Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

8 Bytes hinzugefügt ,  13:05, 30. Jul. 2008
Zeile 8: Zeile 8:


Die Erläuterungen zum Begriff stellen ausschließlich auf die Anwendung und Ausgestaltung der Festungshaft in den Staaten des Deutschen Reiches seit 1871 und der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 ab, als Festungshaft nach ihrer Umbenennung im Jahre 1953 in Einschliesung (3. Strafrechtsänderungsgesetztes), endgültig aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurde.  
Die Erläuterungen zum Begriff stellen ausschließlich auf die Anwendung und Ausgestaltung der Festungshaft in den Staaten des Deutschen Reiches seit 1871 und der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 ab, als Festungshaft nach ihrer Umbenennung im Jahre 1953 in Einschliesung (3. Strafrechtsänderungsgesetztes), endgültig aus dem Strafgesetzbuch entfernt wurde.  
In diesem Sinne gehen die folgenden Ausführungen nicht nur auf die militärischen sondern besonders auch auf die "zivilen" Vollstreckungen der Festungshaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch ein. Vorläufer dieser besonderen Art der freiheitsentziehenden Regelung gab es auch schon im Norddeutschen Bund und einzelnen deutschen Königreichen -z.B. Bayern- vor der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches im Deutschen Reich.  
In diesem Sinne gehen die folgenden Ausführungen nicht nur auf die militärischen sondern besonders auch auf die "zivilen" Vollstreckungen der Festungshaft nach dem Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) ein. Vorläufer dieser besonderen Art der freiheitsentziehenden Regelung gab es auch schon im Norddeutschen Bund und einzelnen deutschen Königreichen -z.B. Bayern- vor der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches im Deutschen Reich.  
Im Spektrum der verschiedenen Strafarten, welche das Reichsstrafgesetzbuch vorsah, nahm die Festungshaft eine explizit gesonderte Rolle im Verhältnis zu den anderen zu verhängenden Freiheitsstrafen ein. Sie wurde insbesondere (also nicht ausschließlich) gegen Personen von hohem gesellschaftlichem und politischem Ansehen verhängt, welchen aufgrund ihres Standes und der begangenen Tat eine ehrenhafte Gesinnung unterstellt wurde. Sie wurde somit als „nicht entehrende Freiheitsstrafe“ angesehen. Klassische mit Festungshaft bedrohte Straftaten waren politisch motivierte, Handlungen im Zusammenhang mit Duellen, militärische Verfehlungen und solche, welche in der Absicht einer Verunglimpfung von Kaiser und Krone begangen wurden.
Im Spektrum der verschiedenen Strafarten, welche das Reichsstrafgesetzbuch vorsah, nahm die Festungshaft eine explizit gesonderte Rolle im Verhältnis zu den anderen zu verhängenden Freiheitsstrafen ein. Sie wurde insbesondere (also nicht ausschließlich) gegen Personen von hohem gesellschaftlichem und politischem Ansehen verhängt, welchen aufgrund ihres Standes und der begangenen Tat eine ehrenhafte Gesinnung unterstellt wurde. Sie wurde somit als „nicht entehrende Freiheitsstrafe“ angesehen. Klassische mit Festungshaft bedrohte Straftaten waren politisch motivierte, Handlungen im Zusammenhang mit Duellen, militärische Verfehlungen und solche, welche in der Absicht einer Verunglimpfung von Kaiser und Krone begangen wurden.


97

Bearbeitungen