Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

395 Bytes hinzugefügt ,  13:00, 28. Jul. 2008
Zeile 22: Zeile 22:
Rechtsphilosophische Grundlage des RStGB war die auf '''Kant''' und '''Hegel''' zurückgehende, '''strenge Vergeltungstheorie'''.
Rechtsphilosophische Grundlage des RStGB war die auf '''Kant''' und '''Hegel''' zurückgehende, '''strenge Vergeltungstheorie'''.


In der '''Fassung von 1871''' charakterisierten die [[Todesstrafe]], verschiedene Arten der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft) sowie Geldstrafen das Bestrafungssystem im Deutschen Reich. Als Folge dieser vom Generalpräventiven Gedanken der Vergeltung getragenen Rechtshilisophie, stellte die Freiheitsstrafe den größten Teil der Strafanwendungen dar. Massregeln oder Strafaussetzung gab es nicht, was eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter so gut wie unmöglich machte (in der Rechtsphilosophie Kants und Hegels aber auch nicht angestrebt).
In der '''Fassung von 1871''' charakterisierten die [[Todesstrafe]], verschiedene Arten der Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft und Festungshaft) sowie Geldstrafen das Bestrafungssystem im Deutschen Reich. Als Folge dieser vom Generalpräventiven Gedanken der Vergeltung getragenen Rechtshilisophie, stellte die Freiheitsstrafe den größten Teil der Strafanwendungen dar. Massregeln oder Strafaussetzung gab es nicht, was eine resozialisierende Einwirkung auf den Straftäter so gut wie unmöglich machte (in der Rechtsphilosophie Kants und Hegels aber auch nicht angestrebt).
Der Resozialisierungsgedanke und das Ziel der Verhütung künftiger Straftaten im Rahmen des Sanktionssystems wurden faktisch erst mit den Strafrechtsreformgesetzten von 1969 eingeführt.
Der Resozialisierungsgedanke und das Ziel der Verhütung künftiger Straftaten im Rahmen des Sanktionssystems wurden faktisch erst mit den Strafrechtsreformgesetzten von 1969 eingeführt.


Grundsätzlich gab es im RStGB eine „Dreiteilung“ des Strafens, je nach Schwere des Deliktes:
Grundsätzlich wurde im RStGB je nach Schwere des Deliktes eine der oben genannten Strafarten angewandt:




Zeile 41: Zeile 41:
''Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.'' ''Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen".''
''Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.'' ''Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen".''


Insofern bleibt festzuhalten, dass eine Verurteilung zur Festungshaft nicht wie gewöhnlich an die Schwere der Tat, sondern an entsprechende persönliche "Klassenprivilegien" gebunden war. So konnte beispielsweise anstelle einer in der Regel mit Gefängniß oder Zuchthaus zu bestrafenden Tat, bei vorliegen solcher "Priviligierungsgründe", auf Festungshaft entschieden werden.


Eine weitere gesetzliche Regelung, in der Festungshaft als Strafe explizit genannt wurde, ist das Militär- Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, welches am 20.06.1872 verkündet und am 25.06.1872 in Kraft getreten war.
Eine weitere gesetzliche Regelung, in der Festungshaft als Strafe explizit genannt wurde, ist das Militär- Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, welches am 20.06.1872 verkündet und am 25.06.1872 in Kraft getreten war.
97

Bearbeitungen