Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 153: Zeile 153:
Mit der '''„Umbenennung“''' dieses historischen Begriffs folgte jedoch lediglich eine Art der "Wortmodernisierung" des juristischen Konstruktes der custodia honesta, an dem man aber weiterhin festhielt. Der Sinn und Zweck dieser im Strafrecht installierten Institution einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe blieb somit weiterhin bestehen.  
Mit der '''„Umbenennung“''' dieses historischen Begriffs folgte jedoch lediglich eine Art der "Wortmodernisierung" des juristischen Konstruktes der custodia honesta, an dem man aber weiterhin festhielt. Der Sinn und Zweck dieser im Strafrecht installierten Institution einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe blieb somit weiterhin bestehen.  


So folgten diesem Schritt erst 1969, unter dem damals amtierenden Bundesjustizminister '''Gustav Heinemann''', mit dem ''„1. und 2. Gesetzt zur Reform des Strafrechts“'' weitere, welche dem stärker werdenden Gedanken von [[Prävention]] und [[Resozialisierung]] im Strafrecht und Strafvollzug Rechnung trugen.
So folgten diesem Schritt erst 1969, unter dem damals amtierenden Bundesjustizminister '''Gustav Heinemann''', mit dem ''„1. und 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts“'' weitere, welche dem stärker werdenden Gedanken von [[Prävention]] und [[Resozialisierung]] im Strafrecht und Strafvollzug Rechnung trugen.
In diesem Sinne wurde unter anderem die bisher im deutschen Strafrecht praktizierte Dreiteilung des Strafens durch eine '''Einheitsfreiheitsstrafe''' (Tröndle § 38 Rdnr. 1) ersetzt, welche grundsätzlich in Justizvollzugsanstalten zu vollstrecken sei.  Diese unterschied nun nicht mehr zwischen besonders entehrenden (Zuchthaus), normal entehrenden (Gefängnis) und nicht entehrenden (Einschliessung) Freiheitsstrafen. Erst ab diesem Zeitpunkt stand eine verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr unter dem ''„Scheffel“'' einer moralischen Bewertung der begangenen Tat des Verurteilten, welche sich letztendlich direkt auf die von ihm zu verbüßende Strafart auswirkte.
In diesem Sinne wurde unter anderem die bisher im deutschen Strafrecht praktizierte Dreiteilung des Strafens durch eine '''Einheitsfreiheitsstrafe''' (Tröndle § 38 Rdnr. 1) ersetzt, welche grundsätzlich in Justizvollzugsanstalten zu vollstrecken sei.  Diese unterschied nun nicht mehr zwischen besonders entehrenden (Zuchthaus), normal entehrenden (Gefängnis) und nicht entehrenden (Einschliessung) Freiheitsstrafen. Erst ab diesem Zeitpunkt stand eine verhängte Freiheitsstrafe nicht mehr unter dem ''„Scheffel“'' einer moralischen Bewertung der begangenen Tat des Verurteilten, welche sich letztendlich direkt auf die von ihm zu verbüßende Strafart auswirkte.
Aktuell sind nur noch „Überreste“ dieser Teilung im geltenden Recht zu finden. So unterscheidet man im Jugendstrafrecht noch zwischen Jugendarrest (§16 JGG) und Jugendstrafe (§17 JGG); im  Wehrstrafrecht gibt es neben der Freiheitsstrafe noch den sogenannten Strafarrest (§9 WStG).
Aktuell sind nur noch „Überreste“ dieser Teilung im geltenden Recht zu finden. So unterscheidet man im Jugendstrafrecht noch zwischen Jugendarrest (§16 JGG) und Jugendstrafe (§17 JGG); im  Wehrstrafrecht gibt es neben der Freiheitsstrafe noch den sogenannten Strafarrest (§9 WStG).
1.005

Bearbeitungen