Elektronisch überwachter Hausarrest: Unterschied zwischen den Versionen

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* Lindenberg, Michael / Schmidt-Semisch, Henning: Wandelnde Gefängnisse, unsichtbare Gefangene. In: Die Beute 4/1995
* Lindenberg, Michael / Schmidt-Semisch, Henning: Wandelnde Gefängnisse, unsichtbare Gefangene. In: Die Beute 4/1995


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Version vom 23. September 2008, 21:51 Uhr

==Begriffsdefinition==

Fussfessel alter Art



Der "elektronisch überwachte Hausarrest" wird häufig unter dem synonym "Elektronische Fußfessel" oder "Elektronisches Halsband" in den Medien verwendet. Nichts gemein hat der Begriff des "Hausarrestes" mit dem Hausarrest im eigentlichem Sinne. International ist der elektronische Hausarrest unter dem Begriff Electronic Monitoring geläufig.

Der elektronisch überwachte Hausarrest beinhaltet die elektronische Überwachung einer Person. Die Überwachung erfolgt entweder mit den technischen Mitteln der "elektronischen Fußfessel" oder eines "elektronischen Halsbandes". [1]

Allgemeines

Der "elektronische Hausarrest" in Form der "Fußfessel" ist seit der Bundesratsoffensive 1997 kriminalpolitisch von Bedeutung. Der 59. Juristentag beschäftigte sich schon 1992 mit einem Reformentwurf für Sanktionsformen ohne Freiheitsentzug, in dem auch der elektronisch überwachte Hausarrest aufgeführt wurde. Im Juli 1999 wurde durch den Bundesrat beschlossen, die Fußfessel im Bereich der der Kurzstrafen (Bis zu 6 Monate) als Modellversuch zu ermöglichen.

Alle Bundesländer haben somit die Möglichkeit, mit der relativ neuen Sanktionsform zu experimentieren. Angekündigt wurden Modellversuche in Hamburg, Hessen und Baden-Württemberg. Von diesen Ländern hat bisher Hessen als einziges Bundesland die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen und zwischen 2000 und 2002 einen wissenschaftlich begleiteten Modellversuch durchgeführt, der offiziell als Erfolg bewertet wurde.

Alle Bundesländer haben bei ihren ursprünglichen Planungen für den Einsatz des elektronischen Hausarrestes jedoch unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten vorgesehen:

- Baden-Württemberg: Ersatzfreiheitsstrafe - Hamburg: Reststrafe - Hessen: Bewährungsauflagen


Die "Fußfessel" in Form eines Senders, der am Bein oder am Handgelenk befestigt wird, ist die bisher am häufigsten verwendete Form der "Intermediate Sanctions". Sie beinhaltet die Überwachung einer Person im Haus bzw. in einem vorher detailliert festgelegten Bereich. Verlässt die Person den vorher definierten Bereich oder nimmt den Sender vom Bein oder Handgelenk, kann dies durch Signale überprüft werden. Ein funktionierendes Mobilfunknetz, ein Zentralcomputer und eine durchgängige Kontrolle durch einen Sozialarbieter ist jedoch erforderlich.

Eine weitere Möglichkeit besteht in dem durch das Gericht auferlegten Hausarrest. Dort beträgt die Reichweite zwischen Sender und Empfänger 30 bis 70 Meter. Die Signale werden in kurzen Abständen von ca. 5 Sekunden an den Empfänger gesendet. Verläßt die Person den Bereich, kommt es zu einem Alarm an dem überwachten Zentralcomputer.[2]

Die nächste Generation stellt das "elektronische Halsband" dar. Durch das elektronische Halsband kann nicht nur der Aufenthalt einer Person in einem eng umgrenzten Raum, sondern auch in einem vorher definiertem Gebiet mit Radiowellen (Satelliten GPS) kontrolliert werden.

Problematisch und bisher unüberwindbar sind die technischen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang. Der Aufenthaltsort kann nicht uneingeschränkt überwacht werden, da hohe Mauern, andere Hindernisse und Brücken etc. die Peilung durch Satelliten stören.

