Elektronisch überwachter Hausarrest

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Begriffsdefinition

Fussfessel moderner Art

Der "elektronisch überwachte Hausarrest" wird häufig unter dem synonym "Elektronische Fußfessel" oder "Elektronisches Halsband" in den Medien verwendet. Nichts gemein hat der Begriff des "Hausarrestes" mit dem Hausarrest im eigentlichem Sinne. International ist der elektronische Hausarrest unter dem Begriff Electronic Monitoring geläufig.

Der elektronisch überwachte Hausarrest beinhaltet die elektronische Überwachung einer Person. Die Überwachung erfolgt entweder mit den technischen Mitteln der "elektronischen Fußfessel" oder eines "elektronischen Halsbandes". [1]


Allgemeines

Der "elektronische Hausarrest" in Form der "Fußfessel" ist seit der Bundesratsoffensive 1997 kriminalpolitisch von Bedeutung. Der 59. Juristentag beschäftigte sich schon 1992 mit einem Reformentwurf für Sanktionsformen ohne Freiheitsentzug, in dem auch der elektronisch überwachte Hausarrest aufgeführt wurde. Im Juli 1999 wurde durch den Bundesrat beschlossen, die Fußfessel im Bereich der Kurzstrafen (Bis zu 6 Monate) als Modellversuch zu ermöglichen.


Grundsätzlich sollte der Einsatz des elektronisch überwachten Hausarrestes als Alternative für verschiedene Sanktionen eingesetzt werden. Im Gespräch waren dafür die Untersuchungshaft, die Ersatzfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.


Systeme

Zum heutigen Zeitpunkt werden zwei technisch unterschiedliche Systeme der ersten Generation eingesetzt.


Aktivsystem

Dabei wird zwischen dem Aktiv- und dem Passivsystem unterschieden. Das Aktiv-System wird vorrangig eingesetzt. Dabei gibt ein Sender, der am Bein oder Arm eingesetzt wird, in kurzen Zeitabständen von wenigen Sekunden ein Signal an einen Empfänger ab, der an die Telefonleitung angeschlossen und mit dem Computer der Aufsichtstelle verbunden ist. [2]

Der Empfangsbereich beträgt zwischen dreißig und siebzig Meter. Ist der Sender außerhalb des Empfangsbereiches, löst der Computer des Überwachungssystems den Alarm aus. Damit der überwachte z.B. seiner Arbeit nachgehen kann, wird mit der Aufsichtsstelle ein Tagesplan erstellt, um den Computer mit den Abwesenheitszeiten zu programmieren.


Passivsystem

Das Passiv-System wird dagegen sehr selten angewendet. Der Computer ruft nach dem Zufallsprinzip bei dem Überwachten an, der dann einen Kodierungsstreifen an ein an das Telefon gekoppeltes Lesegerät einführt, um beweisen zu können, dass er sich in dem vorher festgelegten Bereich aufhält.


Gründe für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes

Als Gründe für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes, die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Strömungen entsprechen, werden genannt:

  • Der elektronische Hausarrest spiegelt einen übergreifenden moralischen Werteverbund dar. "der letzte Gute und Brave macht erst dann das Licht aus, wenn der letzte Schlechte seiner gerechten Strafe zugeführt worden ist."(Lindenberg, 1997, S.168)
  • Um das traditionelle Element der Strafe zu erhalten, werden neue Sanktionstechniken eingeführt. Somit wird konsequent an traditionellen Kriminalstrafen festgehalten.
  • Strafe und Freiheitsentzug werden untrennbar miteinander verbunden.
  • Der traditionelle Vollzug wird durch die intermediären Maßnahmen (Erziehungscamps, elektronische Fußfessel etc.) in seiner Form geschützt und abgegrenzt.
  • Durch die enge Betreuung des Verurteilten kommt es zu einer einzigartigen unmittelbar auf den Betroffenen zugeschnittenen Kontrolle außerhalb des geschlossenen Strafvollzuges. [14]



