Edda Weßlau: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Edda Weßlau''' (* 9. September 1956 in Wolfsburg; † 12. April 2014 in Bremen) war eine deutsche Kriminalwissenschaftlerin.
Die Kriminalwissenschaftlerin '''Edda Weßlau''' (* 9. September 1956 in Wolfsburg; † 12. April 2014 in Bremen) wurde bekannt durch ihre Kritik an der Ausforschung von Bürgern im Namen vorbeugender Verbrechensbekämpfung (Weßlau 1989) und
an der Beendigung von Strafverfahren durch Absprachen, deren Druckmechanismus dazu führen kann, dass Unschuldige sich schuldig bekennen, um durch die Inkaufnahme einer weniger schweren Strafe eine höhere zu vermeiden (Weßlau 2002).  


Nach Studium (Einstufige Juristenausbildung Hamburg), Promotion (1988) und Habilitation (1994) wurde die ehemalige Mitarbeiterin von Gerhard Fezer 1995 Professorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bremen, wo sie auch Dekanin (2005-09) und Mit-Direktorin des [http://de.inforapid.org/index.php?search=Zentrum%20f%C3%BCr%20Europ%C3%A4ische%20Rechtspolitik%20der%20Universit%C3%A4t%20Bremen Zentrums für Europäische Rechtspolitik (ZERP)] war. Die Mit-Herausgeberin der "Kritischen Justiz" und der "Bremer Forschungen zur Kriminalpolitik" gehörte (2007-11) auch dem Bremer Staatsgerichtshof an.


Nach ihrem Tod würdigte der Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bremen Weßlaus "Kombination aus analytischem Scharfsinn, Kreativität, Mut zur Kritik, konsequentem Gerechtigkeitssinn und schnörkelloser Sprache": "Ihre Fairness im Umgang mit anderen, ihr unbestechliches Handeln, ihre Bereitschaft, Probleme offen anzusprechen, und ihre soziale Solidarität zeichneten sie aus.“
== Leben ==


== Veröffentlichungen von Edda Weßlau ==
Nach Absolvierung der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg und einer Zeit als Assistentin des Strafprozessualisten Gerhard Fezer wurde die Mitherausgeberin der "Kritischen Justiz" im Jahre 1995 Professorin für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Bremen. Ihre Dissertation über Probleme der Vorfeldermittlung im Strafverfahren (1988) und ihre Habilitationsschrift über das Konsensprinzip im Strafverfahren (1994) hatten ihr zu dieser Zeit bereits hohes Ansehen verschafft.
 
In Bremen war sie Studiendekanin und (von 2005-2009) Dekanin, Mitdirektorin des Zentrums für Europäische Rechtspolitik (ZERP), Mit-Herausgeberin der Schriftenreihe “Bremer Forschungen zur Kriminalpolitik” und Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs.
 
Sie beförderte den Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen Fachbereich und Justizsenator, der zu verstärkten personellen Verbindungen führte (Praktiker als Honorarprofessoren; Hochschullehrer auf Richterstellen) und gehörte einer Kommission zur Reform des Sanktionsrechts an, deren Empfehlungen noch der Umsetzung harren.
 
In Nachrufen wurde sie als "hinreißend sympathische, intellektuell anregende und politisch aktive Person" ([[Johannes Feest]]) gewürdigt, die durch eine seltene "Kombination aus analytischem Scharfsinn, Kreativität, Mut zur Kritik, konsequentem Gerechtigkeitssinn und schnörkelloser Sprache" ebenso wie durch ihre "Fairness im Umgang mit anderen, ihr unbestechliches Handeln, ihre Bereitschaft, Probleme offen anzusprechen, und ihre soziale Solidarität" (Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bremen) beeindruckte.
 
