Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

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1953 wurde der alt hergebrachte Begriff der „Festungshaft“ mit dem '''3. Strafrechtsänderungsgesetz''' aus dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) getilgt und durch Einschliessung ersetzt.  
1953 wurde der alt hergebrachte Begriff der „Festungshaft“ mit dem '''3. Strafrechtsänderungsgesetz''' aus dem Wortlaut des Strafgesetzbuches (StGB) getilgt und durch Einschliessung ersetzt.  
Mit der '''„Umbenennung“''' dieses historischen Begriffs folgte jedoch lediglich eine Art der Wortmodernisierung des juristischen Konstruktes der custodia honesta, an dem man aber weiterhin festhielt. Der Sinn und Zweck dieser im Strafrecht installierten Institution einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe blieb somit weiterhin bestehen.  
Mit der '''„Umbenennung“''' dieses historischen Begriffs folgte jedoch lediglich eine Art der "Wortmodernisierung des juristischen Konstruktes der custodia honesta", an dem man aber weiterhin festhielt. Der Sinn und Zweck dieser im Strafrecht installierten Institution einer nicht entehrenden Freiheitsstrafe blieb somit weiterhin bestehen.  


So folgten diesem Schritt erst 1969, unter dem damals amtierenden Bundesjustizminister '''Gustav Heinemann''', mit dem ''„1. und 2. Gesetzt zur Reform des Strafrechts“'' weitere, welche dem stärker werdenden Gedanken von [[Prävention]] und [[Resozialisierung]] im Strafrecht und Strafvollzug Rechnung trugen.
So folgten diesem Schritt erst 1969, unter dem damals amtierenden Bundesjustizminister '''Gustav Heinemann''', mit dem ''„1. und 2. Gesetzt zur Reform des Strafrechts“'' weitere, welche dem stärker werdenden Gedanken von [[Prävention]] und [[Resozialisierung]] im Strafrecht und Strafvollzug Rechnung trugen.
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