Grundsätzliche Ziele des elektronischen Hausarrestes

Als grundsätzliche Ziele sind folgende Punkte zu nennen, die in den verschiedensten Ausarbeitungen genannt werden:

  • Vermeiden von Inhaftierung bei kurzen Freiheitsstrafen
  • Vermeiden von schädlichen Nebenwirkungen der Inhaftierung
  • Kosteneinsparungen im Bereich des geschlossenen Vollzuges
  • Reduzierung von Stigmatisierungen
  • Entlastung des Strafvollzuges
  • Erhöhung der Selbstkontrolle eines Verurteilten


Internationale Entwicklung

International hat es seit Ende der 1990er Jahre einen regelrechten "Boom" in den nachfolgenden Ländern gegeben.


Schweden: In Schweden wurde ein Versuchsprojekt im Jahre 1994 durchgeführt. Zwischen 1997/98 wurden die jetzt gültigen gesetzlichen Regelungen ein Jahr erprobt. Seit 1999 ist der Einsatz der elektronischen Kontrolle gesetzlich festgelegt und wird als dauerhafte Alternative zur Verbüßung einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten eingesetzt.

Weitere Projekte im Zuge der Einführung des elektronisch überwachten Hausarrestes sind in den Niederlande, Großbritannien / Wales und in der Schweiz vorhanden.

Niederlande: In den Niederlande wird die Fußfessel seit 1999 regelmäßig eingesetzt. Dort können rechtskräftig Verurteilte, die eine bis zu sechs Monaten verhängte Strafe erhalten haben, mit einer Fußfessel ausgestattet werden.

Großbritannien: In Großbritannien hatten 1999 5000 straffällig gewordene Personen einen elektronischen Hausarrest in Form der Fußfessel zu verbüßen. Von den 5000 Personen mussten jedoch 245 wieder in die Vollzugsanstalt, da sie negativ aufgefallen waren. Weiterhin gibt es hier seit 2002 die Bestrebungen, jugendliche Straftäter mit der "elektronischen Fußfessel" auszustatten, um der steigenden Jugendkriminalität zu begegnen. [3]


Vereinigte Staaten von Amerika: In den Vereinigten Staaten ist die "Fußfessel" in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bereits seit den achtziger Jahren fester Bestandteil im Strafvollzug. Gravierende Unterschiede sind in der Betreuung durch Bewährungshelfer zu sehen, da in den Vereinigten Staaten jede Person mit einem High-School Abschluss ohne eine entsprechende Vorbildung Bewährungshelfer sein können. 2006 wurden in den USA ca. 100000 Personen mit der Fußfessel überwacht. [Lindenberg, Michael; Überwindung der Mauern: Das elektronische Halsband, AG-Spak-Bücher, München, 1. Auflage 1992]

Schweiz: In der Schweiz ist die Möglichkeit des Electronic Monitoring ebenfalls gegeben. [4]

Dabei sind folgende persönliche Voraussetzungen der straffällig gewordenen Person zu erfüllen:

  • Feste Unterkunft
  • Telefonanschluss
  • Mindestens 20 Stunden Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung pro Woche
  • Einverständnis der erwachsenen Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner


Insgesamt können folgende Erkenntnisse über den Einsatz der "elektronischen Fußfessel" zusammengefasst werden: (Stand 2002)

Beginn Fälle pro Jahr Durchschnittliche Überwachungsdauer Erfolgsquote bei Abbruch Kosten pro Person und Tag in Euro
England 1989 20.000 48 Tage 90% 50 Euro
Schweden 1994 3.000 1 Monat 94% 70 Euro
Niederlande 1995 390 4 Monate 93% k.A.
Belgien 1998 2.100 2 Monate 90% 35-40 Euro
Frankreich 2000 235 5,4 Monate 94% k.A.
CH-Basel 1999 200 3-6 Monate 93% 34 Euro
CH-Vaud 1999 73 2 Monate 94% k.A.
E-Katalanien 2000 26 9 Monate 85% 6 Euro
Portugal 2002 39 k.A. k.A. 14 Euro

[5]

Nationale Entwicklung

National besteht die Möglichkeit, die neue Sanktionsform des Elektronischen Hausarrestes anzuwenden. Angekündigt wurden Modellversuche in Hamburg, Hessen und Baden-Württemberg. Von diesen Ländern hat bisher Hessen als einziges Bundesland die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen und zwischen 2000 und 2002 einen wissenschaftlich begleiteten Modellversuch durchgeführt, der offiziell als Erfolg bewertet wurde.

