell sind, neben den vom Gesetzgeber explizit als nicht entehrende Strafen eingeführten Ordnungswidrigkeiten (OwiG und Nebengesetzte/Verordnungen/Satzungen), nur noch „Überreste“ dieser Teilung im geltenden ''Strafrecht'' zu finden. So unterscheidet man im Jugendstrafrecht noch zwischen Jugendarrest (§16 JGG) und Jugendstrafe (§17 JGG); im Wehrstrafrecht gibt es neben der Freiheitsstrafe noch den sogenannten Strafarrest (§9 WStG).
In diesem Sinne wurde unter anderem die bisher im deutschen Strafrecht praktizierte Dreiteilung des Strafens durch eine '''Einheitsfreiheitsstrafe''' (Tröndle § 38 Rdnr. 1) ersetzt, welche grundsätzlich in Justizvollzugsanstalten zu vollstrecken sei. Diese unterschied nun nicht mehr zwischen besonders entehrenden (Zuchthaus), normal entehrenden (Gefängnis) und nicht entehrenden (Einschliessung) Freiheitsstrafen. Erst ab diesem Zeitpunkt stand eine verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr unter dem ''„Scheffel“'' einer moralischen Bewertung der begangenen Tat des Verurteilten, welche sich letztendlich direkt auf die von ihm zu verbüßende Strafart auswirkte.
Aktuell sind nur noch „Überreste“ dieser Teilung im geltenden Recht zu finden. So unterscheidet man im Jugendstrafrecht noch zwischen Jugendarrest (§16 JGG) und Jugendstrafe (§17 JGG); im Wehrstrafrecht gibt es neben der Freiheitsstrafe noch den sogenannten Strafarrest (§9 WStG).
Zu Gedanken von Vor- und Nachteilen, Gerechtigkeitsüberlegungen und darüber hinausgehende Anmerkungen auch zur Ehre und deren Stellenwert im StGB verweist der Verfasser besonders auf:
Prof. Dr. Axel Montenbruck; Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin; Strafrechtsphilosophie: Vergeltung, Strafzeit, Sündenbocktheorie; 1995 – 2003.


== Weblinks ==
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