Dei delitti e delle pene: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Todesstrafe ist weder mit dem Selbsttötungsverbot zu vereinbaren noch wirkt sie abschreckend noch lässt sie sich aus dem Gedanken des Gesellschaftsvertrags herleiten, da kein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumen würde, ihn gegebenenfalls zu töten. Abschreckung wird besser durch lebenslange Zwangsarbeit erreicht, da der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergisst, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger und läuternder Wirkung ist (Kapitel XVI).
Die Todesstrafe ist weder mit dem Selbsttötungsverbot zu vereinbaren noch wirkt sie abschreckend noch lässt sie sich aus dem Gedanken des Gesellschaftsvertrags herleiten, da kein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumen würde, ihn gegebenenfalls zu töten. Abschreckung wird besser durch lebenslange Zwangsarbeit erreicht, da der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergisst, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger und läuternder Wirkung ist (Kapitel XVI).


Einschränkungen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. Der Tod eines Bürgers wird somit dann notwendig, wenn die Nation ihre Freiheit wiedererlangt oder verliert, oder in einer Zeit der Anarchie, in welcher Unordnung für das Gesetz steht. Doch während der ungestörten Herrschaft des Gesetzes, unter einer Regierungsform, welche die einmütige Zustimmung der Nation hat und nach außen wie nach innen durch die Macht und durch die Meinung, welch letztere vielleicht wirksamer als die Macht selber ist, geschützt wird (...), she ich keine Notwendigkeit, einen Bürger zu vernichten, es sei denn, sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung des Verbrechens abzuhalten: und dies ist der zweite Beweggrund, aus dem die Todesstrafe für gerecht und notwendig gehalten werden kann.“ (Beccaria 1966: 110 f.).
Einschränkungen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. Der Tod eines Bürgers wird somit dann notwendig, wenn die Nation ihre Freiheit wiedererlangt oder verliert, oder in einer Zeit der Anarchie, in welcher Unordnung für das Gesetz steht. Doch während der ungestörten Herrschaft des Gesetzes, unter einer Regierungsform, welche die einmütige Zustimmung der Nation hat und nach außen wie nach innen durch die Macht und durch die Meinung, welch letztere vielleicht wirksamer als die Macht selber ist, geschützt wird (...), sehe ich keine Notwendigkeit, einen Bürger zu vernichten, es sei denn, sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung des Verbrechens abzuhalten: und dies ist der zweite Beweggrund, aus dem die Todesstrafe für gerecht und notwendig gehalten werden kann“ (Beccaria 1966: 110 f.).


=== Abschaffung der Folter ===
=== Abschaffung der Folter ===
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