Elektronisch überwachter Hausarrest: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 13: Zeile 13:


Der "elektronische Hausarrest" in Form der "Fußfessel" ist seit der Bundesratsoffensive 1997 kriminalpolitisch von Bedeutung. Der 59. Juristentag beschäftigte sich schon 1992 mit einem Reformentwurf für Sanktionsformen ohne Freiheitsentzug, in dem auch der elektronisch überwachte Hausarrest aufgeführt wurde. Im Juli 1999 wurde durch den Bundesrat beschlossen, die Fußfessel im Bereich der Kurzstrafen (Bis zu 6 Monate) als Modellversuch zu ermöglichen.
Der "elektronische Hausarrest" in Form der "Fußfessel" ist seit der Bundesratsoffensive 1997 kriminalpolitisch von Bedeutung. Der 59. Juristentag beschäftigte sich schon 1992 mit einem Reformentwurf für Sanktionsformen ohne Freiheitsentzug, in dem auch der elektronisch überwachte Hausarrest aufgeführt wurde. Im Juli 1999 wurde durch den Bundesrat beschlossen, die Fußfessel im Bereich der Kurzstrafen (Bis zu 6 Monate) als Modellversuch zu ermöglichen.
Grundsätzlich sollte der Einsatz des elektronisch überwachten Hausarrestes als Alternative für verschiedene Sanktionen eingesetzt werden. Im Gespräch waren dafür die Untersuchungshaft, die Ersatzfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.
=='''Systeme'''==




Zeile 18: Zeile 25:




='''Aktivsystem'''=
==='''Aktivsystem'''===




Zeile 26: Zeile 33:




='''Passivsystem'''=
==='''Passivsystem'''===


Das Passiv-System wird dagegen sehr selten angewendet. Der Computer ruft nach dem Zufallsprinzip bei dem Überwachten an, der dann einen Kodierungsstreifen an ein an das Telefon gekoppeltes Lesegerät einführt, um beweisen zu können, dass er sich in dem vorher festgelegten Bereich aufhält.
Das Passiv-System wird dagegen sehr selten angewendet. Der Computer ruft nach dem Zufallsprinzip bei dem Überwachten an, der dann einen Kodierungsstreifen an ein an das Telefon gekoppeltes Lesegerät einführt, um beweisen zu können, dass er sich in dem vorher festgelegten Bereich aufhält.
Zeile 32: Zeile 39:




Die nächste Generation stellt das "elektronische Halsband" dar. Durch das elektronische Halsband kann nicht nur der Aufenthalt einer Person in einem eng umgrenzten Raum, sondern auch in einem vorher definiertem Gebiet mit Radiowellen (Satelliten GPS) kontrolliert werden.
=='''Gründe für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes'''==


Problematisch und bisher unüberwindbar sind die technischen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang. Der Aufenthaltsort kann nicht uneingeschränkt überwacht werden, da hohe Mauern, andere Hindernisse und Brücken etc. die Peilung durch Satelliten stören.


Grundsätzlich sollte der Einsatz des elektronisch überwachten Hausarrestes als Alternative für verschiedene Sanktionen eingesetzt werden. Im Gespräch waren dafür die Untersuchungshaft, die Ersatzfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.
Als Gründe für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes, die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Strömungen entsprechen, werden genannt:
 
Es gibt jedoch auch viele Gründe für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes, die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Strömungen entsprechen.


* Der elektronische Hausarrest spiegelt einen übergreifenden moralischen Werteverbund dar. "der letzte Gute und Brave macht erst dann das Licht aus, wenn der letzte Schlechte seiner gerechten Strafe zugeführt worden ist."(Lindenberg, 1997, S.168)
* Der elektronische Hausarrest spiegelt einen übergreifenden moralischen Werteverbund dar. "der letzte Gute und Brave macht erst dann das Licht aus, wenn der letzte Schlechte seiner gerechten Strafe zugeführt worden ist."(Lindenberg, 1997, S.168)
Zeile 49: Zeile 53:


* Durch die enge Betreuung des Verurteilten kommt es zu einer einzigartigen unmittelbar auf den Betroffenen zugeschnittenen Kontrolle außerhalb des geschlossenen Strafvollzuges. [14]
* Durch die enge Betreuung des Verurteilten kommt es zu einer einzigartigen unmittelbar auf den Betroffenen zugeschnittenen Kontrolle außerhalb des geschlossenen Strafvollzuges. [14]


=='''Grundsätzliche Ziele des elektronischen Hausarrestes'''==
=='''Grundsätzliche Ziele des elektronischen Hausarrestes'''==
Zeile 265: Zeile 272:




Durch den Innenminister Niedersachsens, Uwe Schünemann, ist die Diskussion 2006 über die Verwendung der "Fußfessel" zur Überwachung sogenannter "Hassprediger" neu entbrannt.
Die nächste Generation des "Elektronisch überwachten Hausarrestes" stellt das "elektronische Halsband" dar. Durch das elektronische Halsband kann nicht nur der Aufenthalt einer Person in einem eng umgrenzten Raum, sondern auch in einem vorher definiertem Gebiet mit Radiowellen (Satelliten GPS) kontrolliert werden.
 
Problematisch und bisher unüberwindbar sind die technischen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang. Der Aufenthaltsort kann nicht uneingeschränkt überwacht werden, da hohe Mauern, andere Hindernisse und Brücken etc. die Peilung durch Satelliten stören.
 
Politisch gesehen wurde die Diskussion um die Verwendung der "Fußfessel" durch den Innenminister Niedersachsens, Uwe Schünemann, im Jahre 2006 neu entfacht. Er plädierte für eine Überwachung sogenannter "Hassprediger", um eine mögliche Gefahr durch diese Personen einzugrenzen.


Weiterhin nahm im Septmeber 2008 der SPD-Spitzenpolitiker Franz Müntefering ein neuer Vorstoß im Zusammenhang mit der Verwendung der "Fußfessel" vor. Nach seiner Aussage sollen junge Hartz 4 Empfänger mit der "Fußfessel" überwacht werden, um Schwarzarbeit etc. vorzubeugen.
Weiterhin wurde im Septmeber 2008 durch den SPD-Spitzenpolitiker Franz Müntefering ein neuer Vorstoß im Zusammenhang mit der Verwendung der "Fußfessel" vorgenommen. Nach seiner Aussage sollen junge Hartz 4 Empfänger mit der "Fußfessel" überwacht werden, um Schwarzarbeit etc. vorzubeugen.


In Hessen besteht seit dem 01.01.2008 die Möglichkeit, jugendliche Täter gem. § 16 Abs. 3 des neuen Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes im Rahmen von Entlassungsvorbereitungen mit einer elektronischen Fußfessel auszustatten.
In Hessen besteht seit dem 01.01.2008 die Möglichkeit, jugendliche Täter gem. § 16 Abs. 3 des neuen Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes im Rahmen von Entlassungsvorbereitungen mit einer elektronischen Fußfessel auszustatten.
541

Bearbeitungen