Alle Bundesländer sehen bei ihren ursprünglichen Planungen für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes jedoch unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten vor:

- Baden-Württemberg: Ersatzfreiheitsstrafe

- Hamburg: Verbüßung der Reststrafe

- Hessen: Bewährungsauflagen


Allgemeines zu Hessen

In Hessen ist durch die Landesregierung am 02. Mai 2000 deutschlandweit das erste sogenannte Modellprojekt "Elektronische Fußfessel" ins Leben gerufen worden. Begleitet wurde das Projekt durch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg unter der Leitung von Prof. Hans-Jörg Albrecht.[6]

Dabei sind im Zuge der Vorbereitung durch die Landesregierung 30 "Fußfesseln" angeschafft worden, die durch Richter am Landgericht Frankfurt als Sanktionsmaßnahme angeordnet werden konnten. Voraussetzung dafür war, dass die Verurteilten mit der Fußfessel einverstanden und Mobiltelefone für die Übertragung der Signale besaßen. [7]

Die Überwachungsbehörde setzte sich aus Sozialarbietern der Bewährungshilfe zusammen. Kritiker bezeichneten dies als "klugen Schachzug" der Landesregierung, um kritische Stimmen aus diesem Kreis der Mitarbeiter zu verhindern.

Durch die Neueinstellung von den Sozialarbeitern konnte ein positives "Betreuungsverhältnis" geschaffen werden. Bei maximal 30 Plätzen kam es bei einem Betreuer zu einem Verhältnis von "fünf bis zehn Plätzen". Weiterhin standen im Projektzeitraum Hilfsmöglichkeiten sowie eine technische Kontrolle eines wöchentlich zu erstellenden Wochenplans per Fußfessel zur Verfügung. Die Kosten dafür sind im Projektzeitraum auf ca. 390.000 Euro geschätzt worden.

In Hessen ist die Einwilligung des Betroffenen zwingende Voraussetzung für die Teilnahem an dem Programm "Elektronischer Hausarrest". Offiziell soll die Fußfessel den Zweck erfüllen, dass der Betroffene eine Beeinflussung seiner Lebensführung erfährt. Im Idealfall stellt sie für Hessen ein Hilfsmittel zur Resozialisierung dar.

Vorbereitung des Projektes

Das Max-Planck-Institut führte im Vorfeld des Modellversuches eine rechtsvergleichende Analyse zwischen Schweden und Deutschland bezüglich des Rechtssystems durch. Von Frau Rita Haverkamp wurde im Rahmen einer Doktorarbeit eine empirische Untersuchung (durch Fragebögen) in Schweden und in Deutschland bezüglich der Einstellungen von Praktikern zum elektronischen Hausarrest vorgenommen. [12]In diesem Zusammenhang verglich man dann die Erwartungen aus Deutschland mit den Erfahrungen der Experten aus Schweden.

Von den 817 in Schweden befragten Personen antworteten 442, während in Deutschland diesbezüglich 1202 Personen antworteten, wobei 522 Antworten verwertbar waren. Die Auswertung zeigte, dass die in Deutschland befragten Personen einem elektronischen Hausarrest positiv gegenüberstanden. 68 Prozent der Befragten hielten eine Anwendung für "denkbar" oder sogar "wünschenswert". 15 Prozent lehnten die Einführung des "elektronischen Hausarrestes" ab. Vier Prozent der Befragten waren unschlüssig und 13 Prozent waren der Einführung gegenüber kritisch eingestellt.

