Ersatzfreiheitsstrafe: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionsrecht vom 17.03.2004 (BT Drs. 15/2725) wollte die Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB durch eine "Ersatzstrafe" ersetzen. Diese sollte, mit Zustimmung des Verurteilten, in der Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit bestehen. Nur wenn der Verurteilte die Zustimmung nicht erteilte oder "die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise" erbrachte sollte an die Stelle der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe treten. Im übrigen sollte der Umrechnungsmaßstab verändert werden: "zwei Tagesssätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe". Das Gesetz ist jedoch nie in Kraft getreten.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionsrecht vom 17.03.2004 (BT Drs. 15/2725) wollte die Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB durch eine "Ersatzstrafe" ersetzen. Diese sollte, mit Zustimmung des Verurteilten, in der Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit bestehen. Nur wenn der Verurteilte die Zustimmung nicht erteilte oder "die gemeinnützige Arbeit nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise" erbrachte sollte an die Stelle der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe treten. Im übrigen sollte der Umrechnungsmaßstab verändert werden: "zwei Tagesssätze entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe". Das Gesetz ist jedoch nie in Kraft getreten.
=== Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe ===
=== Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe ===
Zunehmend wird daher die Forderung erhoben, die EFS insgesamt abzuschaffen (vgl. zuletzt Guthke/Kitlikoglu 2015). Dem wird entgegengehalten, die EFS sei ein "notwendiges Strukturteil einer in der Praxis gut funktionierenden Geldstrafenverhängung - und Vollstreckung". Das gelte insbesondere für ein Land mit einem so hohen Anteil an Geldstrafe (OStA Olaf Boll als Berichterstatter der vom BMJ eingesetzten Kommission zu Reform des strafrechtlichen Sanktionssystems (Abschlußbericht der Kommission, 2000, 3.1.1). Inzwischen hat jedoch Schweden, was einen ähnlich hohen Geldstrafenanteil an allen Sanktionen aufweist, die EFS ersatzlos abgeschafft.  
Zunehmend wird daher die Forderung erhoben, die EFS insgesamt abzuschaffen (vgl. zuletzt Guthke/Kitlikoglu 2015). Dem wird entgegengehalten, die EFS sei ein "notwendiges Strukturteil einer in der Praxis gut funktionierenden Geldstrafenverhängung - und Vollstreckung". Das gelte insbesondere für ein Land mit einem so hohen Anteil an Geldstrafe (OStA Olaf Boll als Berichterstatter der vom BMJ eingesetzten Kommission zu Reform des strafrechtlichen Sanktionssystems (Abschlußbericht der Kommission, 2000, 3.1.1). Inzwischen hat jedoch Schweden, das einen ähnlich hohen Geldstrafenanteil an allen Sanktionen aufweist, die EFS ersatzlos abgeschafft. Ebenso Dänemark<ref>Frieder Dünkel: ''Ersatzfreiheitsstrafen und ihre Vermeidung. Aktuelle statistische Entwicklung, gute Praxismodelle und rechtspolitische Überlegungen.'' In: ''Forum Strafvollzug.'' Heft 3, 60. Jg., Mai 2011, S. 144.</ref>
 


== Literatur ==
== Literatur ==
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