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=== Geschichte ===
=== Geschichte ===
*Jugendgerichtsgesetz von 1923: Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre
*Jugendgerichtsgesetz von 1923: Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze von 12 auf 14 Jahre
*Emminger-Verordnung von 1924: Verbot der Verfolgung geringfügiger Übertretungen, sofern nicht von öffentlichem Interesse
*Emminger-Verordnung von 1924: Verbot der Verfolgung geringfügiger Übertretungen, sofern nicht von öffentlichem Interesse. Die "Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924" (RGBl. I 15ff.) bewirkte die tiefgreifendste Umgestaltung seit Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze im Jahre 1879. Benannt nach dem kurzzeitigen Reichsjustizminister (30.11.1923-15.4.1924) Erich Emminger, schaffte die Verordnung nicht nur das Schwurgericht alter Form ab (Trennung von Richter- und Geschworenenbank mit Trennung von Straf- und Schuldfrage), um an dessen Stelle die einheitliche Richterbank aus drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen zu setzen, sondern sie verbot auch die Verfolgung geringfügiger Übertretungen, sofern eine Verfolgung nicht vom öffentlichen Interesse gefordert war. Die VO ging auf das Ermächtigungsgesetz vom 08.12.1923 zurück, welches der Reichsregierung gestattete, per Verordnung zu regieren und die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich hielt.
*Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946: Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts wie z.B. §§ 2, 2b, 134b, 226b RStGB  
*Kontrollratsgesetz Nr. 11 vom 30. Januar 1946: Aufhebung einzelner Bestimmungen des deutschen Strafrechts wie z.B. §§ 2, 2b, 134b, 226b RStGB  
*Abschaffung der Übertretungen  und deren Herabstufung zu Ordnungswidrigkeiten 1975 (teils aber auch Aufwertung zu Vergehen; vgl. Baumann JZ 72, 2ff., Dencker JZ 73, 144 ff.)
*Abschaffung der Übertretungen  und deren Herabstufung zu Ordnungswidrigkeiten 1975 (teils aber auch Aufwertung zu Vergehen; vgl. Baumann JZ 72, 2ff., Dencker JZ 73, 144 ff.)
*Streichung oder Einschränkung der §§ 172 a.F.(Ehebruch), 175b a.F. (Unzucht zwischen Männern), 175b a.F. (Widernatürliche Unzucht), 180 a.F. (Kuppelei), 180a I, 181a II (Prostitution)  
*Streichung oder Einschränkung der §§ 172 a.F.(Ehebruch), 175b a.F. (Unzucht zwischen Männern), 175b a.F. (Widernatürliche Unzucht), 180 a.F. (Kuppelei), 180a I, 181a II (Prostitution)


=== Initiativen ===
=== Initiativen ===
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