Entkriminalisierung und Entrümpelung: Unterschied zwischen den Versionen

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''Ein Schrei nach Freiheit ist auch ein Schrei nach weniger Strafe. Reformbemühungen dazu gab es immer wieder, mit Ausnahme der Abschaffung des § 175 StGB hat sich aber wenig bis nichts getan. Im Anschluss an die Bremer Erklärung des Strafverteidigertages 2017 wollen wir eine sinnvolle und effiziente Modernisierung des Strafrechts erarbeiten.'' - So der Auftrag für die Arbeitsgruppe ''Entkriminalisierung und Entrümpelung'' auf dem Strafverteidigertag 2018 in Münster/Westfalen.
Dazu will man sich in Bezug auf eine historische Perspektive und in Bezug auf die möglichen Alternativen zur Kriminalisierung informieren. Was die historische Perspektive angeht, so lautet die Fragestellung: ''Wann sind Forderungen zur Entkriminalisierung von wem und mit welchen Gründen erhoben worden und warum sind sie gescheitert? Welche Ideen sind es nach wie vor wert, umgesetzt zu werden?''
Da ist die Frage natürlich sofort: was entscheidet eigentlich darüber, ob eine E.- oder E.-Idee nach wie vor wert ist, umgesetzt zu werden? Hierauf gibt es Antworten, die in abgestufter Weise konsensfähig sind.
== Vorüberlegungen ==
== Vorüberlegungen ==
=== Ausgangspunkt===
Ausgangspunkt der hier angestellten Überlegungen ist die Bremer Erklärung des Strafverteidigertags von 2017. Der Strafverteidigertag
als Deutschlands größtes Forum von Strafverteidiger*innen, Vertreter*innen der Justiz und der Strafrechtswissenschaft, forderte darin die Umsetzung längst überfälliger Regelungen und Reformen. Statt mehr Strafe forderte er mehr Vernunft. Dazu zählten insbesondere die Streichung des § 211 StGB mitsamt seiner tätertypisierenden Kodifizierung zugunsten eines einheitlichen Straftatbestands der »Tötung« und die Ersetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als 15 Jahren. Er forderte die Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) und die Reform des Untersuchungshaftrechts (§§ 112, 112a, 116 StPO), die Reform der Pflichtverteidigerbestellung und des Ermittlungsverfahrens - u.a. auch ein Verbot der Tatprovokation - Dokumentationen von Hauptverhandlungen sowie einen nicht durch Einschränkungen der Beschuldigtenrechte und der Wahrheitsfindung erkauften Opferschutz. Im Anschluss an die Bremer Forderungen mit ihrem Schwerpunkt auf Entpönalisierungen (Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe) geht es dem diesjährigen Münsteraner Strafverteidigertag auf dem Weg zu einer "sinnvollen und effizienten Modernisierung des Strafrechts" nun um die Auslotung von Entkriminalisierungs- und Entrümpelungs-Möglichkeiten. Dazu will man sich u.a. der bisherigen Diskussionen versichern: ''Wann sind Forderungen zur Entkriminalisierung von wem und mit welchen Gründen erhoben worden und warum sind sie gescheitert? Welche Ideen sind es nach wie vor wert, umgesetzt zu werden?'' - Dazu ist es zweckmäßig, zunächst einmal den Begriff der Entkriminalisierung zu klären. Es folgt die Rekapitulation der wichtigsten Entkriminalisierungsforderungen der letzten Jahre und ihre Schicksals. Abschließend wird hoffentlich geklärt, welche Ideen es nach wie vor wert sind, umgesetzt zu werden.


===Terminologisches===
===Terminologisches===
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