Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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*Statt sportmoralische Normen gegen Doping zur Sache der Fachverbände zu machen, die zudem effektiver sanktionieren können - sie können Verbandsstrafen verhängen, Titel aberkennen, Geldsanktionen erlassen, Sportler lebenslang sperren - ist die seit 2015 kriminalisierte Verhaltensweise des Eigendopings sowohl ungeeignet als auch nicht erforderlich und außerdem unverhältnismäßig. "Illusionär geht es dem Gesetz um eine "Ethik des fairen, sauberen und gesunden Sports" mit "Vorbildfunktion für junge Menschen". Obwohl Sportler selbst klagen: Diese vermeintlich heile Welt des Spitzensports mache "kaputt und krank". - Strafbarkeit hingegen ist nutzlos. Wo es im Ausland solche Kriminalisierungen gibt, ist nirgendwo auch nur ein einziger Sportler wegen Dopings strafrechtlich verurteilt worden.  
*Statt sportmoralische Normen gegen Doping zur Sache der Fachverbände zu machen, die zudem effektiver sanktionieren können - sie können Verbandsstrafen verhängen, Titel aberkennen, Geldsanktionen erlassen, Sportler lebenslang sperren - ist die seit 2015 kriminalisierte Verhaltensweise des Eigendopings sowohl ungeeignet als auch nicht erforderlich und außerdem unverhältnismäßig. "Illusionär geht es dem Gesetz um eine "Ethik des fairen, sauberen und gesunden Sports" mit "Vorbildfunktion für junge Menschen". Obwohl Sportler selbst klagen: Diese vermeintlich heile Welt des Spitzensports mache "kaputt und krank". - Strafbarkeit hingegen ist nutzlos. Wo es im Ausland solche Kriminalisierungen gibt, ist nirgendwo auch nur ein einziger Sportler wegen Dopings strafrechtlich verurteilt worden.  


*Polizeiliches Ausreiseverbot statt künstlicher Konstruktion von Tatgeschehen durch den Strafgesetzgeber: "Aus dem für Aktionismus besonders anfälligen Strafrecht gegen Terrorismus ist die seit 2015 strafbare "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat" zu nennen. Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden lassen kann, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Sogar der Bundesgerichtshof hat das jüngst als einen "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" bezeichnet. Die Richter konstatierten, es gehe "faktisch um den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung". - Zum Problem wurde, dass Tatgeschehen künstlich konstruiert wird, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen, aber ohne wirkliche Straftat. Damit wird in strafrechtlichem Gewand Gefährderbekämpfung betrieben. Das Recht, so etwas zu tun, hat primär die Polizei, zu deren Aufgaben die Gefahrenabwehr zählt. Ausreiseverbote hätten Vorrang. Deren Verletzung könnte als Straftat geahndet werden. Die bisherigen Regeln münden in ein Gesinnungsstrafrecht, Strafbarkeit verlagert sich weit in das Vorfeld etwaiger Rechtsgüterverletzungen. Hier wie oftmals sonst fehlt die '''Verhältnismäßigkeit'''" (Kreuzer 2017).
*Statt in strafrechtlichem Gewand polizeiliche Gefährderbekämpfung zu betreiben, indem man (seit 2015) schon die Buchung eines Flugtickets zur Ausreise in einen Staat zur Ausbildung an Waffen zur "Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat" hochstilisiert, wäre ein polizeiliches Ausreiseverbot denkbar gewesen. Die künstliche Konstruktion von Tatgeschehen durch den Strafgesetzgeber kriminalisiert - wie selbst der BGH mit großen Bauchschmerzen feststellte - faktisch "den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Handlung". Das noch dem "Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen" zuzuordnen, ist schon sehr gewagt. Kreuzer: "Strafbar ist bereits, wer sich anschickt, in einen Staat auszureisen, um sich dort in irgendwelchen Fähigkeiten ausbilden lassen kann, die es ihm ermöglichen, später islamistische Aktionen zu unterstützen. Bucht er online ein Flugticket, besinnt sich dann und löscht die Buchung sogleich wieder, ist das nicht mehr strafbefreiend. Ohne dass hier eine wirkliche Straftat vorliegt, will man Tatgeschehen künstlich behaupten, um Strafverfolgung und Freiheitsentzug zu ermöglichen. Das Recht, polizeiliche Gefährderbekämpfung im vor-strafrechtlichen Bereich zu betreiben, hat die Polizei als Institution der Gefahrenabwehr. Ausreiseverbote hätten Vorrang und könnten wirksamer sein, zumal man deren Verletzung dann als Straftat ausgestalten könnte. Wo sich aber das Strafrecht so weit ins Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen vorwagt, mündet es letztlich in ein Gesinnungsstrafrecht. Das ist weder rechtsstaatlich noch verhältnismäßig.


*Entkriminalisierungen forderte Kreuzer (2017) vor allem im Bereich des symbolischen Strafrecht. Offensichtlichstes Beispiel socher Schaufenstergesetzgebung sei die Strafbarkeit von Pornografie:
*Entkriminalisierungen forderte Kreuzer (2017) vor allem im Bereich des symbolischen Strafrecht. Offensichtlichstes Beispiel socher Schaufenstergesetzgebung sei die Strafbarkeit von Pornografie:
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