Drogenpolitik im Dritten Reich: Unterschied zwischen den Versionen

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Schon vor der ''Machtergreifung Hitlers'' war ein „Gesetz über den Verkehr von Betäubungsmitteln“ (Opiumgesetz) am 10.12.1929 in Kraft getreten, welches erstmals Freiheitsstrafe als Sanktion androhte und eine „Verordnung über das Verschreiben von Betäubungsmittel enthaltenden Medikamenten und ihre Abgabe in Apotheken“ am 19.12.1930 erlassen worden, welche schärfere Vorschriften für die Verschreibung von Betäubungsmitteln vorsah. Im November 1933 wurden die „Maßregeln der Sicherung und Besserung“ (§§ 42b, c RStGB: Unterbringung von straffälligen Süchtigen in Heil- und Pflege- oder Entziehungsanstalten) eingeführt.  
Schon vor der ''Machtergreifung Hitlers'' war ein „Gesetz über den Verkehr von Betäubungsmitteln“ (Opiumgesetz) am 10.12.1929 in Kraft getreten, welches erstmals Freiheitsstrafe als Sanktion androhte und eine „Verordnung über das Verschreiben von Betäubungsmittel enthaltenden Medikamenten und ihre Abgabe in Apotheken“ am 19.12.1930 erlassen worden, welche schärfere Vorschriften für die Verschreibung von Betäubungsmitteln vorsah. Im November 1933 wurden die „Maßregeln der Sicherung und Besserung“ (§§ 42b, c RStGB: Unterbringung von straffälligen Süchtigen in Heil- und Pflege- oder Entziehungsanstalten) eingeführt.  


Nach der Gründung der „Reichsarbeitsgemeinschaft für Rauschmittelbekämpfung“ am 19.10.1934 übernahm diese Institution die Koordination und Durchführung der fürsorgerischen und medizinischen Hilfemaßnahmen. Drogenkonsumenten galten als „Asoziale“, welche die völkische Gesundheit schädigen. Der Rauschgiftsüchtige wurde unter eugenischen, „rassenhygienischen“ und sozialen Gesichtspunkten entweder als „rassisch wertvoller, in Not geratenen Volksgenossen“ beurteilt, der als „besserungsfähig“ galt oder als „erheblich minderwertig“ eingestuft. Die konkrete Zuordnung wurde meist willkürlich getroffen und entschied über Leben und Tod.
Nach der Gründung der „Reichsarbeitsgemeinschaft für Rauschmittelbekämpfung“ am 19.10.1934 übernahm diese Institution die Koordination und Durchführung der fürsorgerischen und medizinischen Hilfemaßnahmen. Drogenkonsumenten galten als „Asoziale“, welche die völkische Gesundheit schädigen. Der Rauschgiftsüchtige wurde unter eugenischen, „rassenhygienischen“ und sozialen Gesichtspunkten entweder als „rassisch wertvoller, in Not geratenen Volksgenosse“ beurteilt, der als „besserungsfähig“ galt oder als „erheblich minderwertig“ eingestuft. Die konkrete Zuordnung wurde meist willkürlich getroffen und entschied über Leben und Tod.


Vielen Drogenkonsumenten wurde auch eine „geistige Störung“ unterstellt, sodass diesen durch das „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ vom 18.10.1935 eine Eheschließung untersagt wurde.
Vielen Drogenkonsumenten wurde auch eine „geistige Störung“ unterstellt, sodass diesen durch das „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes“ vom 18.10.1935 eine Eheschließung untersagt wurde.
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