Für die meisten der Befragten (82 Prozent) stand das primäre Ziel, Vermeidung von Freiheitsentzug, im Vordergrund. Danach folgte als weiteres Ziel die Überbelegung von Justizvollzugsanstalten zu verringern und Kosten einzusparen. Das primäre Ziel der Befragten ist die Alternative zur Strafaussetzung auf Bewährung und zur unbedingten Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Monaten.

Ergebnisse des Projektes

Durch die hessische Landesregierung wurde das Modellprojekt als voller Erfolg gewertet. Bei nur 10 % der Fälle musste die Maßnahme durch das Verhalten der Teilnehmer abgebrochen werden.

Seit Beginn des Projektes "Fußfessel" konnten durch die Anordnungen von hessischen Richter ca. 400 Personen daran teilnehmen. Zur Zeit befinden sich etwa 50 bis 60 Personen in einer entsprechenden Maßnahme.

Der Einsatz der Fußfessel kann nun aufgrund der Grundlage des geltenden Rechts zur Haftvermeidung Anwendung finden:

  • im Rahmen einer Strafaussetzung

zur Bewährung (§ 56c Abs. 2 StGB)

  • Bei Aussetzung eines Strafrestes zur

Bewährung

  • Als Maßnahme bei der Aussetzung des

Vollzuges eines Haftbefehls (§ 116 StPO)

  • in der Führungsaufsicht
  • im Rahmen eines Gnadenaktes entsprechend

der Hess. Gnadenordnung

Einschätzung

Kritisch wird angemerkt, dass vor allem nur sozial integrierte Verurteilte mit einem geringem Risiko für die elektronische Überwachung geeignet sind. Dabei handelt es sich im Allgemeinen jedoch nicht um das typische Anstaltsklientel. Dieses Untersuchungsergebnis wird auch durch ausländische Studien unterstützt, in denen die besten Erfolgschancen für diese Verurteilten gesehen werden, die eine günstigere Sozialprognose bieten.

Als weiterer Kritikpunkt wird eine fehlende Rechtsgrundlage für eine alternative Hauptstrafe oder eine besondere Form des Strafvollzuges gesehen. Dem Einsatz der "Fußfessel" bei der Bewährungsstrafe zur Führungsausfsicht oder zur Vermeidung der Untersuchungshaft, stehen jedoch grundrechtliche Bedenken gegenüber.

Tangiert werden nach den Meinungen der Kritiker die Menschenwürde (Art.1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art1 I Nr. 1GG), die Unverletzlichkeit der Wohunng (Art. 13 GG) (Nutzung als Haftraum)und der Gleichheitsgrundsatz (Art.3 GG) durch die strengen Auswahlkriterien. Weiterhin steht dem Modellveruch ohne gesetzliche Grundlage der Gesetzesvorbehalt entgegen (Art. 19 GG und Art. 104 GG), da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. [8]

Das Landgericht Frankfurt wies eine entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 6. Dezember 2000 zurück. Die Freiwilligkeit der von dem Hausarrest betroffenen Personen diente hier der Bergündung. Demgegenüber stehen Verfassungsentscheidungen, die Schutz-und Freiheitsrechte nicht frei zur Disposition von Einzelnen stellen.

Als Grund der Einführung des elektronischen Hausarrestes wurde im Rahmen der Bundesratsinitiative 1999 die Alternative zum Freiheitsentzug und eine Humanisierung des Strafvollzuges genannt. Demgegenüber steht, dass wesentliche Argumente des Strafvollzuges erhalten blieben und neue Probleme entstünden, zum Beispiel durch die Verlagerung des Strafvollzuges von der Anstalt in die private Wohnung. Damit würden auch die Kosten auf dem Betroffenen oder den Angehörigen verlagert.

Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf das sogenannte Net-Widening. Der Kreis der Betroffenen weitet sich demnach durch die Verhängung des elektronischen Hausarrestes auf die Personen aus, die bislang straffrei ausgehen oder freigesprochen werden, da die Gefängnisse überfüllt sind oder eine Person wegen "guter Führung" bislang früher ohne zusätzliche Sanktion entlassen worden sind. Die Fußfessel stellt also demnach eine neue Zwischenstufe zwischen Bewährung, Haftverbüßung und entgültiger Entlassung dar. Die Möglichkeiten der Sanktionsformen erhöhen und verdichten sich. [9]


Auf der anderen Seite haben Verurteilte häufig ein berechtigtes Interesse, eine Haft nicht antreten zu müssen, sei es aus beruflicher, sozialer oder auch familiärer Sicht. Eine Stigmatisierung bleibt weitgehend aus und die Personen können weiter in einem wöchentlich mit einem Sozialarbeiter festgelegten Plan, ein "normales" Leben führen.

In der Literatur wird angemerkt, dass in den USA die Bewährungshilfe in der Vergangenheit an Bedeutung verloren hat. Durch die Einbindung bei der Überwachung und Betreuung der Teilnehmer des elektronischen Hausarrestes kommt es zu einer Ausschüttung von Personal-und Sachmittel und die Bewährungshilfe wird somit wieder in den Mittelpunkt einer aktiven Kriminalitätsbekämpfung gerückt, wodurch der Beruf des Bewährungshelfers eine höhere Anerkennung hat, als vor der Einführung des elektronischen Hausarrestes.[13]

Weiterhin wird durchaus in der Literatur positiv bemerkt, dass ein Kontakt mit dem Strafvollzug ausbleibt und eine gesellschaftliche Reintegration unnötig wird, da der Straffällige vollkommen in seinem sozialen Umfeld integriert bleibt.

Außerdem sollen die Kosten des Strafvollzuges in seiner Gesamtheit durch den elektronischen Hausarrest gesenkt werden. Dies wird jedoch in der Literatur bezweifelt, da die Verhängung anderer Strafen nicht vermindert, sondern nur das Net-Widening verstärkt wird. Außerdem steigen die Kosten für Personen- und Sachmittel.


Ausblick

Die nächste Generation des "Elektronisch überwachten Hausarrestes" stellt das "elektronische Halsband" dar. Durch das elektronische Halsband kann nicht nur der Aufenthalt einer Person in einem eng umgrenzten Raum, sondern auch in einem vorher definiertem Gebiet mit Radiowellen (Satelliten GPS) kontrolliert werden.

Problematisch und bisher unüberwindbar sind die technischen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang. Der Aufenthaltsort kann nicht uneingeschränkt überwacht werden, da hohe Mauern, andere Hindernisse und Brücken etc. die Peilung durch Satelliten stören.

Politisch gesehen wurde die Diskussion um die Verwendung der "Fußfessel" durch den Innenminister Niedersachsens, Uwe Schünemann, im Jahre 2006 neu entfacht. Er plädierte für eine Überwachung sogenannter "Hassprediger", um eine mögliche Gefahr durch diese Personen einzugrenzen.

Weiterhin wurde im Septmeber 2008 durch den SPD-Spitzenpolitiker Franz Müntefering ein neuer Vorstoß im Zusammenhang mit der Verwendung der "Fußfessel" vorgenommen. Nach seiner Aussage sollen junge Hartz 4 Empfänger mit der "Fußfessel" überwacht werden, um Schwarzarbeit etc. vorzubeugen.

In Hessen besteht seit dem 01.01.2008 die Möglichkeit, jugendliche Täter gem. § 16 Abs. 3 des neuen Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes im Rahmen von Entlassungsvorbereitungen mit einer elektronischen Fußfessel auszustatten.

