Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rechtshistorische Einordnung ==
== Rechtshistorische Einordnung ==
   
   
Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 konnten die deutschsprachigen Gebiete erstmals eine einheitliche Legislative und Judikative für sich beanspruchen.  
Mit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 konnten die in ihm aufgegangenen deutschsprachigen Gebiete erstmals eine einheitliche Legislative und Judikative für sich beanspruchen. Grundlage war das Reichsstrafgesetztbuch und die wenige Jahre später in Kraft tretende Reichsstrafprozessordnung.
'''Heinrich von Friedberg''', deutscher Jurist und Politiker, erarbeitete 1868 das Strafgesetzbuch für den damals bestehenden Norddeutschen Bund, welches nach der Reichsgründung mit nur marginalen Änderungen für das Reich übernommen wurde.
Auf dieser Grundlage konnten die Staaten des Deutschen Reiches erstmals gesetzliche Grundlagen für einen einheitlichen Umgang für mit [[Strafe]] bedrohte Handlungen und den Strafprozess für sich beanspruchen. In diesem Kontext blieb auch die vorher schon in vielen Teilen des Landes(beispielsweise im Norddeuteschen Bund)durchgeführte und gesetztlich geregelte Festungshaft inhaltlicher Bestandtteil rechtlicher Regelungen.
Dieses am 15.05.1871 verkündete '''Reichsstrafgesetzbuch''' (RStGB) trat am 01.01.1872 in Kraft.  
Fünf Jahre später, am 1. Februar 1877 wurde die '''deutsche Strafprozessordnung''' in Kraft gesetzt.


In der '''Fassung von 1871''' charakterisierten die [[Todesstrafe]], verschiedene Arten der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft und Festungshaft) sowie Geldstrafen das Bestrafungssystem im Deutschen Reich. Die Freiheitsstrafe stelle hier den größten Teil der Strafanwendungen dar. Rückblickend betrachtet gab es keine Massregeln oder Strafaussetzung, was eine (im heutigen Verständnis) resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter so gut wie unmöglich machte. Auch die priviligierte Festungshaft, welche unter den genannten Freiheitsstrafen die mildeste und "offenste" Form darstellte, konnte nicht als eine resozialisierende Strafe im heutigen Sinne angesehen werden.
Auf Grundlage dieser beiden Werke konnten die Staaten des Deutschen Reiches erstmals gesetzliche Grundlagen für einen einheitlichen Umgang für mit [[Strafe]] bedrohte Handlungen und den Strafprozess für sich beanspruchen.
Der Resozialisierungsgedanke und das Ziel der Verhütung künftiger Straftaten im Rahmen des Sanktionssystems wurden faktisch erst mit den Strafrechtsreformgesetzten von 1969 eingeführt.
Rechtsphilosophische Grundlage des RStGB war die auf '''Kant''' und '''Hegel''' zurückgehende, '''strenge Vergeltungstheorie'''.


In der '''Fassung von 1871''' charakterisierten die [[Todesstrafe]], verschiedene Arten der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft und Festungshaft) sowie Geldstrafen das Bestrafungssystem im Deutschen Reich. Als Folge dieser vom Generalpräventiven Gedanken der Vergeltung getragenen Rechtshilisophie, stellte die Freiheitsstrafe den größten Teil der Strafanwendungen dar. Massregeln oder Strafaussetzung gab es nicht, was eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter so gut wie unmöglich machte (in der Rechtsphilosophie Kants und Hegels aber auch nicht angestrebt).
Der Resozialisierungsgedanke und das Ziel der Verhütung künftiger Straftaten im Rahmen des Sanktionssystems wurden faktisch erst mit den Strafrechtsreformgesetzten von 1969 eingeführt.


Grundsätzlich wurde im RStGB je nach Schwere des Deliktes eine der oben genannten Strafarten angewandt:
Grundsätzlich wurde im RStGB je nach Schwere des Deliktes eine der oben genannten Strafarten angewandt:
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