Drohneneinsatz vom 4.Oktober in Mir Ali/Pakistan: Unterschied zwischen den Versionen

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* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet)
* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet)
=== Allgemeines Strafrecht ===
=== Allgemeines Strafrecht ===
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand sind erfüllt. Es mangle aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei.
Es mangle aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei.
* insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist").  
* insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist").  
* CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete)
* CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete)
* es existiere kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht
* es existiere kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht
== Kritik an der Entscheidung ==
== Kritik an der Entscheidung ==
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten durch den Münchner Richter Markus Löffelmann mehrfach detailliert kritisiert worden:
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten durch den Münchner Richter Markus Löffelmann mehrfach detailliert kritisiert worden:
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