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== Strafbarkeit== | == Strafbarkeit== | ||
=== Völkerstrafgesetzbuch === | === Völkerstrafgesetzbuch === | ||
* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliege (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet) | * Tötung des B.E. nach VStGB ist nach Meinung des GBA nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliege (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet) | ||
=== Allgemeines Strafrecht === | === Allgemeines Strafrecht === | ||
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand sind nach Meinung des Generalbundesanwalts erfüllt. Es mangle aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei. | § 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand sind nach Meinung des Generalbundesanwalts erfüllt. Es mangle aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei. |
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