Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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#Entkriminalisierung als Schritt zur Optimierung der Verhaltenskontrolle, bzw. Konfliktlösung (Typ C: Wandel in der Effektivitäts- bzw. Effizienzerwartung an das strafrechtliche Instrumentarium).
#Entkriminalisierung als Schritt zur Optimierung der Verhaltenskontrolle, bzw. Konfliktlösung (Typ C: Wandel in der Effektivitäts- bzw. Effizienzerwartung an das strafrechtliche Instrumentarium).


== Kriterien ==
== Voraussetzungen ==
=== Ungeeignetheit===
Entkriminalisierung hat immer dann eine Chance, wenn relevante Akteure
*hinreichende Zweifel an Eignung, Erforderlichkeit und/oder Verhältnismäßigkeit der Kriminalisierung eines Verhaltens hegen
*hinreichendes Vertrauen in alternative Kontrollen haben und
*hinreichende politische Gewinne - vor allem in der Form von Wählerstimmen - aus der Entkriminalisierung erwarten.
 
Das Feld der Akteure gestaffelter Relevanz besteht aus den von einer Kriminalisierung Betroffenen, ihren Anwälten und Interessensanwälten in Wissenschaft, Wirtschaft, Medien, Parteien und sonstigen Vereinigungen aller Art (Human Rights Watch, Amnesty International, Reporter ohne Grenzen) sowie aus denjenigen, die in Bürokratie und Politik nicht zuletzt mittels Sachverständigen (Task Forces, Expertenanhörungen, Gutachten) die Innen- und Rechtspolitik beeinflussen oder formulieren. Bei der Strafrechtsreform der 1960er und frühen 1970er Jahre gab es Vereinigungen wie die Humanistische Union und unter tatkräftiger Anführung durch den Strafrechtsprofessor Jürgen Baumann auch den Klub der sog. Alternativprofessoren, so benannt nach ihren einen dezidiert liberalen Geist atmenden Alternativ-Entwürfen zum geltenden Strafrecht und zum offiziösen Entwurf zu einer Großen Strafrechtsreform aus dem Jahre 1962 (E 62). Zu ihrem Glück hatten diese Akteure, getragen von einer Welle der allgemeinen gesellschaftlichen Liberalisierung, auch beste Kontakte zu einer relevanten politischen Partei - der damaligen FDP - die das, was da geplant und gefordert wurde, auch institutionell umsetzen konnte, die also als ''institutioneller Umsetzer'' (Hubert Treiber) der Reformprojekte fungierte. 
 
Was die Voraussetzung der Ungeeignetheit===
Das Strafrecht ist nicht zur Lösung aller Arten von Konflikten geeignet. Und noch weniger zur Lösung gesundheits- oder sozialpolitischer Problemlagen. Ein Beispiel dafür ist das Bestreben des Staates, die Probleme, die mit dem Umgang mit einigen bewußtseinsverändernden Substanzen - den sogenannten illegalen Drogen - zusammenhängen, mittels Strafverfolgung und Zwangstherapie zu lösen.  
Das Strafrecht ist nicht zur Lösung aller Arten von Konflikten geeignet. Und noch weniger zur Lösung gesundheits- oder sozialpolitischer Problemlagen. Ein Beispiel dafür ist das Bestreben des Staates, die Probleme, die mit dem Umgang mit einigen bewußtseinsverändernden Substanzen - den sogenannten illegalen Drogen - zusammenhängen, mittels Strafverfolgung und Zwangstherapie zu lösen.  


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