Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Festungshaft[1],''' früher eine ausschließlich militärische, auf einer Festung vollstreckte, nicht entehrende Freiheitsstrafe (custodia honesta) bei Zweikampf und einigen politischen Straftaten.  
'''Festungshaft[1],''' früher eine ausschließlich militärische, auf einer Festung vollstreckte, nicht entehrende Freiheitsstrafe (custodia honesta) bei Zweikampf und einigen politischen Straftaten.  


In Abgrenzung zur Haft in Festungen, welche eine klassische Form der Haftstrafe im Sinne einer zu verbüßenden Gefängnis- oder Zuchthausstrafe darstellt, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf eine besondere '''Strafart''', die Festungshaft.  
In Abgrenzung zur [[Haft]] in Festungen, welche eine klassische Form der Haftstrafe im Sinne einer zu verbüßenden Gefängnis- oder Zuchthausstrafe darstellt, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf eine besondere '''Strafart''', die Festungshaft.  
Festungshaft wurde ursprünglich in primär dafür vorgesehenen Örtlichkeiten vollzogen. Diese waren allein am äußerlichen Erscheinungsbild (in der Form von Festungsbauten) von Gefängnissen zu unterscheiden. Hier sollte besonders dem Gedanken der Abgrenzung des „nicht entehrten Festungshaftverurteilten“ zum normalen Inhaftierten in Form von gesonderter und gehobener Unterbringung Rechnung getragen werden. Viele dieser Festungen wurden jedoch im Laufe der Geschichte zu normalen Gefängnissen oder Zuchthäusern umgebaut oder erweitert. Das juristische Konstrukt der Festungshaft konnte jedoch auch an diesen, äußerlich nun in vielen Fällen nicht mehr von Gefängnissen zu unterscheidenden Gebäuden, vollzogen werden. Aber auch dieser Veränderung entgegengesetzte „Trends“ konnten beobachtet werden. So wurden beispielsweise ab 1920 in der reinen '''Gefangenenanstalt Landsberg am Lech''' auch zu Festungshaft verurteilte untergebracht. Jedoch in klarer Abgrenzung in Ausgestaltung und Unterbringung zum zu Gefängnis oder Zuchthaus verurteilten Straftäter.
Festungshaft wurde ursprünglich in primär dafür vorgesehenen Örtlichkeiten vollzogen. Diese waren allein am äußerlichen Erscheinungsbild (in der Form von Festungsbauten) von Gefängnissen zu unterscheiden. Hier sollte besonders dem Gedanken der Abgrenzung des „nicht entehrten Festungshaftverurteilten“ zum normalen Inhaftierten in Form von gesonderter und gehobener Unterbringung Rechnung getragen werden. Viele dieser Festungen wurden jedoch im Laufe der Geschichte zu normalen Gefängnissen oder Zuchthäusern umgebaut oder erweitert. Das juristische Konstrukt der Festungshaft konnte jedoch auch an diesen, äußerlich nun in vielen Fällen nicht mehr von Gefängnissen zu unterscheidenden Gebäuden, vollzogen werden. Aber auch dieser Veränderung entgegengesetzte „Trends“ konnten beobachtet werden. So wurden beispielsweise ab 1920 in der reinen '''Gefangenenanstalt Landsberg am Lech''' auch zu Festungshaft verurteilte untergebracht. Jedoch in klarer Abgrenzung in Ausgestaltung und Unterbringung zum zu Gefängnis oder Zuchthaus verurteilten Straftäter.


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