Entkriminalisierung

Aus Krimpedia – das Kriminologie-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Einleitung

Entkriminalisierung drückt das Bestreben nach Reduktion des Strafrechts aus. Der Begriff ist heute fest im kriminalwissenschaftlichen Wortschatz etabliert. Eine präzise Definition des Begriffs beugt der Gefahr der Verwechslung mit Begriffen wie Entpönalisierung und Entstigmatisierung vor. Daher wird der Definition eine kurze etymologische Ableitung des Wortes Entkriminalisierung vorangestellt.

Etymologie

Der Begriff Entkriminalisierung setzt sich aus der Vorsilbe „Ent-“ und dem Wort Kriminalisierung zusammen. Kriminalisierung leitet sich aus dem lateinischen Wort „crimen“ ab, das „Anklage“ bzw. „Beschuldigung“, aber auch „Schuld“ und „Verbrechen“ bedeutet. „Crimen“ ist also eine Handlung, die als Verbrechen gilt und zu einer Anklage vor Gericht führt. Der Begriff Kriminalisierung beinhaltet die Tätigkeit des Kriminalisierens. Kriminalisieren heißt dann „etwas zum Verbrechen erklären“. Die Vorsilbe „ent-“ drückt aus, dass eine Handlung wieder rückgängig gemacht wird. Entkriminalisierung bedeutet etymologisch abgeleitet demnach die Rücknahme der Kriminalisierung.

Definition

Unterschieden werden drei Typologien der Entkriminalisierung, die Typologie des Europarats, die Typologie nach Wolfgang Naucke und die Typologie nach Sebastien Scheerer.

Die Typologie des Europarats

In dem Bericht des Europarats „Report on Decriminalisation“ von 1980 wird Entkriminalisierung als die Gesamtheit von Prozessen definiert, „by which the `competence` of the penal system to apply sanctions as a reaction to a certain form of conduct is withdrawn in respect of specific conduct“ (Council of Europe 1980: 13). Wenn also bestimmte Verhaltensweisen dem Zuständigkeitsbereich des Strafrechts, in den sie eingegliedert waren, entzogen werden, wird das als Entkriminalisierung bezeichnet. Der Europarat unterscheidet zunächst zwischen zwei Arten von Entkriminalisierung, einer de-jure- und einer de-facto - Entkriminalisierung. Die Entkriminalisierung im engeren Sinn wird als de-jure - Entkriminalisierung bezeichnet. Mit diesem Begriff ist ein Gesetzgebungsvorgang gemeint. Als Entkriminalisierung im weiteren Sinne wird die de-facto - Entkriminalisierung bezeichnet. Die de-facto - Entkriminalisierung bezieht sich auf das Phänomen der graduellen Einschränkung des Strafrechts bezüglich gewisser Verhaltensformen ohne formale Gesetzesänderung. Sie erfolgt z. B. durch Nichtanzeigen strafbarer Handlungen bei der Polizei, durch Nicht-Intervention der Polizei, durch Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts (Council of Europe 1980: 14). In der de-iure - Entkriminalisierung des Europarats werden drei Kategorien unterschieden, die mit Typ A, B und C bezeichnet werden (Council of Europe 1980: 15). Die Entkriminalisierung nach Typ A zielt auf volle gesetzliche und soziale Anerkennung des bislang kriminalisierten Verhaltens. Sie beinhaltet auch einen Wandel in der moralischen Bewertung. Bei der Kategorie nach Typ B geht es nicht darum, die volle rechtliche und soziale Anerkennung des bislang kriminalisierten Verhaltens wieder herzustellen, sondern um einen Wandel bezüglich der Rolle des Staates, der eine Verpflichtung des Staates zu Neutralität gegenüber gewissen Verhaltensweisen impliziert. In der Kategorie des Typs C verbleibt die Regelung des Verhaltens, das nach wie vor als unerwünscht eingestuft werden kann, im Zuständigkeitsbereich des Staates; dennoch wird aus anderen Gründen auf das Strafrecht verzichtet, z. B. weil zivil- oder verwaltungsrechtliche Regelungen als angemessener eingestuft werden. Der Unterschied zwischen diesen drei Typen der Entkriminalisierung hat auch für andere Sektoren der Gesetzgebung Relevanz, z. B. für das Zivil- und das Verwaltungsrecht.