Grundsätzlich sollte der Einsatz des elektronisch überwachten Hausarrestes als Alternative für verschiedene Sanktionen eingesetzt werden. Im Gespräch waren dafür die Untersuchungshaft, die Ersatzfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

Grundsätzliche Ziele

Als grundsätzliche Ziele sind folgende Punkte zu nennen:

  • Vermeiden von Inhaftierung bei kurzen Freiheitsstrafen
  • Vermeiden von schädlichen Nebenwirkungen der Inhaftierung
  • Kosteneinsparungen im Bereich des geschlossenen Vollzuges
  • Reduzierung von Stigmatisierungen
  • Entlastung des Strafvollzuges
  • Erhöhung der Selbstkontrolle eines Verurteilten

Internationale Entwicklung

International hat es seit Ende der 1990er Jahre einen regelrechten "Boom" in den nachfolgenden Ländern gegeben.


Schweden In Schweden wurde ein Versuchsprojekt im Jahre 1994 durchgeführt. Zwischen 1997/98 wurden die jetzt gültigen gesetzlichen Regelungen ein Jahr erprobt. Seit 1999 ist der Einsatz der elektronischen Kontrolle gesetzlich festgelegt und wird als dauerhafte Alternative zur Verbüßung einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten eingesetzt.

Weitere Projekte im Zuge der Einführung des elektronisch überwachten Hausarrestes sind in den Niederlande, Großbritannien / Wales und in der Schweiz vorhanden.

Niederlande In den Niederlande wird die Fußfessel seit 1999 regelmäßig eingesetzt. Dort können rechtskräftig Verurteilte, die eine bis zu sechs Monaten verhängte Strafe erhalten haben, mit einer Fußfessel ausgestattet werden.

Großbritannien In Großbritannien hatten 1999 5000 straffällig gewordene Personen einen elektronischen Hausarrest in Form der Fußfessel zu verbüßen. Von den 5000 Personen mussten jedoch 245 wieder in die Vollzugsanstalt, da sie negativ aufgefallen waren. Weiterhin gibt es hier seit 2002 die Bestrebungen, jugendliche Straftäter mit der "elektronischen Fußfessel" auszustatten, um der steigenden Jugendkriminalität zu begegnen. [3]


Vereinigte Staaten von Amerika In den Vereinigten Staaten ist die "Fußfessel" in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bereits seit den achtziger Jahren fester Bestandteil im Strafvollzug. Gravierende Unterschiede sind in der Betreuung durch Bewährungshelfer zu sehen, da in den Vereinigten Staaten jede Person mit einem High-School Abschluss ohne eine entsprechende Vorbildung Bewährungshelfer sein können. 2006 wurden in den USA ca. 100000 Personen mit der Fußfessel überwacht. [Lindenberg, Michael; Überwindung der Mauern: Das elektronische Halsband, AG-Spak-Bücher, München, 1. Auflage 1992]

Schweiz In der Schweiz ist die Möglichkeit des Electronic Monitoring ebenfalls gegeben. [4]

Dabei sind folgende persönliche Voraussetzungen der straffällig gewordenen Person zu erfüllen:

  • Feste Unterkunft
  • Telefonanschluss
  • Mindestens 20 Stunden Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung pro Woche
  • Einverständnis der erwachsenen Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner


Insgesamt können folgende Erkenntnisse über den Einsatz der "elektronischen Fußfessel" zusammengefasst werden: (Stand 2002)

Beginn Fälle pro Jahr Durchschnittliche Überwachungsdauer Erfolgsqoute bei Abbruch Kosten pro Person und Tag in Euro
England 1989 20000 48 Tage 90% 50 Euro
Schweden 1994 3000 1 Monat 94% 70 Uro
Niederlande 1995 390 4 Monate 93% k.A.
Belgien 1998 2100 2 Monate 90% 35-40 Euro
Frankreich 2000 235 5,4 Monate 94% k.A.
CH-Basel 1999 200 3-6 Monate 93% 34 Euro
CH-Vaud 1999 73 2 Monate 94% k.A.
E-Katalanien 2000 26 9 Monate 85% 6 Euro
Portugal 2002 39 k.A. k.A. 14 Euro

