Entkriminalisierung und Entrümpelung: Unterschied zwischen den Versionen

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# Verschlimmbesserung des § 244 StGB aus dem Jahr 2017 durch die Aufwertung des Einbruchs in Privatwohnungen vom Vergehen zum Verbrechen bei gleichzeitiger Streichung der Möglichkeit einer Strafmilderung in minder schweren Fällen - eine Gesetzesänderung, die erstens systemwidrig ist, weil sie im Widerspruch zu der Tatsache sthet, dass sogar der schwerere Tatbestand des bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls einen minder schweren Fall kennt, zweitens auf falschen Vorstellungen über die typischen Erscheinungsformen dieses Delikts beruht und drittens entweder zu einer Welle justizieller Überpönalisierungen oder aber zu Umgehungsstrategien praeter legem und/oder oder zum Verfassungsgericht führen wird
# Verschlimmbesserung des § 244 StGB aus dem Jahr 2017 durch die Aufwertung des Einbruchs in Privatwohnungen vom Vergehen zum Verbrechen bei gleichzeitiger Streichung der Möglichkeit einer Strafmilderung in minder schweren Fällen - eine Gesetzesänderung, die erstens systemwidrig ist, weil sie im Widerspruch zu der Tatsache sthet, dass sogar der schwerere Tatbestand des bandenmäßigen Einbruchsdiebstahls einen minder schweren Fall kennt, zweitens auf falschen Vorstellungen über die typischen Erscheinungsformen dieses Delikts beruht und drittens entweder zu einer Welle justizieller Überpönalisierungen oder aber zu Umgehungsstrategien praeter legem und/oder oder zum Verfassungsgericht führen wird


 
Während Entrümpelungsaktionen normalerweise mit dem Wegschaffen alten Plunders assoziiert werden, haben wir hier einen Fall, wo das unbrauchbar Neue besonders stört und vielleicht in einem ersten Aufwasch gleich entsorgt werden sollte, um Platz zu schaffen für das Hin- und Herwenden und genaue Betrachten dessen, was aus dem älteren Bestand noch für Entkriminalisierung in Betracht kommt. Dass da noch einiges schlummert, ist angesichts der Nachkriegsgeschichte des deutschen Strafrechts, der oberflächlichen Entnazifizierung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 von 1946, der unvollendeten Großen Strafrechtsreform der 60er und 70er Jahre und der nicht einmal ansatzweise durchgeführten systematischen Abgleichung der Straftatbestände mit dem Grundgesetz jedenfalls nicht unwahrscheinlich.
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
===Unfallflucht (§ 142 StGB)===
Roland Freisler hatte 1940 die Einführung des damaligen § 139a RStGB mit der Notwendigkeit begründet, die Feigheit zu bestrafen, die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne. Die Norm kam aber nie zur Ruhe und wurde nie restlos anerkannt.
Roland Freisler hatte 1940 die Einführung des damaligen § 139a RStGB mit der Notwendigkeit begründet, die Feigheit zu bestrafen, die das Fliehen vom Unfallort kennzeichne. Die Norm kam aber nie zur Ruhe und wurde nie restlos anerkannt.
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