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==Der Erziehungsgedanke im materiellen Jugendstrafrecht== | ==Der Erziehungsgedanke im materiellen Jugendstrafrecht== | ||
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Der Erziehungsgedanke ist also strafrechtsdogmatisch und rechtstheoretisch bedenklich und sozialwissenschaftlich durch das Phänomen der Jugendkriminalität so nicht zu legitimieren. Mithin erscheint schon an dieser Stelle der Topos "Erziehung" im Jugendstrafrecht aus erziehungswissenschaftlicher und kriminologischer Sicht als fragwürdiger, wenn nicht gar untauglicher, Begriff. | Der Erziehungsgedanke ist also strafrechtsdogmatisch und rechtstheoretisch bedenklich und sozialwissenschaftlich durch das Phänomen der Jugendkriminalität so nicht zu legitimieren. Mithin erscheint schon an dieser Stelle der Topos "Erziehung" im Jugendstrafrecht aus erziehungswissenschaftlicher und kriminologischer Sicht als fragwürdiger, wenn nicht gar untauglicher, Begriff. | ||
== Die stationären Maßnahmen in der Praxis == | == Die stationären Maßnahmen in der Praxis == |