[5]

Nationale Entwicklung

Allgemeines zu Hessen

In Hessen wurd durch die Landesregierung deutschlandweit das erste Modellprojekt "Elektronische Fußfessel" am zweiten Mai 2000 begonnen. Begleitet wurde das Projekt durch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg unter der Leitung von Prof. Hans-Jörg Albrecht.[6]


Dabei wurden durch die Landesregierung 30 "Fußfesseln" angeschafft, die durch Richter am Landgericht Frankfurt angeordnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der Fußfessel einverstanden sind und ein Telefon für die Übertragung der Signale besitzen. [7]

Als Überwachungsbehörde wurde die Bewährungshilfe (Sozialarbeiter) eingesetzt. Kritiker bezeichneten dies als klugen Schachzug der Landesregierung, um kritische Stimmen aus diesem Kreis zu verhindern.

Im Projektzeitraum wurden eigens Projektmitarbeiter der Bewährungshilfe (Sozialarbeiter) für die Mitarbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt. Dadurch entstand bei maximal 30 Plätzen ein Verhältnis von "fünf bis zehn Plätzen" zu einem Betreuer. Weiterhin standen im Projektzeitraum Hilfsmöglichkeiten sowie eine technische Kontrolle eines wöchentlich zu erstellenden Wochenplans per Fußfessel zur Verfügung. Die Kosten dafür wurden im Projektzeitraum auf ca. 390000 Euro geschätzt.

Vorbereitung des Projektes

Das Max-Planck-Institut führte im Vorfeld des Modellversuches eine rechtsvergleichende Analyse zwischen Schweden und Deutschland bezüglich des Rechtssystems durch. Von Frau Rita Haverkamp wurde im Rahmen einer Doktorarbeit eine empirische Untersuchung (durch Fragebögen) in Schweden und in Deutschland bezüglich der Einstellungen von Praktikern zum elektronischen Hausarrest vorgenommen. [12]In diesem Zusammenhang verglich man dann die Erwartungen aus Deutschland mit den Erfahrungen der Experten aus Schweden.

Befragt wurden in Schweden 817 Personen, von denen 442 antworteten, während in Deutschland von 1202 Befragten 541 geantwortet (522 verwertbar) hatten. Die Auswertung zeigte, dass die deutschen Befragten einem elektronischen Hausarrest positiv gegenüberstanden. 68 Prozent der Befragten hielten eine Anwendung für "denkbar" oder sogar "wünschenswert". 15 Prozent lehnten die Einführung des "elektronischen Hausarrestes" ab. Vier Prozent der Befragten waren unschlüssig und 13 Prozent waren der Einführung gegenüber kritisch eingestellt.

Für die meisten der Befragten (82 Prozent) war das primäre Ziel die Vermeidung von Freiheitsentzug. Danach folgte als weiteres Ziel die Überbelegung von Justizvollzugsanstalten zu verringern und Kosten einzusparen. Das primäre Ziel der Befragten ist die Alternative zur Strafaussetzung auf Bewährung und zur unbedingten Freiheitsstrafe zwischen drei und sechs Monaten.

Kritische Stimmen

Kritisch wird angemerkt, dass vor allem nur sozial integrierte Verurteilte mit einem geringem Risiko für die elektronische Überwachung geeignet sind. Dabei handelt es sich im Allgemeinen jedoch nicht um das typische Anstaltsklientel. Dieses Untersuchungsergebnis wird auch durch ausländische Studien unterstützt, in denen die besten Erfolgschancen für diese Verurteilten gesehen werden, die eine günstigere Sozialprognose bieten.

