Entkriminalisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Erscheinungsformen==
==Erscheinungsformen==
Entkriminalisierung ist nicht gleichbedeutend mit Legalisierung. Nur dann, wenn mit der Strafbarkeit auch das Verboten-Sein des Verhaltens entfällt, beinhaltet die Entkriminalisierung auch dessen Legalisierung. Beispiel für eine legalisierende Entkriminalisierung ist die Aufhebung der Alkoholprohibition in den USA im Jahre 1933: was strafbar war, wird nun erlaubt. Neben dieser '''''legalisierenden''' Entkriminalisierung'' gibt es die '''''transformierende''''', bei der zwar die Strafbarkeit wegfällt, nicht aber das zwar nicht mehr straf-, aber doch sanktions-bewehrte Verboten-Sein.
Entkriminalisierung ist nicht immer gleichbedeutend mit Legalisierung. Legalisierende Entkriminalisierungen sind sogar relativ selten. Zwar gibt es Beispiele dafür, dass mit der Strafbarkeit eines Verhaltens auch das Verboten-Sein entfällt (Ende der Alkoholprohibition in den USA: was seit 1920 strafbar war, wurde ab 1933 wieder erlaubt). Häufiger als '''''legalisierende''' Entkriminalisierungen'' sind '''''transformierende''''', bei der zwar die Strafbarkeit, nicht aber das Verboten-Sein eines Verhaltens entfällt. Im Falle der Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit fällt zwar die Strafdrohung weg, nicht aber die Sanktionsdrohung (in Form von Bußgeld).  


Für Wolfgang Naucke (1984: 169) sind alle transformierenden Entkriminalisierungen nur Augenwischerei. Er nennt sie "scheinbare Entkriminalisierungen" und führt als Beispiele den Ersatz der Kriminalstrafe durch Maßregeln der Besserung und Sicherung, durch Unterbringung oder durch Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht an. In all diesen Fällen ziehe man "die staatliche Strafe ab, wohl wissend, daß damit die Abweichung bleibt, und gibt die Lösung des Problems an die Gesellschaft zurück“. Alles, was hier passiert, ist: "Das Mittel der Unterdrückung wird umetikettiert." (Zur Entkriminalisierung im Sinne einer formal die Strafdrohung abschaffende Rechtsänderung, die aber aufgrund ihrer undurchschaubaren Regelungen in der Praxis gar nicht ankommt und insofern das Adjektiv 'scheinbar' verdient, vgl. Schäfer 2006).  
Für Wolfgang Naucke (1984: 169) sind alle transformierenden Entkriminalisierungen nur Augenwischerei. Er nennt sie "scheinbare Entkriminalisierungen" und führt als Beispiele den Ersatz der Kriminalstrafe durch Maßregeln der Besserung und Sicherung, durch Unterbringung oder durch Bußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht an. In all diesen Fällen ziehe man "die staatliche Strafe ab, wohl wissend, daß damit die Abweichung bleibt, und gibt die Lösung des Problems an die Gesellschaft zurück“. Alles, was hier passiert, ist: "Das Mittel der Unterdrückung wird umetikettiert." (Zur Entkriminalisierung im Sinne einer formal die Strafdrohung abschaffende Rechtsänderung, die aber aufgrund ihrer undurchschaubaren Regelungen in der Praxis gar nicht ankommt und insofern das Adjektiv 'scheinbar' verdient, vgl. Schäfer 2006).  
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