Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/Stolle 2012: S. 79), also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>
<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/Stolle 2012: S. 79), also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>


''Das moderne, präventive Strafrecht entwickelt sich zu einem Gefahrenabwehrrecht. Dieser Trend ist stabil; er antwortet auf normative Desorientierung, Verbrechensfurcht und Kontrollbedürfnisse einer Risikogesellschaft. Es kommt jetzt darauf an, diesen Trend ernst zu nehmen und über ein rechtsstaatliches Sicherheitsstrafrecht nachzudenken.'' Ob die Antwort darauf in der Bewahrung der grundlegenden Traditionen des Strafrechts zu finden ist: ''den Bezug auf die Person, die Angemessenheit einer Antwort auf Unrecht und Schuld, die Ziele von Schutz und Schonung'' und in ''diesem Rahmen [...] Sicherheit durch Strafrecht'' herstellbar ist (Hassemer 2006: 143).  
''Das moderne, präventive Strafrecht entwickelt sich zu einem Gefahrenabwehrrecht. Dieser Trend ist stabil; er antwortet auf normative Desorientierung, Verbrechensfurcht und Kontrollbedürfnisse einer Risikogesellschaft. Es kommt jetzt darauf an, diesen Trend ernst zu nehmen und über ein rechtsstaatliches Sicherheitsstrafrecht nachzudenken.'' Ob die Antwort darauf in der Bewahrung der grundlegenden Traditionen des Strafrechts zu finden ist: ''den Bezug auf die Person, die Angemessenheit einer Antwort auf Unrecht und Schuld, die Ziele von Schutz und Schonung'' und in ''diesem Rahmen [...] Sicherheit durch Strafrecht'' herstellbar ist (Hassemer 2006: 143).  
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