Als weiterer Kritikpunkt wird eine fehlende Rechtsgrundlage für eine alternative Hauptstrafe oder eine besondere Form des Strafvollzuges gesehen. Dem Einsatz der "Fußfessel" bei der Bewährungsstrafe zur Führungsausfsicht oder zur Vermeidung der Untersuchungshaft, stehen jedoch grundrechtliche Bedenken gegenüber.

Tangiert werden nach den Meinungen der Kritiker die Menschenwürde (Art.1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art1 I Nr. 1GG), die Unverletzlichkeit der Wohunng (Art. 13 GG) (Nutzung als Haftraum)und der Gleichheitsgrundsatz (Art.3 GG) durch die strengen Auswahlkriterien. Weiterhin steht dem Modellveruch ohne gesetzliche Grundlage der Gesetzesvorbehalt entgegen (Art. 19 GG und Art. 104 GG), da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. [8]

Durch das Landgericht Frankfurt wurde eine entsprechende Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 6. Dezember 2000 zurückgewiesen. Als Begründung wurde auf die Freiwilligkeit der von dem Hausarrest betroffenen Personen hingewiesen. Demgegenüber stehen Verfassungsentscheidungen, die Schutz-und Freiheitsrechte nicht frei zur Disposition von Einzelnen stellen.

Begründet wurde die Einführung des elektronischen Hausarrestes durch die Bundesratsinitiative 1999 in dem Sinne, dass die Fußfessel als Alternative zur Freiheitsstrafe eine Humanisierung des Strafvollzuges darstellen würde. Wesentliche Argumente des Strafvollzuges blieben erhalten und neue Probleme entstünden, durch die Verlagerung des Strafvollzuges von der Anstalt in die private Wohnung. Damit würden auch die Kosten auf dem Betroffenen oder den Angehörigen verlagert,

Als einen weiteren Kritikpunkt wird auf das sogenannten Net-Widening hingewiesen. Der Kreis der Betroffenen weitet sich demnach durch die Verhängung des elektronischen Hausarrestes auf die Personen aus, die bislang straffrei ausgehen oder freigesprochen würden, da die Gefängnisse überfüllt sind oder eine Person wegen "guter Führung" bislang früher ohne zusätzliche Sanktion entlassen worden sind. Die Fußfessel stellt also demnach eine neue Zwischenstufe zwischen Bewährung, Haftverbüßung und entgültiger Entlassung dar. Die Möglichkeiten der Sanktionsformen werden mehr und verdichten sich. [9]

Positive Stimmen

Auf der anderen Seite haben Verurteilte häufig ein berechtigtes Interesse, eine Haft nicht antreten zu müssen, sei es aus beruflicher, sozialer oder auch familiärer Sicht. Eine Stigmatisierung bleibt weitgehend aus und die Personen können weiter in einem wöchentlich mit einem Sozialarbeiter festgelegten Plan, ein "normales" Leben führen.

Weiterhin wird durchaus in der Literatur positiv bemerkt, dass ein Kontakt mit dem Strafvollzug ausbleibt und eine gesellschaftliche Reintegration unnötig wird, da der Straffällige vollkommen in seinem sozialen Umfeld integriert bleibt.

Weiterhin sollen die Kosten des Strafvollzuges in seiner Gesamtheit durch den elektronischen Hausarrest gesenkt werden. Dies wird jedoch in der Literatur bezweifelt.

Ausblick

Durch den Innenminister Niedersachsens, Uwe Schünemann, ist die Diskussion 2006 über die Verwendung der "Fußfessel" zur Überwachung sogenannter "Hassprediger" neu entbrannt.

Weiterhin wurde im Septmeber 2008 durch den SPD-Spitzenpolitiker Franz Müntefering ein neuer Vorstoß im Zusammenhang mit der Verwendung der "Fußfessel" unternommen. Nach seiner Aussage sollen junge Hartz 4 Empfänger mit der "Fußfessel" überwacht werden, um Schwarzarbeit etc. vorzubeugen.

