Entkriminalisierung und Entrümpelung: Unterschied zwischen den Versionen

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Während Entrümpelungsaktionen normalerweise mit dem Wegschaffen alten Plunders assoziiert werden, haben wir hier einen Fall, wo das unbrauchbar Neue besonders stört und vielleicht in einem ersten Aufwasch gleich entsorgt werden sollte, um Platz zu schaffen für das Hin- und Herwenden und genaue Betrachten dessen, was aus dem älteren Bestand noch für Entkriminalisierung in Betracht kommt. Dass da noch einiges schlummert, ist angesichts der Nachkriegsgeschichte des deutschen Strafrechts, der oberflächlichen Entnazifizierung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946, der unvollendeten Großen Strafrechtsreform der 60er und 70er Jahre und der nicht einmal ansatzweise durchgeführten systematischen Abgleichung der Straftatbestände mit dem Grundgesetz jedenfalls nicht unwahrscheinlich.  
Während Entrümpelungsaktionen normalerweise mit dem Wegschaffen alten Plunders assoziiert werden, haben wir hier einen Fall, wo das unbrauchbar Neue besonders stört und vielleicht in einem ersten Aufwasch gleich entsorgt werden sollte, um Platz zu schaffen für das Hin- und Herwenden und genaue Betrachten dessen, was aus dem älteren Bestand noch für Entkriminalisierung in Betracht kommt. Dass da noch einiges schlummert, ist angesichts der Nachkriegsgeschichte des deutschen Strafrechts, der oberflächlichen Entnazifizierung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946, der unvollendeten Großen Strafrechtsreform der 60er und 70er Jahre und der nicht einmal ansatzweise durchgeführten systematischen Abgleichung der Straftatbestände mit dem Grundgesetz jedenfalls nicht unwahrscheinlich.  
   
   
== Mobilität und Konsum ==
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
Roland Freisler hatte 1940 die Einführung des damaligen § 139a RStGB mit der Notwendigkeit begründet, die Feigheit zu bestrafen, die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne. Die Norm kam aber nie zur Ruhe und wurde nie restlos anerkannt.
Roland Freisler hatte 1940 die Einführung des damaligen § 139a RStGB mit der Notwendigkeit begründet, die Feigheit zu bestrafen, die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne. Die Norm kam aber nie zur Ruhe und wurde nie restlos anerkannt.
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