 
== Schwerpunkte ==
 
Die Kritik an der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung betrifft die Problematik sog. Vorfeldermittlungen. Das sind Ermittlungen (etwa mittels V-Leuten oder Undercover-Agenten) ohne konkrete Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht im Sinn der Strafprozessordnung begründen. Staatliche Ermittlungen setzen aber nach § 152 II StPO einen solchen Anfangsverdacht voraus. Grund ist das Interesse der Bürger, keinen willkürlichen Ausforschungsermittlungen ausgesetzt zu sein. Im Rechtsstaat soll nicht jeder Bürger als verdächtig, sondern als redlich gelten (sog. Redlichkeitsvermutung; Artikel 20 III, Artikel 1 I GG). Diese Redlichkeitsvermutung stört Polizei und Staatsanwaltschaft, die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mittels V-Leuten und Undercover-Agenten versuchen, mittels "Vorfeldermittlungen" in das Beziehungsnetz und die Organisationsstrukturen einzudringen, um erst damit die erforderlichen Informationen zu gewinnen, die als Anfangsverdacht für einen regulären Strafprozess ausreichen können. Der Schutz der Privatsphäre vor Ausforschungsermittlungen des Staates wird auch durch die gesetzliche Pflicht zur Vorfeldermittlung im Bereich der Geldwäsche (§ 9 I GeldwäscheG) tangiert.
 
Der in den USA als ''plea bargaining'' bekannte ''Handel mit Gerechtigkeit'' (K.F. Schumann) ersetzt den Nachweis strafbaren Handelns durch einen verfahrensökonomischen Konsens zwischen Anklage und Verteidigung, das Verfahren durch einen Kompromiss zu beenden. Dabei kann ein Unschuldiger so unter Druck gesetzt werden, dass er aus Furcht vor einer langen Freiheitsstrafe eine im Vergleich dazu mildere Sanktion in Kauf nimmt und sich wider besseres Wissen schuldig bekennt. In ihrer Habilitationsschrift kritisierte Wesslau die drei zentralen Argumente, die für einen ´partizipatorischen´ Strafprozess mit konsensualen Elementen vorgebracht werden, nämlich:
#der Maßstab des geltenden Rechts sei zu anspruchsvoll; wo die Praxis diese Ansprüche nicht einlösen kann, muß der Aufklärungsaufwand reduziert werden
#das geltende Recht müsse ergänzt werden, weil die gewandelten Reaktionsformen auf Kriminalität nur mit meinem Verfahren realisiert werden können, das für einen kooperativen Reaktionsstil steht
#das geltende Recht löse das Legitimationsproblem unbefriedigend, weil es auf ein veraltetes Konzept von ´materieller Wahrheit´ aufbaut; stattdessen müssen Zweckmäßigkeit und Fainess die Legitimationsgesichtspunkte sein.
 
== Veröffentlichungen ==


*Vorfeldermittlungen – Probleme der Legalisierung „vorbeugender Verbrechensbekämpfung“ aus strafprozessrechtlicher Sicht, erschienen bei Duncker & Humblot, Reihe Strafrechtliche Abhandlungen, Berlin 1989.
*Vorfeldermittlungen – Probleme der Legalisierung „vorbeugender Verbrechensbekämpfung“ aus strafprozessrechtlicher Sicht, erschienen bei Duncker & Humblot, Reihe Strafrechtliche Abhandlungen, Berlin 1989.
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*[http://books.google.de/books?id=jx4F5gzoz_YC&pg=PA300&lpg=PA300&dq=Edda+Wesslau&source=bl&ots=azhYHjdlEA&sig=W4CrBVQuP1uh5o4xMez9WRGkgmw&hl=en&sa=X&ei=jgJNU_2hA4SJtAadkIDYDw&ved=0CJABEOgBMBA#v=onepage&q=Edda%20Wesslau&f=false Der blinde Fleck. Eine Kritik der Lehre vom Beweisantragsrecht, in: FS Gerhard Fezer 2008]
*[http://books.google.de/books?id=jx4F5gzoz_YC&pg=PA300&lpg=PA300&dq=Edda+Wesslau&source=bl&ots=azhYHjdlEA&sig=W4CrBVQuP1uh5o4xMez9WRGkgmw&hl=en&sa=X&ei=jgJNU_2hA4SJtAadkIDYDw&ved=0CJABEOgBMBA#v=onepage&q=Edda%20Wesslau&f=false Der blinde Fleck. Eine Kritik der Lehre vom Beweisantragsrecht, in: FS Gerhard Fezer 2008]


