Entkriminalisierung und Entrümpelung: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
Tatsächlich hat sich unter der Ägide dieses Justizministers - im Amt seit dem 17. Dezember 2013 - nach Überzeugung zahlreicher Experten vieles an Kriminalisierungen angesammelt, was bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens wesentliche Merkmale des Begriffs Gerümpel (wie Unsortiertheit und Unbrauchbarkeit) aufwies. Man denke an die:
Tatsächlich hat sich unter der Ägide dieses Justizministers - im Amt seit dem 17. Dezember 2013 - nach Überzeugung zahlreicher Experten vieles an Kriminalisierungen angesammelt, was bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens wesentliche Merkmale des Begriffs Gerümpel (wie Unsortiertheit und Unbrauchbarkeit) aufwies. Man denke an die:
# Einführung einer Strafvorschrift gegen das Eigendoping (§ 4 AntiDopG von 2015), einer Vorschrift, die weder geeignet noch erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen. Geeignet und erforderlich wären nach Kreuzer (2017) Regeln für die Unterbindung und Sanktionierung durch Verbandsstrafen auf der Ebene der Fachverbände. Kriminalstrafen haben sich hingegen dort, wo es sie im Ausland schon gibt, als untauglich erwiesen (bislang keine einzige Verurteilung bekannt). Vor allem aber handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige Strafbarstellung eines Verhaltens zum Schutz des Sportlers vor sich selbst. Nach Bott & Mitsch (2018) steht die Vorschrift "nicht nur in Widerspruch zu den sonstigen strafrechtlichen Grundsätzen und der Systematik des StGB. Es bleibt außerdem insbesondere fraglich, welcher positive Zweck zum Schutz der Gesundheit mit einer Strafandrohung gegenüber einem sich aus freien Stücken selbst an der Gesundheit Schädigenden erreicht werden könnte."
# Einführung einer Strafvorschrift gegen das Eigendoping (§ 4 AntiDopG von 2015), einer Vorschrift, die weder geeignet noch erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen. Geeignet und erforderlich wären nach Kreuzer (2017) Regeln für die Unterbindung und Sanktionierung durch Verbandsstrafen auf der Ebene der Fachverbände. Kriminalstrafen haben sich hingegen dort, wo es sie im Ausland schon gibt, als untauglich erwiesen (bislang keine einzige Verurteilung bekannt). Vor allem aber handelt es sich dabei um eine verfassungswidrige Strafbarstellung eines Verhaltens zum Schutz des Sportlers vor sich selbst. Nach Bott & Mitsch (2018) steht die Vorschrift "nicht nur in Widerspruch zu den sonstigen strafrechtlichen Grundsätzen und der Systematik des StGB. Es bleibt außerdem insbesondere fraglich, welcher positive Zweck zum Schutz der Gesundheit mit einer Strafandrohung gegenüber einem sich aus freien Stücken selbst an der Gesundheit Schädigenden erreicht werden könnte."
# Kriminalisierung des Versuchs der Beschaffung sexuell potentiell stimulierender Kinderbilder, sog. Posingmaterials (§ 184b StGB von 2015), wodurch die schon im November 2008 geschaffene Erweiterung des [https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html § 184b] durch die Straftat des Verbreitens, Erwerbs und Besitzes sog. Posing-Fotos noch einmal erweitert wurde. Durch das Streichen des Erfordernisses einer Darstellung einer sexuellen Handlung wurden nun auch Bilder von Kindern erfasst, die vielleicht nur schlafend daliegen (oder Nahaufnahmen des Gesäßes), und dann kam eben auch die Strafbarkeit des Versuchs in Absatz 4. Inzwischen genügt der Versuch des Beschaffens stimulierender Kinderbilder für eine gehörige Strafbarkeit nach § 184b StGB (3 Monate bis zu 5 Jahren). Nunmehr reicht für die Strafbarkeit, Pornolinks anzuklicken. Den Aufruf einer solchen Website rückgängig zu machen, befreit nicht von der Strafbarkeit. Hier wird ein massenhaftes Verhalten auch von jungen Menschen kriminalisiert - mit der absehbaren Folge von Denunziationen unliebsamer Bekannter und dass "Unschuldige ins Visier der Justiz geraten" (FAZ)."
# Kriminalisierung der sogenannten Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB von 2015). Auch hier war eine Kriminalisierung weder nötig noch rechtsstaatlich angemessen oder verhältnismäßig. Völlig genügend wäre es ordnungsbehördliches Ausreiseverbot, dessen Übertretung als Straftat hätte geahndet werden können. Was im Straftatbestand als Vorbereitung bezeichnet wird, nennt selbst der BGH "den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung" und sieht den "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" tangiert. Kreuzer: "Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden zu lassen, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Ohne dass hier eine wirkliche Straftat vorliegt, will man Tatgeschehen künstlich behaupten, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen."
