Diskussion:Gnade
Version vom 20. August 2008, 17:43 Uhr von Stefanie Laue (Diskussion | Beiträge)
Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 60 GG und den entsprechenden Länderverfassungen zu dem § 452 StPO zu beurteilen?:
- Die Verfassungen besagen, wer die Gnadenbefugnis ausübt (=Bundespräsident und Ministerpräsidenten).
- § 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern).
Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62).