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Der ''Drohneneinsatz vom 4. Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan'' ist der erste Fall einer gezielten Tötung durch Drohnen, der von der deutschen Justiz entschieden wurde. Er endete am 20.06.2013 mit einer Einstellungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft. | Der ''Drohneneinsatz vom 4. Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan'' ist der erste Fall einer gezielten Tötung durch Drohnen, der von der deutschen Justiz entschieden wurde. Er endete am 20.06.2013 mit einer Einstellungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft. | ||
== | == Verfahren == | ||
* Presseberichterstattung: deutscher Staatsbürger B.E. am 4.10.2010 in Pakistan unter Einsatz einer Drohne zu Tode gekommen. | * Presseberichterstattung: deutscher Staatsbürger B.E. am 4.10.2010 in Pakistan unter Einsatz einer Drohne zu Tode gekommen. | ||
* Bundesanwalt legt am 11.10.200 Prüfvorgang an; später kam eine bei der StA Hamburg erstattete Strafanzeige hinzu. | * Bundesanwalt legt am 11.10.200 Prüfvorgang an; später kam eine bei der StA Hamburg erstattete Strafanzeige hinzu. | ||
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* US-Drohneneinsätze im relevanten Zeitraum "mit stillschweigender Billigung der pakistanischen Regierung und ihrer Armeeführung" | * US-Drohneneinsätze im relevanten Zeitraum "mit stillschweigender Billigung der pakistanischen Regierung und ihrer Armeeführung" | ||
* der getötete B.E. sei "Kämpfer eines nicht-staatlichen Konfliktakteurs" gewesen. Er sollte ein Selbstmordattentat durchführen | * der getötete B.E. sei "Kämpfer eines nicht-staatlichen Konfliktakteurs" gewesen. Er sollte ein Selbstmordattentat durchführen | ||
== Strafbarkeit | == Strafbarkeit== | ||
=== Völkerstrafgesetzbuch === | |||
* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet) | * Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet) | ||
== | === Allgemeines Strafrecht === | ||
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt | § 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt | ||
Es mangelt aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei. | |||
* insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist"). | |||
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* CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete) | * CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete) | ||
* es gebe kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht | * es gebe kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht | ||
== Kritik an der Entscheidung == | == Kritik an der Entscheidung == | ||
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten mehrfach detailliert kritisiert worden. | Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten mehrfach detailliert kritisiert worden. |
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