Ersatzfreiheitsstrafe

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ErsatzFreiheitsStrafen

Der Begriff der Ersatzfreiheitsstrafe findet sich im Strafgesetzbuch im § 43. Die Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) zählt inhaltlich zu den Geldstrafen (§ 40 ff. StGB). Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt (§ 40 Abs.1 StGB), deren Höhe vom Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt wird (§ 40 Abs. 2 StGB).

Ist es dem Verurteilten aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so kann ihm vom Gericht eine Zahlungsfrist eingeräumt werden (§ 42 StGB). Ist der Verurteilte nach Ablauf dieser festgelegten Fristen nicht in der Lage oder Willens, die Geldstrafe zu bezahlen, so kann das Gericht diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umwandeln.

Der Wortlaut des § 43 StGB : "An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag."


In der Praxis lässt sich in den letzten Jahren zunehmend beobachten, dass Verurteilte häufig Zeiträume von bis zu 2 Jahren vergehen lassen, ohne ihre Geldstrafen zu bezahlen, und stattdessen die Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

Zu erwähnen ist ausserdem, dass ein Verurteilter sich aus einer bereits laufenden Ersatzfreiheitsstrafe auslösen lassen kann. In diesem Fall werden die noch nicht verbüßten Tagessätze während der Inhaftierung von einem Dritten direkt bei der Justizvollzugsanstalt oder der zuständigen Landeskasse einbezahlt; der Inhaftierte ist in diesem Fall sofort zu entlassen.