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* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet) | * Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet) | ||
=== Allgemeines Strafrecht === | === Allgemeines Strafrecht === | ||
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt | § 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand sind erfüllt. Es mangle aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei. | ||
Es mangle aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei. | |||
* insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist"). | * insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist"). | ||
* CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete) | * CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete) | ||
* es existiere kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht | * es existiere kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht | ||
== Kritik an der Entscheidung == | == Kritik an der Entscheidung == | ||
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten durch den Münchner Richter Markus Löffelmann mehrfach detailliert kritisiert worden: | Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten durch den Münchner Richter Markus Löffelmann mehrfach detailliert kritisiert worden: |
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