Festungshaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Gesetzestext war für die Anwendung von Festungshaft §17 RStGB einschlägig. Hier hieß es:  
Im Gesetzestext war für die Anwendung von Festungshaft §17 RStGB einschlägig. Hier hieß es:  


''"Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag. Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen".''  
:''"Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Tag. Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen".''  


Insofern bleibt festzuhalten, dass eine Verurteilung zur Festungshaft nicht wie gewöhnlich an die Schwere der Tat, sondern an entsprechende persönliche "Klassenprivilegien" gebunden war. So konnte anstelle einer in der Regel mit Gefängnis oder Zuchthaus zu bestrafenden Tat bei Vorliegen solcher "Priviligierungsgründe" auf Festungshaft entschieden werden. So wird klar, dass Festungshaft eine Form von '''''„Ersatzstrafe“''''' für ansonsten verhängte Zuchthaus oder Gefängnisstrafen war.
Insofern bleibt festzuhalten, dass eine Verurteilung zur Festungshaft nicht wie gewöhnlich an die Schwere der Tat, sondern an entsprechende persönliche "Klassenprivilegien" gebunden war. So konnte anstelle einer in der Regel mit Gefängnis oder Zuchthaus zu bestrafenden Tat bei Vorliegen solcher "Priviligierungsgründe" auf Festungshaft entschieden werden. So wird klar, dass Festungshaft eine Form von '''''„Ersatzstrafe“''''' für ansonsten verhängte Zuchthaus oder Gefängnisstrafen war.
[[Gustav Radbruch]]s erklärtes Ziel als Reichsjustizminister (1921-1923) war es, die Festungshaft durch eine nicht moralisierende, sondern allein auf die subjektive Pflichtüberzeugung des Täters abstellende Strafart - die [[Einschließung]] zu ersetzen. Jedoch konnten sich seine Reformvorstellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht durchsetzen.




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Hier hieß es ebenfalls in §17:  
Hier hieß es ebenfalls in §17:  


''"Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher Dauer".''  
:''"Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Ist eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher Dauer".''


== Die Festungshaft als Ehrenhaft „custodia honesta” ==
== Die Festungshaft als Ehrenhaft „custodia honesta” ==
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