Die Typologie nach Wolfgang Naucke

Naucke differenziert zwischen deklatorischer, scheinbarer und wirklicher Entkriminalisierung. Den ersatz- und bedingungslosen „Wegfall von Verbrechen und Strafe, das Streichen von Verbrechen und Strafe ohne Widerstand von Interessenten am Strafschutz, ohne Zuhilfenahme anderer Abweichungsetikettierungen und anderer Zwangsformen“ (Naucke 1984: 156) bezeichnet Naucke als „deklatorische“ bzw. „reine“ Entkriminalisierung. Für diese Form gibt es Naucke zufolge in unserer Zeit keine aktuellen Beispiele mehr. Bei einer „scheinbaren“ Entkriminalisierung entfällt zwar die Strafe im „technischen Sinn“, d. h. es wird auf die Hauptstrafen, die Freiheits- und Geldstrafe, sowie auf die Nebenstrafen, z. B. ein Fahrverbot, verzichtet, aber die Strafe wird in eine andere Sanktionsform überführt, da das entkriminalisierte Verhalten nach wie vor als abweichend oder sanktionswürdig eingestuft wird. „Das Mittel der Unterdrückung wird umetikettiert“ (Naucke 1984: 169). Beispiele für „scheinbare“ Entkriminalisierung sind der Ersatz der Kriminalstrafe durch Maßregeln der Besserung und Sicherung, durch Unterbringung oder durch Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht. Diese Kategorie von Entkriminalisierung „zieht die staatliche Strafe ab, wohl wissend, daß damit die Abweichung bleibt, und gibt die Lösung des Problems an die Gesellschaft zurück“ (Naucke 1984: 169).

Die Typologie nach Sebastian Scheerer

Scheerer unterscheidet zunächst zwischen den Begriffen Entkriminalisierung und Entpönalisierung (Scheerer 1989: 87). Von Entkriminalisierung kann nur gesprochen werden, wenn der Paragraf, der ein Verhalten als kriminelle Handlung definiert, aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wird, sodass dieses Verhalten nicht mehr als „crimen“ gilt. Wenn dagegen eine Strafaufhebung oder Strafmilderung vorliegt, obwohl die Handlung selbst weiterhin als Straftat im Gesetzbuch geführt wird, handelt es sich lediglich um eine Entpönalisierung. Bei dem Begriff Entkriminalisierung differenziert Scheerer zwischen zwei Kategorien, einer ersatzlosen und transformierenden Entkriminalisierung. „Ersatzlose“ Entkriminalisierung bedeutet, dass ein Tatbestand aus dem StGB gestrichen und die Strafbarkeit eines Verhaltens aufgehoben wird, ohne dass der Gesetzgeber einen Ersatz für die aufgehobene Interventionsmöglichkeit in einem anderen Rechtsgebiet schafft. Das entkriminalisierte Verhalten soll dann von Staat und Gesellschaft mit den verbleibenden Mitteln reguliert oder inkorporiert werden. Eine derartige „ersatzlose“ Entkriminalisierung kann z. B. dadurch bedingt sein, dass ein Bewertungswandel eines Tatbestandes stattgefunden hat oder dass die strafrechtliche Reaktionsform als unangemessen empfunden wird (Scheerer 1989: 90). „Ersatzlose“ Entkriminalisierung erfolgt auf diverse Arten, z. B. durch Streichung ganzer Deliktgruppen oder einzelner Tatbestände, aber auch durch Einengung des Strafbarkeitsrahmens (Scheerer 1989: 91). Der Begriff „transformierende“ Entkriminalisierung bedeutet, dass ein Tatbestand formal aus dem Strafrecht ausgegliedert wird und anschließend in einer anderen Rechtsmaterie, z. B. in einem Katalog für Ordnungswidrigkeiten wieder auftaucht, d. h. er wird transformiert (Scheerer 1989: 89). In diesem Fall wird also zu dem verbleibenden Regelbestand verwaltungs- und zivilrechtlicher Art eine weitere Regelung hinzugefügt. Auch bei der transformierenden Entkriminalisierung handelt es sich um eine tatsächliche Entkriminalisierung, da der Strafrechtszwang wegfällt und das betreffende Verhalten nicht mehr als „crimen“ gilt. Indem der Staat das betreffende Verhalten einer anderen Regelung unterstellt, die das Strafrecht ersetzt, beansprucht er aber nach wie vor die Kontrolle (Scheerer 1989: 92 f.).

Zusammenhänge mit anderen Begriffen

Entkriminalisierung steht in enger Beziehung zu den folgenden Begriffen: Abolitionismus, Diversion, Entpönalisierung, Entstigmatisierung.