Den aktuellsten Vorstoß hat der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) unternommen. Er plädiert für die Einführung der Fußfessel in seinem Bundesland. Nach seiner Aussage sei die Fußfessel eine Alternative für die Ersatzfreiheitsstrafe.[10]

Quellen

Literatur

  • Albrecht, Hans-Jörg, Harald Arnold, Wolfram Schädler (2000): Der hessische Modellversuch zur Anwendung der »elektronischen Fußfessel«. Darstellung und Evaluation eines Experimentes. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 33. Jg., Heft 11/2000, 466-469
  • Albrecht, H.-J.: Der elektronische Hausarrest.2002
  • Haverkamp, Rita; Elektronisch überwachter Hausarrestvollzug: Ein Zukunftsmodell für den Anstaltsvollzug? Max-Planck-Institut f. ausländ. u. inter. Strafrecht; Auflage: 200 (16. Dezember 2002) [12]
  • Lindenberg, Michael; Ware Strafe: Elektronische Überwachung und die Kommerzialisierung strafrechtlicher Kontrolle, AG-Spak-Bücher, München, 1. Auflage 1997
  • Lindenberg, Michael; Überwindung der Mauern: Das elektronische Halsband, AG-Spak-Bücher, München, 1. Auflage 1992
  • Lindenberg, Michael / Schmidt-Semisch, Henning: Wandelnde Gefängnisse, unsichtbare Gefangene. In: Die Beute 4/1995

Links

  • Neue Formen der Überwachung, politische, gesellschaftliche und

kulturelle Folgen.[1] http://www1.uni-hamburg.de/kriminol/surveillance/tagung_%9Fberw_abstracts.pdf

  • Electronic Monitoring; Rita Haverkamp [2]

http://www.cilip.de/ausgabe/60/elekhaus.htm

  • Elektronische Fesseln für Jugendliche (Großbrittanien)[3]

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/11/11948/1.html

  • Positive Stimme [4]

http://www.swissinfo.org/ger/politik_schweiz/politik_schweiz/Fussfesseln_ungewisse_Zukunft_trotz_positiven_Erfahrungen.html?siteSect=1511&sid=8688696&cKey=1202561120000&ty=st

  • Landtag Baden-Württemberg [5]

http://www.landtag-bw.de/WP14/Drucksachen/0000/14_0144_d.pdf

  • Link zu den Daten International

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,26356,00.html

  • Max-Planck-Institut [6]

http://www.mpg.de/bilderBerichteDokumente/dokumentation/pressemitteilungen/2000/pri23_00.htm

  • Bericht zu Hessen [7]

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/8/8103/1.html

  • Kritische Stimmen zu Grundrechtsfragen [8]

http://www.grundrechte-report.de/2002/inhalt/details/back/inhalt-2002/article/der-elektronisch-ueberwachte-hausarrest-keine-alternative-zur-freiheitsstrafe/

  • Kritische Stimmen zu Grundsatzfragen [9]

http://www.copyriot.com/electronic-monitoring/

  • Pelzer, Marei; Elektronische Fußfessel; in:Tendenz, 1999

http://www.jdjl.org/cms/uploads/flugis/DuG/Elektronische_Fussfessel.pdf

  • Schweizer Programm

[11]

  • Baden Württemberg [10]

http://www.swr.de/swr4/bw/nachrichten/karlsruhe/-/id=258318/nid=258318/did=1449284/v1vfu2/index.html

Weiterführende Literatur

  • Hipp, Dietmar; Strafvollzug, Milder Zwang: Elektronische Überwachung statt Knast - in Hessen hat sich die Fußfessel in bislang einjähriger Probezeit weitgehend bewährt
  • Meyer, Markus (2004), Modellprojekt elektronische Fußfessel - Studien zur Erprobung einer umstrittenen Maßnahme, editicum iuscrim, Freiburg im Breisgau
  • Ostendorf, H.: "Die elektronische Fessel" - Wunderwaffe im "Kampf" gegen die Kriminalität?. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, S.473 - 476
  • Schneider, K.: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug oder Alternative zum Strafvollzug?. Baden-Baden Nomos 2003 (Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie: Band 6)