Drohneneinsatz vom 4.Oktober in Mir Ali/Pakistan: Unterschied zwischen den Versionen

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Der ''Drohneneinsatz vom 4. Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan'' ist der erste Fall einer gezielten Tötung durch Drohnen, der von der deutschen Justiz entschieden wurde. Er endete am 20.06.2013 mit einer Einstellungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft.
Der ''Drohneneinsatz vom 4. Oktober 2010 in Mir Ali/Pakistan'' ist der erste Fall einer gezielten Tötung durch Drohnen, der von der deutschen Justiz entschieden wurde. Er endete am 20.06.2013 mit einer Einstellungsverfügung durch die Bundesanwaltschaft.
== Vorweg ==
== Verfahren ==
* Presseberichterstattung: deutscher Staatsbürger B.E. am 4.10.2010 in Pakistan unter Einsatz einer Drohne zu Tode gekommen.
* Presseberichterstattung: deutscher Staatsbürger B.E. am 4.10.2010 in Pakistan unter Einsatz einer Drohne zu Tode gekommen.
* Bundesanwalt legt am 11.10.200 Prüfvorgang an; später kam eine bei der StA Hamburg erstattete Strafanzeige hinzu.
* Bundesanwalt legt am 11.10.200 Prüfvorgang an; später kam eine bei der StA Hamburg erstattete Strafanzeige hinzu.
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* US-Drohneneinsätze im relevanten Zeitraum "mit stillschweigender Billigung der pakistanischen Regierung und ihrer Armeeführung"
* US-Drohneneinsätze im relevanten Zeitraum "mit stillschweigender Billigung der pakistanischen Regierung und ihrer Armeeführung"
* der getötete B.E. sei "Kämpfer eines nicht-staatlichen Konfliktakteurs" gewesen. Er sollte ein Selbstmordattentat durchführen
* der getötete B.E. sei "Kämpfer eines nicht-staatlichen Konfliktakteurs" gewesen. Er sollte ein Selbstmordattentat durchführen
== Strafbarkeit nach Völkerstrafgesetzbuch==  
== Strafbarkeit==
=== Völkerstrafgesetzbuch ===
* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet)
* Tötung des B.E. nach VStGB nicht strafbar, da kein Kriegsverbrechen (§§ 8 ff VStBG) vorliegt (nicht gegen Zivilbevölkerung gerichtet)
== Strafbarkeit nach allgemeinem Strafrecht ==
=== Allgemeines Strafrecht ===
=== Tatbestand ===
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt
§ 211 StGB Mord: objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt
===Rechtswidrigkeit ===
Es mangelt aber an der Rechtswidrigkeit, da die Tat völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt sei.
Die Tat sei jedoch völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt gewesen.
* insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist").  
* Insbesondere sei das Unterscheidungsgebot zwischen Kombattanten und Zivilisten beachtet worden (unter den Getöteten befand sich kein "Zivilist").  
* CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete)
* CIA sei als Teil der US-Streitkräfte anzusehen (außerhalb der offiziell anerkannten Kampfgebiete)
* es gebe kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht
* es gebe kein Verbot von [targeted killings|gezielte Tötung] im humanitären Völkerrecht
== Kritik an der Entscheidung ==
== Kritik an der Entscheidung ==
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten mehrfach detailliert kritisiert worden.
Die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft ist unter juristischen Gesichtspunkten mehrfach detailliert kritisiert worden.
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