Ersatzfreiheitsstrafen sind umgewandelte Geldstrafen. Die Geldstrafen werden zu Ersatzfreiheitsstrafen (EFS) umgewandelt, wenn Personen, für die nach Meinung des Gerichts eine Freiheitsstrafe gar nicht erforderlich ist (und die ja nur deshalb mit einer Geldstrafen davongekommen sind), ihre Geldstrafe nicht zahlen können oder wollen. Verbüßer von Ersatzfreiheitsstrafen machen rund 5 - 10% aller Gefangenen, im offenen Vollzug rund 13% (neue Bundesländer) bis 33% (alte Bundesländer) der Inhaftierten aus (Quelle: Universität Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie, Greifswalder Inventar für Sanktionenforschung, 2003).


Das deutsche Strafgesetzbuch behandelt die EFS im Zusammenhang mit den Geldstrafen in seinem § 43: "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der EFS ist ein Tag." (Da Geldstrafen in Deutschland von vornherein in der Form von Tagessätzen verhängt werden, stellt die Umrechnung kein Problem dar: Wer zu 60 Tagessätzen à 50 Euro verurteilt wurde, dessen EFS beläuft sich dann auf 60 Tage Gefängnis.)


Verarmung und Ersatzfreiheitsstrafen

In Zeiten der Verarmung größerer Bevölkerungsteile steigt die Zahl der EFS. Von rund 25.000 Verbüßern Anfang der 1990er Jahre stieg die Zahl der von Ersatzfreiheitsstrafen Betroffenen bis 2007 auf rund 50.000Referenzfehler: Für ein <ref>-Tag fehlt ein schließendes </ref>-Tag.

Literatur

  • Dünkel, Frieder & Jens Scheel (2006) Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit: das Projekt "Ausweg" in Mecklenburg-Vorpommern: Ergebnisse einer empirischen Untersuchung. Godesberg: Forum.
  • Geld oder Knast von Guido Kleinhubbert, Spiegel-Online, 07.06.2008
  • Guthke, Kai & Lefter Kitlikoglu (2015) Die Ersatzfreiheitsstrafe muss weg! In: FREISPRUCH Nr. 6 (Februar 2015).

Einzelnachweise