Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

219 Bytes hinzugefügt ,  12:45, 28. Jul. 2008
Zeile 119: Zeile 119:


Nach dem gescheiterten Putschversuch am 08.11.1923 im Bürgerbräukeller und dem Marsch zur Münchener Feldherrenhalle wurde Hitler am 11.11.1923 wegen Hochverrates festgenommen.
Nach dem gescheiterten Putschversuch am 08.11.1923 im Bürgerbräukeller und dem Marsch zur Münchener Feldherrenhalle wurde Hitler am 11.11.1923 wegen Hochverrates festgenommen.
Beim seinem Prozess im Frühjahr 1924 wurde Hitler eben dieser Straftat angeklagt und vom Richter am Bayrischen Gerichtshof -'''Georg Neithardt'''-, der mit  den Nationalsozialisten sympathisierte,  trotz seiner österreichischen Staatsangehörigkeit, welche eigentlich seine Ausweisung zur Folge hätte haben müssen, zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt. Hiervon verbüßte er allerdings nur ein Jahr, bis zu seiner Entlassung am  20.12.1924 in der Festung Landsberg am Lech.   
Beim seinem Prozess im Frühjahr 1924 wurde Hitler eben dieser Straftat angeklagt und unter "federführender" Einflussnahme vom vorsitzenden Richter am Bayrischen Gerichtshof -'''Georg Neithardt'''-, der mit  den Nationalsozialisten sympathisierte,  trotz seiner österreichischen Staatsangehörigkeit, welche eigentlich seine Ausweisung zur Folge hätte haben müssen, zu fünf Jahren Festungshaft verurteilt. Neben Neithardt war noch ein weiterer Berufsrichter und drei Laien für die notwendige Merheit von vier Stimmen für die Verurteilung verantwortlich. Von den fünf Jahren, verbüßte Hitler allerdings nur ein Jahr, bis zu seiner Entlassung am  20.12.1924 in der Festung Landsberg am Lech.   
Im Rahmen der Urteilsbegründung verwies Neithardt auf Hitlers Kriegsverdienste im ersten Weltkrieg, sein  ''„deutsches Denken und Fühlen“'', sowie darauf, dass er und seine Mitstreiter ''"rein vaterländischen Geistes und des edelsten selbstlosen Willens“'' gewesen seien. So konnte er letztendlich daraufverweisen, dass Hitlers Tat nicht aus einer ''„ehrlosen Gesinnung entsprungen sei''“ und somit Festungshaft erst in Frage kam.
Im Rahmen der Urteilsbegründung verwies Neithardt auf Hitlers Kriegsverdienste im ersten Weltkrieg, sein  ''„deutsches Denken und Fühlen“'', sowie darauf, dass er und seine Mitstreiter ''"rein vaterländischen Geistes und des edelsten selbstlosen Willens“'' gewesen seien. So konnte er letztendlich daraufverweisen, dass Hitlers Tat nicht aus einer ''„ehrlosen Gesinnung entsprungen sei''“ und somit Festungshaft erst in Frage kam.


97

Bearbeitungen