Edda Weßlau: Unterschied zwischen den Versionen

33 Bytes hinzugefügt ,  10:32, 23. Apr. 2014
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:
an der Beendigung von Strafverfahren durch Absprachen, deren Druckmechanismus dazu führen kann, dass Unschuldige sich schuldig bekennen, um durch die Inkaufnahme einer weniger schweren Strafe eine höhere zu vermeiden (Weßlau 2002).  
an der Beendigung von Strafverfahren durch Absprachen, deren Druckmechanismus dazu führen kann, dass Unschuldige sich schuldig bekennen, um durch die Inkaufnahme einer weniger schweren Strafe eine höhere zu vermeiden (Weßlau 2002).  


Die Kritik an der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung betrifft die Problematik sog. Vorfeldermittlungen. Das sind Ermittlungen (etwa mittels V-Leuten oder Undercover-Agenten) ohne konkrete Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht im Sinn der Strafprozessordnung begründen. Staatliche Ermittlungen setzen aber nach § 152 II StPO einen solchen Anfangsverdacht voraus. Grund ist das Interesse der Bürger, keinen willkürlichen Ausforschungsermittlungen ausgesetzt zu sein. Im Rechtsstaat soll nicht jeder Bürger als verdächtig, sondern als redlich gelten (sog. Redlichkeitsvermutung; Artikel 20 III, Artikel 1 I GG). Diese Redlichkeitsvermutung stört Polizei und Staatsanwaltschaft, die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mittels V-Leuten und Undercover-Agenten versuchen, mittels "Vorfeldermittlungen" in das Beziehungsnetz und die Organisationsstrukturen einzudringen, um erst damit die erforderlichen Informationen zu gewinnen, die als Anfangsverdacht für einen regulären Strafprozess ausreichen können. Der Schutz der Privatsphäre vor Ausforschungsermittlungen des Staates wird auch durch die gesetzliche Pflicht zur Vorfeldermittlung im Bereich der Geldwäsche (§ 9 I GeldwäscheG) tangiert.
Der in den USA als ''plea bargaining'' bekannte ''Handel mit Gerechtigkeit'' (K.F. Schumann) ersetzt den Nachweis strafbaren Handelns durch einen verfahrensökonomischen Konsens zwischen Anklage und Verteidigung, das Verfahren durch einen Kompromiss zu beenden. Dabei kann ein Unschuldiger so unter Druck gesetzt werden, dass er aus Furcht vor einer langen Freiheitsstrafe eine im Vergleich dazu mildere Sanktion in Kauf nimmt und sich wider besseres Wissen schuldig bekennt.




Nach Absolvierung der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg und einer Zeit als Assistentin des Strafprozessualisten Gerhard Fezer wurde die Mitherausgeberin der "Kritischen Justiz" im Jahre 1995 Professorin für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Bremen. Ihre Dissertation über Probleme der Vorfeldermittlung im Strafverfahren (1988) und ihre Habilitationsschrift über das Konsensprinzip im Strafverfahren (1994) hatten ihr zu dieser Zeit bereits hohes Ansehen verschafft.  
Nach Absolvierung der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg und einer Zeit als Assistentin des Strafprozessualisten Gerhard Fezer wurde die Mitherausgeberin der "Kritischen Justiz" im Jahre 1995 Professorin für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Bremen. Ihre Dissertation über Probleme der Vorfeldermittlung im Strafverfahren (1988) und ihre Habilitationsschrift über das Konsensprinzip im Strafverfahren (1994) hatten ihr zu dieser Zeit bereits hohes Ansehen verschafft.  


== Leben ==
In Bremen war sie Studiendekanin und (von 2005-2009) Dekanin, Mitdirektorin des Zentrums für Europäische Rechtspolitik (ZERP), Mit-Herausgeberin der Schriftenreihe “Bremer Forschungen zur Kriminalpolitik” und Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs.
In Bremen war sie Studiendekanin und (von 2005-2009) Dekanin, Mitdirektorin des Zentrums für Europäische Rechtspolitik (ZERP), Mit-Herausgeberin der Schriftenreihe “Bremer Forschungen zur Kriminalpolitik” und Mitglied des Bremer Staatsgerichtshofs.


Zeile 14: Zeile 12:


In Nachrufen wurde sie als "hinreißend sympathische, intellektuell anregende und politisch aktive Person" ([[Johannes Feest]]) gewürdigt, die durch eine seltene "Kombination aus analytischem Scharfsinn, Kreativität, Mut zur Kritik, konsequentem Gerechtigkeitssinn und schnörkelloser Sprache" ebenso wie durch ihre "Fairness im Umgang mit anderen, ihr unbestechliches Handeln, ihre Bereitschaft, Probleme offen anzusprechen, und ihre soziale Solidarität" (Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bremen) beeindruckte.  
In Nachrufen wurde sie als "hinreißend sympathische, intellektuell anregende und politisch aktive Person" ([[Johannes Feest]]) gewürdigt, die durch eine seltene "Kombination aus analytischem Scharfsinn, Kreativität, Mut zur Kritik, konsequentem Gerechtigkeitssinn und schnörkelloser Sprache" ebenso wie durch ihre "Fairness im Umgang mit anderen, ihr unbestechliches Handeln, ihre Bereitschaft, Probleme offen anzusprechen, und ihre soziale Solidarität" (Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Bremen) beeindruckte.  
 
 
== Schwerpunkte ==
 
Die Kritik an der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung betrifft die Problematik sog. Vorfeldermittlungen. Das sind Ermittlungen (etwa mittels V-Leuten oder Undercover-Agenten) ohne konkrete Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht im Sinn der Strafprozessordnung begründen. Staatliche Ermittlungen setzen aber nach § 152 II StPO einen solchen Anfangsverdacht voraus. Grund ist das Interesse der Bürger, keinen willkürlichen Ausforschungsermittlungen ausgesetzt zu sein. Im Rechtsstaat soll nicht jeder Bürger als verdächtig, sondern als redlich gelten (sog. Redlichkeitsvermutung; Artikel 20 III, Artikel 1 I GG). Diese Redlichkeitsvermutung stört Polizei und Staatsanwaltschaft, die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mittels V-Leuten und Undercover-Agenten versuchen, mittels "Vorfeldermittlungen" in das Beziehungsnetz und die Organisationsstrukturen einzudringen, um erst damit die erforderlichen Informationen zu gewinnen, die als Anfangsverdacht für einen regulären Strafprozess ausreichen können. Der Schutz der Privatsphäre vor Ausforschungsermittlungen des Staates wird auch durch die gesetzliche Pflicht zur Vorfeldermittlung im Bereich der Geldwäsche (§ 9 I GeldwäscheG) tangiert.
 
Der in den USA als ''plea bargaining'' bekannte ''Handel mit Gerechtigkeit'' (K.F. Schumann) ersetzt den Nachweis strafbaren Handelns durch einen verfahrensökonomischen Konsens zwischen Anklage und Verteidigung, das Verfahren durch einen Kompromiss zu beenden. Dabei kann ein Unschuldiger so unter Druck gesetzt werden, dass er aus Furcht vor einer langen Freiheitsstrafe eine im Vergleich dazu mildere Sanktion in Kauf nimmt und sich wider besseres Wissen schuldig bekennt.
 


== Veröffentlichungen von Edda Weßlau ==
== Veröffentlichungen von Edda Weßlau ==
31.738

Bearbeitungen