Den aktuellsten Vorstoß hat der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) unternommen. Er plädiert für die Einführung der Fußfessel in seinem Bundesland. Nach seiner Aussage sei die Fußfessel eine Alternative für die Ersatzfreiheitsstrafe.[10]


Quellen

Literatur

  • Albrecht, Hans-Jörg, Harald Arnold, Wolfram Schädler (2000): Der hessische Modellversuch zur Anwendung der »elektronischen Fußfessel«. Darstellung und Evaluation eines Experimentes. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 33. Jg., Heft 11/2000, 466-469
  • Albrecht, H.-J.: Der elektronische Hausarrest.2002
  • Haverkamp, Rita; Elektronisch überwachter Hausarrestvollzug: Ein Zukunftsmodell für den Anstaltsvollzug? Max-Planck-Institut f. ausländ. u. inter. Strafrecht; Auflage: 200 (16. Dezember 2002) [12]
  • Lindenberg, Michael; Ware Strafe: Elektronische Überwachung und die Kommerzialisierung strafrechtlicher Kontrolle, AG-Spak-Bücher, München, 1. Auflage 1997 [14]
  • Lindenberg, Michael; Überwindung der Mauern: Das elektronische Halsband, AG-Spak-Bücher, München, 1. Auflage 1992 [13]
  • Lindenberg, Michael / Schmidt-Semisch, Henning: Wandelnde Gefängnisse, unsichtbare Gefangene. In: Die Beute 4/1995


Links

  • Neue Formen der Überwachung, politische, gesellschaftliche und

kulturelle Folgen.[1] http://www1.uni-hamburg.de/kriminol/surveillance/tagung_%9Fberw_abstracts.pdf

  • Electronic Monitoring; Rita Haverkamp [2]

http://www.cilip.de/ausgabe/60/elekhaus.htm

  • Elektronische Fesseln für Jugendliche (Großbrittanien)[3]

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/11/11948/1.html

  • Positive Stimme [4]

http://www.swissinfo.org/ger/politik_schweiz/politik_schweiz/Fussfesseln_ungewisse_Zukunft_trotz_positiven_Erfahrungen.html?siteSect=1511&sid=8688696&cKey=1202561120000&ty=st

  • Landtag Baden-Württemberg [5]

http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0144_d.pdf

  • Link zu den Daten International

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,26356,00.html

  • Max-Planck-Institut [6]

http://www.mpg.de/bilderBerichteDokumente/dokumentation/pressemitteilungen/2000/pri23_00.htm

  • Bericht zu Hessen [7]

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/8/8103/1.html

  • Kritische Stimmen zu Grundrechtsfragen [8]

http://www.grundrechte-report.de/2002/inhalt/details/back/inhalt-2002/article/der-elektronisch-ueberwachte-hausarrest-keine-alternative-zur-freiheitsstrafe/

  • Kritische Stimmen zu Grundsatzfragen [9]

http://www.copyriot.com/electronic-monitoring/

  • Pelzer, Marei; Elektronische Fußfessel; in:Tendenz, 1999

http://www.jdjl.org/cms/uploads/flugis/DuG/Elektronische_Fussfessel.pdf

  • Baden Württemberg [10]

http://www.swr.de/swr4/bw/nachrichten/karlsruhe/-/id=258318/nid=258318/did=1449284/v1vfu2/index.html

  • Schweizer Programm

[11]

  • Bund deutscher Kriminalbeamter zu Hessen etc.

http://www.bdk.de/fileadmin/Gemeinsame_Dokumente/der_kriminalist/Ausgaben/2008/02/krimi_seite54_60.pdf

  • Der elektronisch überwachte Hausarrest, Dr. Rita Haverkamp

http://iuscrim.mpg.de/ww/de/pub/forschung/forschungsarbeit/kriminologie/archiv/hausarrest.htm

Weiterführende Literatur

  • Hipp, Dietmar; Strafvollzug, Milder Zwang: Elektronische Überwachung statt Knast - in Hessen hat sich die Fußfessel in bislang einjähriger Probezeit weitgehend bewährt
  • Meyer, Markus (2004), Modellprojekt elektronische Fußfessel - Studien zur Erprobung einer umstrittenen Maßnahme, editicum iuscrim, Freiburg im Breisgau
  • Ostendorf, H.: "Die elektronische Fessel" - Wunderwaffe im "Kampf" gegen die Kriminalität?. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, S.473 - 476
  • Schneider, K.: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug oder Alternative zum Strafvollzug?. Baden-Baden Nomos 2003 (Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie: Band 6)