Entwicklung des Entkriminalisierungsgedankens

Postuliert wurde eine Einschränkung des Strafrechts bereits im 18. Jahrhundert auf der Basis der utilitaristischen Philosophie der Aufklärung. Der Artikel 8 der Menschenrechte von 1789 enthält folgende Forderung: „La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires“ (zit. nach Roos 1981: 7). Bezogen auf die deutsche Strafrechtswissenschaft war es Mittermaier, der bereits 1819 den Entkriminalisierungsgedanken aufgriff. Er sah es als „Grundfehler“ an, „die Strafgesetze zu vervielfältigen und das kriminelle Gebiet zu weit auszudehnen.“ Auch Franz v. Liszt forderte in seiner „Strafzweckslehre“ Merkmale wie „Notwendigkeit“ als unabdingbare Voraussetzungen der Strafdrohung. „Wo andere sozialpolitische Maßnahmen oder eigene freiwillige Leistungen des Täters einen ausreichenden Rechtsgüterschutz gewährleisten können, darf - mangels Notwendigkeit - nicht bestraft werden“ (zit. nach Roos 1981: 7 f.). Radbruch erklärte 1927 in seiner Schrift „Abbau des Strafrechts“, dass das Ziel der strafrechtlichen Entwicklung nicht die Verbesserung des Strafrechts sei, sondern das Ersetzen des Strafrechts durch etwas Besseres. Seitdem wurde eine Begrenzung des Strafrechts immer wieder gefordert (Roos 1981: 8 ff.).

Bereiche der Entkriminalisierung: Real vorhandene Entkriminalisierung und Vorschläge

„In der Strafrechtsgeschichte der vergangenen zweihundert Jahre sind Bemühungen um Zurückdrängung staatlichen Strafens durchaus nicht in Form einer gradlinig aufsteigenden Linie erfolgreich“, aber die kriminalpolitische Entwicklung weist „eine aufsteigende Kurve humanitären Denkens im Strafrecht“ auf (Vormbaum 2011(1983): 1 f.). Sich verstärkende entkriminalisierende Tendenzen lassen sich in den Jahren 1911 bis 1925 im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Reform des damals als veraltet geltenden RStGB von 1871 feststellen. Im allgemeinen Teil der Entwürfe waren weitergehende Milderungen des Sanktionssystems, eine Vergrößerung des Ermessensspielraums der Richter bei der Strafbemessung, eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten bei Jugendlichen Straftätern und ein allmählicher Aufbau eines dualistisches Systems von Strafen und Maßregeln vorgesehen. Die angeführten Reformbestrebungen fanden in der Gesetzgebung vorerst allerdings nicht die entsprechende Resonanz (Roos 1981: 11 f.). Als Wendepunkt in der Strafrechtspflege werden die Geldstrafengesetze von 1921 bis 1924 bezeichnet. In ihnen war die Ersetzung kurzer Freiheitsstrafen durch Geldstrafen enthalten. Spürbare Erleichterungen ergaben sich mit der Einführung des Jugendgerichtsgesetzes von 1923, das eine Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters von 12 auf 14 Jahre beinhaltete mit dem Ziel, ein vom Erziehungsgedanken geprägtes Sanktionssystem einzuführen. Weitere Entkriminalisierungen erfolgten im Rahmen der so genannten Emminger - Verordnung vom 04.01.1924, in welcher der Staatsanwaltschaft verboten wurde, geringfügige Übertretungen und Vergehen zu verfolgen, sofern diese nicht von öffentlichem Interesse waren (Roos 1981: 13). Nach dem 2. Weltkrieg entstand in den50er bis 70er Jahren in vielen europäischen Ländern eine Strafrechtsreformbewegung unter dem Motto „Sozialreform statt Strafrecht, Behandlung statt Strafe“. Parallel dazu gab es Forderungen, deren Ziel es war, diverse Straftatbestände, speziell im Bereich des Sexual- und Moral- sowie Drogenstrafrechts ersatzlos abzuschaffen. Als Alternative war u. a. an eine gesellschaftliche Selbstregulation gedacht, welche durch strafrechtliche Bestimmungen behindert würden (Steinert 1993: 11 f.). Auch in Deutschland wurden mit der „Großen Strafrechtsreform“ der 50er bis 70er Jahre erneut Entkriminalisierungsforderungen verbunden. Die Große Strafrechtskommission bestehend aus 24 Mitgliedern (Professoren, Richtern und Bundestagsabgeordneten) tagte von 1954 bis 1959. Die Kommission erarbeitete mehrere Gesetzesentwürfe. Der Entwurf des StGB von 1962 enthielt aber eher eine Überpönalisierung, da die Anzahl der Paragrafen von 370 auf 484 erhöht wurde (Roos 1981: 14 f.). Doch die Begrenztheit der Strafgewalt blieb die Leitidee bei den Reformbestrebungen. So enthielten bereits die ersten beiden Strafreformgesetze, die 1969 verabschiedet wurden, einige entsprechende Neuerungen. Durch das 2. Strafgesetz wurde der Allgemeine Teil des StGB neu gestaltet. In den folgenden Jahren wurden dann auch Änderungen im Besonderen Teil des StGB vorgenommen. Entscheidend für eine Entkriminalisierung war die Änderung, nach der nur noch Taten bestraft wurden, durch die ein Rechtsgut verletzt wurde. Strafbar war damit nicht mehr die Tatsache, dass eine Tat als unmoralisch angesehen wurde. Damit wurden einzelne Tatbestände gestrichen oder eingeschränkt. Es handelt sich um die folgenden Paragrafen: - (§172 a.F.) Ehebruch - (§175b a.F.) Unzucht zwischen Männern - (§175b a.F.) Widernatürliche Unzucht - (§180 a.F.) Kuppelei Durch die Änderung der Paragrafen (§§180a I, 181a II) bezüglich der Prostitution besteht inzwischen die Möglichkeit, den Prostituierten den Abschluss von Arbeitsverträgen und sichere Arbeitsbedingungen anzubieten. Die Diskussion zur Entkriminalisierung ist in Deutschland keineswegs abgeschlossen. 1989 wurde z. B. im Auftrag der Bundesfraktion „Die Grünen“ von Beate Kohl und Sebastian Scheerer ein Konzept zur transformierenden Entkriminalisierung der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte entwickelt. 1992 wurden von der Hessischen Kommission Kriminalpolitik Entkriminalisierungsvorschläge zum Straßenverkehrsrecht, zum Betäubungsmittelstrafrecht, zum Eigentums- und Vermögensstrafrecht sowie zum Strafverfahrensrecht vorgelegt. Ebenfalls 1992 brachte die Niedersächsische Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts Empfehlungen für Maßnahmen der Entkriminalisierung bei Bagatellverstößen gegen Eigentum und Vermögen, bei der Straßenverkehrsordnungsdelinquenz und bei dem Betäubungsmittel-Strafrecht heraus. Augenblicklich bestehen starke Bestrebungen zur Entkriminalisierung von Cannabis. Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen von Cannabis zum Eigenverbrauch, nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden von einem Strafverfahren abgesehen werden kann. Der Ermessensspielraum wird in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob der Cannabiskonsum eher durch eine Freigabe von Cannabis als durch eine generalpräventive Wirkung des Strafrechts vermindert werden kann, ist noch nicht beendet, da bislang noch keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vorliegen. Da dieser Beschluss unbefriedigend für die Betroffenen ist, wurde am 21.10. 2010 von dem DHV eine Petition zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten gestartet, über die im Bundestag beraten werden wird. Eine Anhörung hat am 25. 01.2012 in Berlin stattgefunden.