# Kriminalisierung der sogenannten Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB von 2015). Auch hier war eine Kriminalisierung weder nötig noch rechtsstaatlich angemessen oder verhältnismäßig. Völlig genügend wäre es ordnungsbehördliches Ausreiseverbot, dessen Übertretung als Straftat hätte geahndet werden können. Was im Straftatbestand als Vorbereitung bezeichnet wird, nennt selbst der BGH "den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung" und sieht den "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" tangiert. Kreuzer: "Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden zu lassen, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Ohne dass hier eine wirkliche Straftat vorliegt, will man Tatgeschehen künstlich behaupten, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen."
# Kriminalisierung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB von 2015). Dieser am 10.12.2015 in Kraft getretene Straftatbestand ist überflüssig, weil sich der Zweck der Unterbindung problematischer Sterbehilfeorganisationen besser über das Vereins- und Gewerberecht erreichen lässt. So hingegen läutet man das Sterbeglöckchen für die Selbstbestimmung am Lebensende. Auch hier also die Wiederkehr moralisierenden Strafrechts. Wie heutzutage schon üblich, bedroht auch eine beängstigende Unbestimmtheit des Gesetzes selbst ethisch einwandfreie Sterbebegleiter mit Strafe und bringt sie ohne Not in ein Dilemma zwischen Strafbarkeit wegen Suizidbeihilfe oder unterlassener Hilfeleistung. Beschäftigte müssen mit Denunziationen enttäuschter Angehöriger und erniedrigenden polizeilichen Ermittlungen rechnen. Nicht zuletzt kann das Gesetz auch Ärzte treffen, die aus höchst ehrenwerten Motiven mehrere Schwerstkranke betreuen und ihr Sterben begleiten.
# Kriminalisierung der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB von 2015). Dieser am 10.12.2015 in Kraft getretene Straftatbestand ist überflüssig, weil sich der Zweck der Unterbindung problematischer Sterbehilfeorganisationen besser über das Vereins- und Gewerberecht erreichen lässt. So hingegen läutet man das Sterbeglöckchen für die Selbstbestimmung am Lebensende. Auch hier also die Wiederkehr moralisierenden Strafrechts. Wie heutzutage schon üblich, bedroht auch eine beängstigende Unbestimmtheit des Gesetzes selbst ethisch einwandfreie Sterbebegleiter mit Strafe und bringt sie ohne Not in ein Dilemma zwischen Strafbarkeit wegen Suizidbeihilfe oder unterlassener Hilfeleistung. Beschäftigte müssen mit Denunziationen enttäuschter Angehöriger und erniedrigenden polizeilichen Ermittlungen rechnen. Nicht zuletzt kann das Gesetz auch Ärzte treffen, die aus höchst ehrenwerten Motiven mehrere Schwerstkranke betreuen und ihr Sterben begleiten.
Zeile 240: Zeile 241:
=== Exhibitionismus (§ 183 StGB) ===
=== Exhibitionismus (§ 183 StGB) ===
Deutschland muss den Strafparagraph Exhibitionismus (http://dejure.org/gesetze/StGB/183.html § 183 StGB) abschaffen! Grundsätzlich Antragsdelikt, bis zu einem Jahr.
Deutschland muss den Strafparagraph Exhibitionismus (http://dejure.org/gesetze/StGB/183.html § 183 StGB) abschaffen! Grundsätzlich Antragsdelikt, bis zu einem Jahr.
=== Stimulierende Kinderbilder (Posingmaterial; § 184b StGB von 2015) ===
Schon im November 2008 war durch Erweiterung des [https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html § 184b] die Straftat des Verbreitens, Erwerbs und Besitzes sog. Posing-Fotos geschaffen worden. Das setzte allerdings „sexuelle Handlungen von Kindern“ voraus; nunmehr geht es nicht mehr darum, sonderrn auch um Bilder von Kindern, die vielleicht nur schlafend daliegen oder um Nahaufnahmen des Gesäßes. Dazu kam die Strafbarkeit des Versuchs in Absatz 4. Inzwischen genügt der Versuch des Beschaffens stimulierender Kinderbilder für eine gehörige Strafbarkeit nach § 184b StGB (3 Monate bis zu 5 Jahren).
'''Kritik''': Nunmehr reicht für die Strafbarkeit, Pornolinks anzuklicken. Den Aufruf einer solchen Website rückgängig zu machen, befreit nicht von der Strafbarkeit. Hier wird ein massenhaftes Verhalten auch von jungen Menschen kriminalisiert - mit der absehbaren Folge von Denunziationen unliebsamer Bekannter und dass "Unschuldige ins Visier der Justiz geraten" (FAZ)."


=== Abtreibung (§ 218 bis 219a StGB) ===
=== Abtreibung (§ 218 bis 219a StGB) ===
31.738

Bearbeitungen