Entkriminalisierung und Entrümpelung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Neues Gerümpel ==
== Neues Gerümpel ==
Tatsächlich hat sich unter der Ägide dieses Justizministers - im Amt seit dem 17. Dezember 2013 - nach Überzeugung zahlreicher Experten vieles an Kriminalisierungen angesammelt, was bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens wesentliche Merkmale des Begriffs Gerümpel (wie Unsortiertheit und Unbrauchbarkeit) aufwies. Man denke an die:
In der Ära Maas kam zu dem alten viel neues Gerümpel und tatsächlich bezieht sich der  jüngst von Arthur Kreuzer (2017)  unter dem Titel "Reformiert endlich das Strafrecht!" publizierte Aufruf schwerpunktmäßig auf die Notwendigkeit, zunächst einmal all das wieder wegzuschaffen, was sich seit dem Amtsantritt von Justizminister Heiko Maas (17.12.2013) angesammelt hat. Man denke an die:
# Einführung einer Strafvorschrift gegen das Eigendoping (§ 4 AntiDopG von 2015), einer Vorschrift, die weder geeignet noch erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen. Geeignet und erforderlich wären nach Kreuzer (2017) Regeln für die Unterbindung und Sanktionierung durch Verbandsstrafen auf der Ebene der Fachverbände. Kriminalstrafen haben sich hingegen dort, wo es sie im Ausland schon gibt, als untauglich erwiesen (bislang keine einzige Verurteilung bekannt). Vor allem aber handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige Strafbarstellung eines Verhaltens zum Schutz des Sportlers vor sich selbst. Nach Bott & Mitsch (2018) steht die Vorschrift "nicht nur in Widerspruch zu den sonstigen strafrechtlichen Grundsätzen und der Systematik des StGB. Es bleibt außerdem insbesondere fraglich, welcher positive Zweck zum Schutz der Gesundheit mit einer Strafandrohung gegenüber einem sich aus freien Stücken selbst an der Gesundheit Schädigenden erreicht werden könnte."
# Einführung einer Strafvorschrift gegen das Eigendoping (§ 4 AntiDopG von 2015), einer Vorschrift, die weder geeignet noch erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen. Geeignet und erforderlich wären nach Kreuzer (2017) Regeln für die Unterbindung und Sanktionierung durch Verbandsstrafen auf der Ebene der Fachverbände. Kriminalstrafen haben sich hingegen dort, wo es sie im Ausland schon gibt, als untauglich erwiesen (bislang keine einzige Verurteilung bekannt). Vor allem aber handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige Strafbarstellung eines Verhaltens zum Schutz des Sportlers vor sich selbst. Nach Bott & Mitsch (2018) steht die Vorschrift "nicht nur in Widerspruch zu den sonstigen strafrechtlichen Grundsätzen und der Systematik des StGB. Es bleibt außerdem insbesondere fraglich, welcher positive Zweck zum Schutz der Gesundheit mit einer Strafandrohung gegenüber einem sich aus freien Stücken selbst an der Gesundheit Schädigenden erreicht werden könnte."
# erneute Erweiterung des [https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html § 184b StGB]; nachdem die Vorschrift schon 2008 um das Verbreiten, den Erwerb und Besitz sog. Posing-Fotos erweitert worden war, wurde 2015 das Erfordernis einer Darstellung einer sexuellen Handlung des Kindes fallengelassen, so dass schon etwa die Nahaufnahme eines Gesäßes oder das Bild eines schlafenden Kindes genügt; vor genügt seither durch Absatz 4 der Versuch des Beschaffens stimulierender Kinderbilder für eine gehörige Strafbarkeit (von 3 Monaten bis zu 5 Jahren). Dabei reicht es, Pornolinks anzuklicken. Den Aufruf einer solchen Website rückgängig zu machen, befreit nicht von der Strafbarkeit. Dazu Arthur Kreuzer: Hier wird ein massenhaftes Verhalten auch von jungen Menschen kriminalisiert - mit der absehbaren Folge von Denunziationen unliebsamer Bekannter und dass Unschuldige ins Visier der Justiz geraten.