Literatur

  • Albrecht, Peter-Alexis/Beckmann, Heinrich/Frommel, Monika/Goy, Alexandra/Grünwald, Gerald/Hannover, Heinrich/ Holtfort, Werner/Ostedorf, Heribert (1992): Strafrecht – ultima ratio, Empfehlungen der Niedersächsischen Kommission zur Reform des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft
  • Albrecht, Peter-Alexis/Hassemer, Winfried/Voß, Michael (1992): Rechtsgüterschutz durch Entkriminalisierung, Vorschläge der Hessischen Kommission „Kriminalpolitik“ zur Reform des Strafrechts. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft
  • Brusten, Manfred/Herriger, Norbert/Malinowski, Peter (Hrsg.) (1985): Entkriminalisierung, Sozialwissenschaftliche Analysen zu neuen Formen der Kriminalpolitik. Opladen: Westdeutscher Verlag
  • Council of Europe (1980): Report on Decriminalisation. Strasbourg
  • Kohl, Beate/Scheerer, Sebastian (1989): Zur Entkriminalisierung der gewaltlosen Eigentums- und Vermögensdelikte. Aachen: Buch- und Zeitschriftenverlag Hubertus Wetzler
  • Naucke, Wolfgang (1984): Über deklatorische, scheinbare und wirkliche Entkriminalisierung. In: Naucke, Wolfgang (1999): Gesetzlichkeit und Kriminalität: Abhandlungen zum Strafrecht und zum Strafprozeßrecht. (Juristische Abhandlungen; Bd. 34) Frankfurt/M.: Klostermann, Abschnitt VII. (S. 154-176)
  • Reindl, Richard/Kawamura, Gabriele/Nickolai, Werner (Hrsg.) (1995): Prävention, Entkriminalisierung, Sozialarbeit. Alternativen zur Strafverschärfung.Freiburg i. Breisgau: Lambertus-Verlag
  • Roos, Gerhard (1981): Entkriminalisierungstendenzen im Besonderen Teil des Strafrechts. Frankfurt/M.: Verlag Peter Lang
  • Steinert, Heinz (1993): Alternativen zum Strafrecht. In: In: Kaiser, Günther/Kerner, Hans-Jürgen/Sack, Fritz/Schellhoss, Hartmut (Hrsg.) (1993 3): Kleines Kriminologisches Wörterbuch. Heidelberg: C. F. Müller Juristischer Verlag GmbH, (S. 9-14)
  • Thomas Vormbaum (2011(1983)), Beiträge zum Strafrecht und zur Strafrechtspolitik, Berlin; LIT Verlag Dr. W. Hopf

Weblinks

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=14613 http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/index.html