Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Gegenwart==
==Gegenwart==
=== "Reformiert endlich das Strafrecht!"===
=== "Reformiert endlich das Strafrecht!"===
Im Dezember 2017 veröffentlichte DIE ZEIT online einen Aufruf von Arthur Kreuzers, der dazu aufforderte, endlich dasd Strafrecht zu reformieren. Kreuzer stieß sich vor allem an der aktionistischen, gleichsam auf jeden Skandal und auf jede Skandalisierung mit einem Strafgesetz reagierenden Politik der symbolischen bzw. der Schaufenstergesetzgebung:  
Im Dezember 2017 veröffentlichte DIE ZEIT online einen Aufruf von Arthur Kreuzer, endlich das Strafrecht zu reformieren und statt auf öffentlichkeitswirksame symbolische (populistische) Schaufenstergesetzgebung auf zweckmäßige Mittel zu setzen:


*Statt die Existenz problematischer Sterbehilfeorganisationen im Vereins- und Gewerberecht zu unterbinden, ist seit 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" ein eigener Straftatbestand. Arthur Kreuzer stimmt dem Urteil des Strafrechtlers Henning Rosenau aus Halle zu, für den der Gesetzesbeschluss "der schwarze Freitag für die Selbstbestimmung am Lebensende" war. Kreuzer: "Man glaubte die Zeiten moralisierenden Strafrechts überwunden. Überdies ist die Regelung höchst unbestimmt. Mit Strafverfolgung muss bereits rechnen, wer in Palliativstationen oder Hospizen einen Sterberaum und Sterbebegleitung jemandem zusagt, der sich in einer unerträglichen Krankheitssituation bewusst etwa für das Sterbefasten entscheidet. Sterbebegleiter sehen sich dem Dilemma ausgesetzt: zwischen einer Strafbarkeit wegen Suizidbeihilfe und unterlassener Hilfeleistung. Das politische Ziel, die Palliativmedizin zu stärken, wird in sein Gegenteil verkehrt: In Palliativ- und Hospizarbeit Tätige werden verunsichert. Denunziationen enttäuschter Angehöriger von Verstorbenen sind absehbar, ebenso peinliche und erniedrigende polizeiliche Ermittlungen in den sensiblen intimsten Bereichen des Lebens und Sterbens. Dabei ist vorauszusehen, dass wegen zu erwartender Nachweisprobleme solche Verfahren später eingestellt werden." (Kreuzer 2017).
*Statt die Existenz problematischer Sterbehilfeorganisationen im Vereins- und Gewerberecht zu unterbinden, ist seit 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" ein eigener Straftatbestand. Arthur Kreuzer stimmt dem Urteil des Strafrechtlers Henning Rosenau aus Halle zu, für den der Gesetzesbeschluss "der schwarze Freitag für die Selbstbestimmung am Lebensende" war. Kreuzer: "Man glaubte die Zeiten moralisierenden Strafrechts überwunden. Überdies ist die Regelung höchst unbestimmt. Mit Strafverfolgung muss bereits rechnen, wer in Palliativstationen oder Hospizen einen Sterberaum und Sterbebegleitung jemandem zusagt, der sich in einer unerträglichen Krankheitssituation bewusst etwa für das Sterbefasten entscheidet. Sterbebegleiter sehen sich dem Dilemma ausgesetzt: zwischen einer Strafbarkeit wegen Suizidbeihilfe und unterlassener Hilfeleistung. Das politische Ziel, die Palliativmedizin zu stärken, wird in sein Gegenteil verkehrt: In Palliativ- und Hospizarbeit Tätige werden verunsichert. Denunziationen enttäuschter Angehöriger von Verstorbenen sind absehbar, ebenso peinliche und erniedrigende polizeiliche Ermittlungen in den sensiblen intimsten Bereichen des Lebens und Sterbens. Dabei ist vorauszusehen, dass wegen zu erwartender Nachweisprobleme solche Verfahren später eingestellt werden." (Kreuzer 2017).
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