== Weblinks ==
== Literatur und Weblinks ==


*[https://m.weser-kurier.de/articles/831884-67/bremen/trauer-um-edda-wesslau Weser-Kurier 18.4.21014 (Matthias Lüdecke) Trauer um Edda Weßlau]
*[https://m.weser-kurier.de/articles/831884-67/bremen/trauer-um-edda-wesslau Weser-Kurier 18.4.21014 (Matthias Lüdecke) Trauer um Edda Weßlau]


*[http://www.fb6.uni-bremen.de/personen/edda-wesslau/ Edda Wesslau (Uni Bremen)]
*[http://www.fb6.uni-bremen.de/personen/edda-wesslau/ Edda Weßlau (Uni Bremen)]


*[http://www.jura.uni-bremen.de/uploads/Publikationen/Wesslau%20Publikationen%202013%2009%2026.pdf Vollständige Liste der Publikationen von Edda Weßlau]
*[http://www.jura.uni-bremen.de/uploads/Publikationen/Wesslau%20Publikationen%202013%2009%2026.pdf Vollständige Liste der Publikationen von Edda Weßlau]
*Nachruf von Johannes Feest: Gestalterin des Bremer Rechts, in: taz bremen, 25.4.2014:24.


*[http://www.dw.de/umstrittene-deals-im-strafverfahren/a-16626540 Umstrittene Deals im Strafverfahren (Edda Wesslau in: Deutsche Welle)] Darin: Edda Weßlau ist Professorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bremen. Sie bringt es auf den Punkt: "Im Strafverfahren geht es um die Wiederherstellung der Geltung der Rechtsordnung durch Ausspruch einer Strafe. Dazu muss man erst einmal feststellen: Was war eigentlich genau?" - "Vergleichbar mit Korruption"  Der Richter muss nach deutscher Strafprozessordnung von Amts wegen die Wahrheit ermitteln. Der Angeklagte - der bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig zu gelten hat - hat ein Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren. Doch wenn eine Straftat feststeht, hat der Staat grundsätzlich die Pflicht, diese zu ahnden. Alles Regeln, die durch die Deals unterlaufen würden, so die Kritiker. Doch die Vorteile - milde Strafe, schnelles Verfahren - überwogen, die Absprachen nahmen zu. "In der Ausbreitung und in den Mechanismen der Ausbreitung ähnelt es der Korruption", beschreibt Edda Weßlau das Phänomen: "Denn jeder sagt sich: Wieso bin ich eigentlich der Dumme, der es mit offiziellen Mitteln versucht? Alle anderen machen es anders und haben nur Vorteile." 2009 wurden die Absprachen im Strafverfahren - nach Aufforderung der obersten deutschen Gerichte - in der Strafprozessordnung festgeschrieben: Es darf nur über die Strafe verhandelt werden, nicht über den Schuldspruch. Alle Beteiligten dürfen Stellung nehmen und müssen zustimmen, sodass die Öffentlichkeit gewahrt wird. Der Angeklagte muss belehrt werden. - Fehlerhafte Vorschrift: Doch die Bedenken sind nicht ausgeräumt. Der Gesetzgeber sei unehrlich gewesen, als er ins Gesetz schrieb, dass der Richter die Wahrheit herausfinden muss, betont die Strafrechtswissenschaftlerin Weßlau: "Denn durch die Absprache will ich ein Verfahren abkürzen, ich will mir ja gerade die ganze Beweisaufnahme sparen. Dann bleibt aber die Wahrheitsfindung gerade nicht unberührt." Auch die so genannte Unschuldvermutung werde verletzt, so Weßlau: "Denn wenn man sich absprechen will, unterstellt man ja bereits, dass der Anklagevorwurf stimmt", sagt Weßlau. - Zudem bemängeln Kritiker die so genannte Sanktionsschere, die der Richter dem Angeklagten androhen könne: eine besonders niedrige Strafe nach Geständnis und eine besonders hohe nach streitigem Verfahren. Die Position des Richters sei mit den strafprozessualen Grundsätzen - der Richter als unabhängiger, neutraler Dritter bewertet den Fall - ohnehin nicht vereinbar, meint Edda Weßlau. Er dürfe sogar eine Absprache mit dem Ziel eines kurzen Verfahrens bei milder Strafe vorschlagen: "Der ist doch