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Nach den auf prozessuale Reformen sowie auf '''Entpönalisierung''' gerichteten Forderungen des letztjährigen Strafverteidigertags in Bremen (Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und Ersetzung der lebenslangen durch eine höchstens 15 Jahre dauernde Freiheitsstrafe) befasst sich die Veranstaltung in Münster/Westfalen im Jahre 2018 mit der Frage, wie eine "sinnvolle und effiziente Modernisierung des Strafrechts" aussehen könnte. Gefragt ist u.a.''Wann sind Forderungen zur Entkriminalisierung von wem und mit welchen Gründen erhoben worden und warum sind sie gescheitert? Welche Ideen sind es nach wie vor wert, umgesetzt zu werden?'' | |||
- Dazu ist es zweckmäßig, zunächst einmal den Begriff der Entkriminalisierung zu klären. Es folgt die Rekapitulation der wichtigsten Entkriminalisierungsforderungen der letzten Jahre und ihre Schicksals. Abschließend wird hoffentlich geklärt, welche Ideen es nach wie vor wert sind, umgesetzt zu werden. | |||
'''Entkriminalisierung''' ist das Gegenteil von Kriminalisierung, nämlich der Prozess der Rücknahme einer (personenbezogenen oder handlungstypbezogenen) Strafbarmachung. Im Folgenden geht es nur um handlungstypbezogene Entkriminalisierungen, also die Einengung oder Aufhebung von Tatbeständen im Strafgesetzbuch und/oder im Nebenstrafrecht. Und es soll nur um legislative ''de jure'', nicht um die sog. ''de facto'' Entkriminalisierungen gehen, die - wie etwa [[Cannabis in Holland]]) - ein ganz eigenes und komplexes Thema wären. | '''Entkriminalisierung''' ist das Gegenteil von Kriminalisierung, nämlich der Prozess der Rücknahme einer (personenbezogenen oder handlungstypbezogenen) Strafbarmachung. Im Folgenden geht es nur um handlungstypbezogene Entkriminalisierungen, also die Einengung oder Aufhebung von Tatbeständen im Strafgesetzbuch und/oder im Nebenstrafrecht. Und es soll nur um legislative ''de jure'', nicht um die sog. ''de facto'' Entkriminalisierungen gehen, die - wie etwa [[Cannabis in Holland]]) - ein ganz eigenes und komplexes Thema wären. |