Disziplinarmaßnahmen (im Strafvollzug): Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Praxisbeispiel hierzu wäre, dass durch eine Urinkontrolle der Konsum von berauschenden Mitteln bei einem Gefangenen festgestellt wird. Dieser Gefangene würde dann im Durchschnitt zunächst für 4 Wochen während der Freizeit von anderen Gefangenen getrennt werden, in dem seine Haftraumtür verschlossen bleibt, während andere sich auf dem Flur bewegen können. Sein Anrecht auf eine Stunde im Freien pro Tag (vgl. hierzu § 64 StvollzG) bleibt hiervon unberührt.
Ein Praxisbeispiel hierzu wäre, dass durch eine Urinkontrolle der Konsum von berauschenden Mitteln bei einem Gefangenen festgestellt wird. Dieser Gefangene würde dann im Durchschnitt zunächst für 4 Wochen während der Freizeit von anderen Gefangenen getrennt werden, in dem seine Haftraumtür verschlossen bleibt, während andere sich auf dem Flur bewegen können. Sein Anrecht auf eine Stunde im Freien pro Tag (vgl. hierzu § 64 StvollzG) bleibt hiervon unberührt.


Dies dient einerseits dazu, dem Gefangenen die Möglichkeiten einzuschränken, sich im Kontakt mit Mitgefangenen erneut berauschende Mittel/Drogen zu beschaffen, andererseits soll verhindert werden, dass er Drogen etc. weiter verteilt, sofern sie noch in seinem Besitz sind. Zudem stellt ein Gefangener im Rauschmittelzustand aufgrund seiner Unberechenbarkeit ein erheblich größeres Risiko für die im Strafvollzug tätigen Mitarbeiter dar. Die Kernaufgabe einer Bestrafung eines Gefangenen durch die Einschränkung seines Aufschlusses soll jedoch der Lerneffekt sein – Regelverletzendes Verhalten zieht Konsequenzen nach sich. Vgl. auch [[Link|Drogenabhängige im Strafvollzug]]
Dies dient einerseits dazu, dem Gefangenen die Möglichkeiten einzuschränken, sich im Kontakt mit Mitgefangenen erneut berauschende Mittel/Drogen zu beschaffen, andererseits soll verhindert werden, dass er Drogen etc. weiter verteilt, sofern sie noch in seinem Besitz sind. Zudem stellt ein Gefangener im Rauschmittelzustand aufgrund seiner Unberechenbarkeit ein erheblich größeres Risiko für die im Strafvollzug tätigen Mitarbeiter dar. Die Kernaufgabe einer Bestrafung eines Gefangenen durch die Einschränkung seines Aufschlusses soll jedoch der Lerneffekt sein – Regelverletzendes Verhalten zieht Konsequenzen nach sich. Vgl. auch [[Drogenabhängige im Strafvollzug]]


Weitere Möglichkeiten, die in der Praxis durch den § 17 Abs. 3 StVollzG gegeben sind wären beispielsweise das Verbot der Teilnahme an bestimmten Sportveranstaltungen, das Verbot der Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit, und somit ein Verlust von Einkommen usw.
Weitere Möglichkeiten, die in der Praxis durch den § 17 Abs. 3 StVollzG gegeben sind wären beispielsweise das Verbot der Teilnahme an bestimmten Sportveranstaltungen, das Verbot der Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit, und somit ein Verlust von Einkommen usw.
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