nicht mehr neutral, wenn er sich auf eine Absprache einlässt, bei der die Prämisse gesetzt wird: Der war der Täter - und zwar ungefähr so, wie es in der Anklageschrift steht", empört sich die Juristin. - Italien und die Schweiz als Vorbild? Im Gegensatz dazu finden die Deals im angelsächsischen Rechtsgebiet zwischen Anklage und Verteidigung beziehungsweise Täter statt, während der Richter nur noch abschließend prüft, ob die Absprache rechtmäßig und freiwillig war. In Italien gibt es ebenfalls ein Absprachen-Gesetz. Es sei nicht perfekt, aber besser als die deutsche Regelung, meint Edda Weßlau. Der italienische Richter prüft die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelte Absprache in tatsächlicher Hinsicht, also ob nicht völlig abwegige Dinge gestanden werden. Außerdem prüft er, ob das Strafmaß im Rahmen bleibt sowie die Freiwilligkeit des Geständnisses. "Der Richter ist der Kontrolleur, der prüft, dass niemand über den Tisch gezogen wird - vor allem nicht der Angeklagte", so Edda Weßlau. - Auch in der Schweiz hat der Richter eine solche Kontrollfunktion. "Dort sind die Deals auf Fälle begrenzt, in denen nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann", beschreibt Edda Weßlau das Verfahren. In Europa gibt es kaum ein Land, in dem solche Deals nicht stattfinden. Selbst in Österreich - einer der letzten absprachefreien Staaten - plant man ein entsprechendes Gesetz. In der Praxis finden die alten, informellen Absprachen nach wie vor statt, womöglich häufiger als die gesetzlich geregelten, berichtet Strafverteidiger Jürgen Sauren: "Die Absprachen werden selten so formell behandelt, wie das Gesetz sie vorsieht, ich selbst habe es noch nie so erlebt - obwohl ich vielleicht auch ein Einzelfall bin."
*[http://www.dw.de/umstrittene-deals-im-strafverfahren/a-16626540 Umstrittene Deals im Strafverfahren (Edda Wesslau in: Deutsche Welle)] Darin: Edda Weßlau ist Professorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Bremen. Sie bringt es auf den Punkt: "Im Strafverfahren geht es um die Wiederherstellung der Geltung der Rechtsordnung durch Ausspruch einer Strafe. Dazu muss man erst einmal feststellen: Was war eigentlich genau?" - "Vergleichbar mit Korruption"  Der Richter muss nach deutscher Strafprozessordnung von Amts wegen die Wahrheit ermitteln. Der Angeklagte - der bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig zu gelten hat - hat ein Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren. Doch wenn eine Straftat feststeht, hat der Staat grundsätzlich die Pflicht, diese zu ahnden. Alles Regeln, die durch die Deals unterlaufen würden, so die Kritiker. Doch die Vorteile - milde Strafe, schnelles Verfahren - überwogen, die Absprachen nahmen zu. "In der Ausbreitung und in den Mechanismen der Ausbreitung ähnelt es der Korruption", beschreibt Edda Weßlau das Phänomen: "Denn jeder sagt sich: Wieso bin ich eigentlich der Dumme, der es mit offiziellen Mitteln versucht? Alle anderen machen es anders und haben nur Vorteile." 2009 wurden die Absprachen im Strafverfahren - nach Aufforderung der obersten deutschen Gerichte - in der Strafprozessordnung festgeschrieben: Es darf nur über die Strafe verhandelt werden, nicht über den Schuldspruch. Alle Beteiligten dürfen Stellung nehmen und müssen zustimmen, sodass die Öffentlichkeit gewahrt wird. Der Angeklagte muss belehrt werden. - Fehlerhafte Vorschrift: Doch die Bedenken sind nicht ausgeräumt. Der Gesetzgeber sei unehrlich gewesen, als er ins Gesetz schrieb, dass der Richter die Wahrheit herausfinden muss, betont die Strafrechtswissenschaftlerin Weßlau: "Denn