Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
25 Bytes hinzugefügt ,  23:50, 16. Mär. 2015
Zeile 65: Zeile 65:
<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/Stolle 2012: S. 79), also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>
<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/Stolle 2012: S. 79), also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>


''Das moderne, präventive Strafrecht entwickelt sich zu einem Gefahrenabwehrrecht. Dieser Trend ist stabil; er antwortet auf normative Desorientierung, Verbrechensfurcht und Kontrollbedürfnisse einer Risikogesellschaft. Es kommt jetzt darauf an, diesen Trend ernst zu nehmen und über ein rechtsstaatliches Sicherheitsstrafrecht nachzudenken.'' Ob die Antwort darauf in der Bewahrung der grundlegenden Traditionen des Strafrechts zu finden ist: ''den Bezug auf die Person, die Angemessenheit einer Antwort auf Unrecht und Schuld, die Ziele von Schutz und Schonung'' und in ''diesem Rahmen [...] Sicherheit durch Strafrecht'' herstellbar ist (Hassemer 2006: 143).  
''Das moderne, präventive Strafrecht entwickelt sich zu einem Gefahrenabwehrrecht. Dieser Trend ist stabil; er antwortet auf normative Desorientierung, Verbrechensfurcht und Kontrollbedürfnisse einer Risikogesellschaft. Es kommt jetzt darauf an, diesen Trend ernst zu nehmen und über ein rechtsstaatliches Sicherheitsstrafrecht nachzudenken.'' Ob die Antwort darauf in der Bewahrung der grundlegenden Traditionen des Strafrechts zu finden ist: ''den Bezug auf die Person, die Angemessenheit einer Antwort auf Unrecht und Schuld, die Ziele von Schutz und Schonung'' und in ''diesem Rahmen [...] Sicherheit durch Strafrecht'' herstellbar ist (Hassemer 2006: 143) wird sich zeigen müssen.  


<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [[Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das [[Punitivität|punitive]] Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183) - dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" ([[David Garland|Garland]] 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht (Garland 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen wohl kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p>
<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [[Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das [[Punitivität|punitive]] Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183) - dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" ([[David Garland|Garland]] 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht (Garland 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen wohl kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p>
204

Bearbeitungen

Navigationsmenü