Die im deutschen Recht vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen sind in Gefängnisstrafen umgewandelte Geldstrafen. Vielfach können oder wollen Personen, die vom Strafgericht zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, diese nicht bezahlen. Gelingt es nicht, das Geld einzutreiben, wird die Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe umgerechnet. Das ist insofern kein Problem, als die Geldstrafen in Deutschland von vornherein in sog. Tagessätzen bemessen werden. Ein Tagessatz soll einem dreißigsten Teil des monatlichen Nettoeinkommens des Verurteilten entsprechen. Wer zu 60 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt wurde, dessen Ersatzfreiheitsstrafe beläuft sich dann auf 60 Tage Gefängnis.

Das Gesetz erlaubt allerdings, den Gang ins Gefängnis zu vermeiden. Das Mittel zur Vermeidung nennt sich bemerkenswerterweise "freie Arbeit". Diese wird auf Weisung (!) der Strafvollstreckungsbehörde vom Verurteilten durchgeführt. Sechs Stunden Arbeit täglich (in Bremen: vier) zählen dann für einen Tag.

Das Gesetz spricht in § 43 StGB von der Ersatzfreiheitsstrafe ("An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.").

In der Praxis sitzt ein gewisser Teil der Häftlinge im Gefängnis, obwohl das Gericht die entsprechenden Personen gar nicht zu einer Haftstrafe verurteilt hatte, sondern "nur" zu einer Geldstrafe.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird im gesetzlichen Sanktionensystem unter den Geldstrafen abgehandelt (§ 40 ff. StGB). Hier finden sich auch die Regelungen über die Verhängung von Geldstrafen in der Form von Tagessätzen (§ 40 Abs.1 StGB) und über die Bestimmung von deren Höhe unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters(§ 40 Abs. 2 StGB).


Ist es dem Verurteilten aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so kann ihm vom Gericht eine Zahlungsfrist eingeräumt werden (§ 42 StGB). Wenn der Verurteilte die Geldstrafe auch dann nicht zahlen kann oder will, dann kann die Umwandlung stattfinden.

In der Praxis lässt sich in den letzten Jahren zunehmend beobachten, dass Verurteilte häufig Zeiträume von bis zu 2 Jahren vergehen lassen, ohne ihre Geldstrafen zu bezahlen, und stattdessen die Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

Zu erwähnen ist ausserdem, dass ein Verurteilter sich aus einer bereits laufenden Ersatzfreiheitsstrafe auslösen lassen kann. In diesem Fall werden die noch nicht verbüßten Tagessätze während der Inhaftierung von einem Dritten direkt bei der Justizvollzugsanstalt oder der zuständigen Landeskasse einbezahlt; der Inhaftierte ist in diesem Fall sofort zu entlassen.


Literatur

  • Dünkel, Frieder & Jens Scheel (2006) Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt "Ausweg" in Mecklenburg-Vorpommern: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung. Godesberg: Forum.
  • Geld oder Knast von Guido Kleinhubbert, Spiegel-Online, 07.06.2008