Diskussion:Gnade

Version vom 20. August 2008, 17:43 Uhr von Stefanie Laue (Diskussion | Beiträge)
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Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 60 GG und den entsprechenden Länderverfassungen zu dem § 452 StPO zu beurteilen?:

  • Die Verfassungen besagen, wer die Gnadenbefugnis ausübt (=Bundespräsident und Ministerpräsidenten).
  • § 452 StPO legt fest, wem die Begnadigungsbefugnis zusteht (=Bund und Ländern).

Die Verfassungen und §452 StPO ergänzen sich demnach und sind einheitlich zu betrachten (Klein, S.62).

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