# erneute Erweiterung des [https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html § 184b StGB]; nachdem die Vorschrift schon 2008 um das Verbreiten, den Erwerb und Besitz sog. Posing-Fotos erweitert worden war, wurde 2015 das Erfordernis einer Darstellung einer sexuellen Handlung des Kindes fallengelassen, so dass schon etwa die Nahaufnahme eines Gesäßes oder das Bild eines schlafenden Kindes genügt; vor genügt seither durch Absatz 4 der Versuch des Beschaffens stimulierender Kinderbilder für eine gehörige Strafbarkeit (von 3 Monaten bis zu 5 Jahren). Dabei reicht es, Pornolinks anzuklicken. Den Aufruf einer solchen Website rückgängig zu machen, befreit nicht von der Strafbarkeit. Dazu Arthur Kreuzer: Hier wird ein massenhaftes Verhalten auch von jungen Menschen kriminalisiert - mit der absehbaren Folge von Denunziationen unliebsamer Bekannter und dass Unschuldige ins Visier der Justiz geraten.
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# Verschlimmbesserung des § 244 StGB aus dem Jahr 2017 durch die Aufwertung des Einbruchs in Privatwohnungen vom Vergehen zum Verbrechen bei gleichzeitiger Streichung der Möglichkeit einer Strafmilderung in minder schweren Fällen - eine Gesetzesänderung, die erstens systemwidrig ist, weil sie im Widerspruch zu der Tatsache sthet, dass sogar der schwerere Tatbestand des bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls einen minder schweren Fall kennt, zweitens auf falschen Vorstellungen über die typischen Erscheinungsformen dieses Delikts beruht und drittens entweder zu einer Welle justizieller Überpönalisierungen oder aber zu Umgehungsstrategien praeter legem und/oder oder zum Verfassungsgericht führen wird
# Verschlimmbesserung des § 244 StGB aus dem Jahr 2017 durch die Aufwertung des Einbruchs in Privatwohnungen vom Vergehen zum Verbrechen bei gleichzeitiger Streichung der Möglichkeit einer Strafmilderung in minder schweren Fällen - eine Gesetzesänderung, die erstens systemwidrig ist, weil sie im Widerspruch zu der Tatsache sthet, dass sogar der schwerere Tatbestand des bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls einen minder schweren Fall kennt, zweitens auf falschen Vorstellungen über die typischen Erscheinungsformen dieses Delikts beruht und drittens entweder zu einer Welle justizieller Überpönalisierungen oder aber zu Umgehungsstrategien praeter legem und/oder oder zum Verfassungsgericht führen wird


Während Entrümpelungsaktionen normalerweise mit dem Wegschaffen alten Plunders assoziiert werden, haben wir hier einen Fall, wo das unbrauchbar Neue besonders stört und vielleicht in einem ersten Aufwasch gleich entsorgt werden sollte, um Platz zu schaffen für das Hin- und Herwenden und genaue Betrachten dessen, was aus dem älteren Bestand noch für Entkriminalisierung in Betracht kommt. Dass da noch einiges schlummert, ist angesichts der Nachkriegsgeschichte des deutschen Strafrechts, der oberflächlichen Entnazifizierung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946, der unvollendeten Großen Strafrechtsreform der 60er und 70er Jahre und der nicht einmal ansatzweise durchgeführten systematischen Abgleichung der Straftatbestände mit dem Grundgesetz jedenfalls nicht unwahrscheinlich.  
Während Entrümpelungsaktionen normalerweise mit dem Wegschaffen alten Plunders assoziiert werden, haben wir hier einen Fall, wo das unbrauchbar Neue besonders stört und vielleicht in einem ersten Aufwasch gleich entsorgt werden sollte, um Platz zu schaffen für das Hin- und Herwenden und genaue Betrachten dessen, was aus dem älteren Bestand noch für Entkriminalisierung in Betracht kommt. Dass da noch einiges schlummert, ist angesichts der Nachkriegsgeschichte des deutschen Strafrechts, der oberflächlichen Entnazifizierung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946, der unvollendeten Großen Strafrechtsreform der 60er und 70er Jahre und der nicht einmal ansatzweise durchgeführten systematischen Abgleichung der Straftatbestände mit dem Grundgesetz jedenfalls nicht unwahrscheinlich.
 
== Mobilität und Konsum ==
== Mobilität und Konsum ==
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
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