durch die Absprache will ich ein Verfahren abkürzen, ich will mir ja gerade die ganze Beweisaufnahme sparen. Dann bleibt aber die Wahrheitsfindung gerade nicht unberührt." Auch die so genannte Unschuldvermutung werde verletzt, so Weßlau: "Denn wenn man sich absprechen will, unterstellt man ja bereits, dass der Anklagevorwurf stimmt", sagt Weßlau. - Zudem bemängeln Kritiker die so genannte Sanktionsschere, die der Richter dem Angeklagten androhen könne: eine besonders niedrige Strafe nach Geständnis und eine besonders hohe nach streitigem Verfahren. Die Position des Richters sei mit den strafprozessualen Grundsätzen - der Richter als unabhängiger, neutraler Dritter bewertet den Fall - ohnehin nicht vereinbar, meint Edda Weßlau. Er dürfe sogar eine Absprache mit dem Ziel eines kurzen Verfahrens bei milder Strafe vorschlagen: "Der ist doch nicht mehr neutral, wenn er sich auf eine Absprache einlässt, bei der die Prämisse gesetzt wird: Der war der Täter - und zwar ungefähr so, wie es in der Anklageschrift steht", empört sich die Juristin. - Italien und die Schweiz als Vorbild? Im Gegensatz dazu finden die Deals im angelsächsischen Rechtsgebiet zwischen Anklage und Verteidigung beziehungsweise Täter statt, während der Richter nur noch abschließend prüft, ob die Absprache rechtmäßig und freiwillig war. In Italien gibt es ebenfalls ein Absprachen-Gesetz. Es sei nicht perfekt, aber besser als die deutsche Regelung, meint Edda Weßlau. Der italienische Richter prüft die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelte Absprache in tatsächlicher Hinsicht, also ob nicht völlig abwegige Dinge gestanden werden. Außerdem prüft er, ob das Strafmaß im Rahmen bleibt sowie die Freiwilligkeit des Geständnisses. "Der Richter ist der Kontrolleur, der prüft, dass niemand über den Tisch gezogen wird - vor allem nicht der Angeklagte", so Edda Weßlau. - Auch in der Schweiz hat der Richter eine solche Kontrollfunktion. "Dort sind die Deals auf Fälle begrenzt, in denen nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann", beschreibt Edda Weßlau das Verfahren. In Europa gibt es kaum ein Land, in dem solche Deals nicht stattfinden. Selbst in Österreich - einer der letzten absprachefreien Staaten - plant man ein entsprechendes Gesetz. In der Praxis finden die alten, informellen Absprachen nach wie vor statt, womöglich häufiger als die gesetzlich geregelten, berichtet Strafverteidiger Jürgen Sauren: "Die Absprachen werden selten so formell behandelt, wie das Gesetz sie vorsieht, ich selbst habe es noch nie so erlebt - obwohl ich vielleicht auch ein Einzelfall bin."
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*[http://books.google.de/books?id=KYkhAAAAQBAJ&pg=PA370&lpg=PA370&dq=Vor(feld)ermittlungen,+Datentransfer+und+Beweisrecht&source=bl&ots=qq39Z4Rir6&sig=NsDxwAh8LjAdmI7khAUl2CdN0X4&hl=en&sa=X&ei=bgBNU5-UKISHswbftoH4DA&ved=0CD4Q6AEwAg#v=onepage&q=Vor(feld)ermittlungen%2C%20Datentransfer%20und%20Beweisrecht&f=false Erb, Volker: §§ 151-212b StPO]
*[http://books.google.de/books?id=KYkhAAAAQBAJ&pg=PA370&lpg=PA370&dq=Vor(feld)ermittlungen,+Datentransfer+und+Beweisrecht&source=bl&ots=qq39Z4Rir6&sig=NsDxwAh8LjAdmI7khAUl2CdN0X4&hl=en&sa=X&ei=bgBNU5-UKISHswbftoH4DA&ved=0CD4Q6AEwAg#v=onepage&q=Vor(feld)ermittlungen%2C%20Datentransfer%20und%20Beweisrecht&f=false Erb, Volker: §§ 151-212b StPO]
[[Kategorie:Rechtswissenschaftler (20. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Rechtswissenschaftler (21. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Kriminologe (20. Jahrhundert)]]
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