Cesare Beccaria

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Der Mailänder Aristokrat Cesare Beccaria (15. März 1738 in Mailand - 28. November 1794 in Mailand) war ein einflussreicher Kritiker der Todesstrafe und der Folter und gilt vielen als der Begründer der Kriminologie. Von seiner andauernden Wertschätzung zeugen verschiedene nach ihm benannte Preise und Medaillen (Beccaria-Medaille, Beccaria Award, Beccaria Prize usw.).


Leben

Beccaria war der Sohn eines Mailänder Aristokraten von bescheidenem Wohlstand. Mit acht Jahren wurde er auf die Jesuitenschule in Parma geschickt - deren Stil er später als "fanatisch" beschrieb. Er galt als Mensch von unstetem Temperament, bei dem Phasen des Enthusiasmus sich mit solchen der Depression und Untätigkeit abwechselten. In seiner Beziehung zu anderen Menschen galt er als schweigsam und etwas zurückhaltend, aber er legte großen Wert auf seine Freunde und Familie.

Als er nach juristischer Promotion in Pavia (1758) im Jahre 1760 die 16-jährige Teresa Blasco heiraten wollte, kam es zu einem heftigen Konflikt mit seinem Vater, der zunächst einen Haftbefehl gegen seinen Sohn erwirkte, aufgrund dessen Cesare das Haus nicht verlassen durfte. Als der Sohn anschließend doch Teresa heiratete, verstieß ihn der Vater aus dem Haus und es bedurfte einer Leidenszeit von 15 Monaten, bis es - wohl unter Vermittlung eines der Prominenten vom Wiener Kaiserhof, die Cesare in seiner Not angeschrieben hatte (Fürst Kaunitz in Wien, Staatskanzler der Maria Theresa; Graf Karl Joseph Firmian) - zur Versöhnung kam. Danach wohnte Cesare sein ganzes Leben lang in dem väterlichen Hause: zuerst mit Teresa und den beiden Töchtern, dann (nachdem Teresa im Alter von 29 gestorben war und Cesare binnen vier Monaten erneut geheiratet hatte) mit seiner zweiten Frau.

Ab etwa 1760 bildete Beccaria zusammen mit etwa 20 weiteren jungen Adligen die Akademie der Fäuste („Accademia dei Pugni“). Zudem schrieb Beccaria in dem Periodikum der Akademie namens Il Caffè.

1764 wurde er mit „Dei delitti e delle pene“ berühmt. Ab 1768 hatte er in Mailand einen Lehrstuhl für Volkswirtschaft und Handel. 1771 wurde er in den Wirtschaftsrat der Stadt berufen. Danach bekleidete er verschiedene Ämter, in denen er mit der Währungsreform, den Arbeitsverhältnissen und dem Erziehungssystem zu tun hatte. Sein späteres Leben durch Familienstreitigkeiten und Gesundheitsprobleme geprägt. Nachdem er die Französische Revolution zunächst stürmisch begrüßt hatte, wandte er sich nach der Eskalation des Terrors mit Schaudern ab.

Dei delitti e delle pene

Beccarias von humanistischer Rhetorik und utilitaristischem Denken bestimmtes Buch Verbrechen und Strafen (zuerst anonym veröffentlicht in Livorno, 1764: Dei Delitte E Delle Pene), in dem er die Abschaffung der Willkür in der Kriminaljustiz, der geheimen Prozesse, der Folter und der Todesstrafe forderte, wurde in Europa und den USA begeistert aufgenommen.

„Die Gesetze, welche die Abfälle der barbarischsten Zeitalter darstellen, werden in dem vorliegenden Buch zu jenem Teil untersucht, der das Strafsystem betrifft; und es wird das Wagnis unternommen, den Lenkern des öffentlichen Glücks die Fehlleistungen dieser Gesetze in einem Stile darzulegen, welcher die unaufgeklärte und unruhige Menge fernhält.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, Einleitung, S. 49f., Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)

  • erster unabhängiger und von Rücksichten freier literarischer Ausdruck der Aufklärung in Italien
  • erste systematische auch für Nichtjuristen lesbare Strafrechtstheorie
  • zielte auf eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse ab
  • sieben Auflagen in 6 Monaten
  • ins Französische, ins Englische, ins Deutsche, in Polnische, ins Spanische und ins Niederländische übersetzt
  • Säkularisierung des Strafrechts


Philosophische Grundlagen

Schließt sich den Theorien des Gesellschaftsvertrages an. Um eines sicheren und fruchtbaren Zusammenlebens willen verzichten die Menschen auf einen Teil ihrer Freiheit und legen ihn „als heiliges Depositum“ in die Hände ihres Herrschers. Differenziert die verschiedenen Ausprägungen der Theorie des Gesellschaftsvertrages nicht. Das Recht ist nach Beccaria die für das Wohl und den Nutzen aller unerlässliche Einschränkung der persönlichen Freiheit. Beccaria bezieht sich mit der Ablehnung der Folter ausdrücklich auf Montesquieus „De l’esprit des lois“ (7. Buch, 12. Kapitel), stellt aber Montesquieus Auffassung vom Adel als nützlicher und notwendiger Zwischengewalt zwischen Krone und Volk zur Sicherung der Freiheit in Frage. Er fragt, ob der Adel „nicht vielmehr eine Schicht bildet, welche alles Ansehen und alle Chancen, an denen die Menschen beteiligt wären, auf einen sehr engen gesellschaftlichen Kreis beschränkt, den fruchtbaren und lieblichen Oasen gleich, die in den weiten Sandwüsten Arabiens auftauchen“ (XXI. Kapitel).

Forderungen

Während die Notwendigkeit von Strafen aus der egoistischen Natur des Menschen und die Befugnis zu Strafen aus dem Gesellschaftsvertrag erwächst, beschränkt sich diese Befugnis auf das für den Erhalt der Gesellschaft erforderliche Maß. Wichtigster Strafzweck ist die Abschreckung. Strafen müssen unmittelbar, kräftig und unaufhörlich auf die Sinne einwirken. Einziger Maßstab für die Beurteilung von Strafen ist der Schaden, der der Allgemeinheit und Einzelpersonen zugefügt wird.

Die Folter ist abzuschaffen, weil sie widersinnig und unmenschlich ist. Der Unschuldige kann dabei nur verlieren: er wird auf Verdacht mit Folter bestraft - und falls er schwach ist, gesteht er (das führt zu einer weiteren Bestrafung); falls er frei gesprochen wird, ist seine Ehre dennoch ruiniert. Der Schuldige kann durch die Folter ein kleineres Übel gegen ein größeres eintauschen: falls er stark ist, widersteht er der Folter und wird freigesprochen. Außerdem ist durch Folter jedes beliebige - auch falsche - Geständnis einholbar.

Die Todesstrafe ist ebenfalls widersinnig und auch mit dem Selbsttötungsverbot nicht zu vereinbaren, dass ein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumt, ihn gegebenenfalls zu töten. Der Strafzweck, die Abschreckung wird eher durch lebenslange Zwangsarbeit als durch die Todesstrafe erreicht, weil der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergesse, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger, tatsächlich bessernder Wirkung sei.

Allerdings befürwortet Beccaria die Todesstrafe in zwei Fällen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. [...] sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung eines Verbrechens abzuhalten.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 124, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)


Prävention ist wichtiger als das Strafen. Dabei greift Beccaria einen Gedanken von Montesquieus weiterführend auf: „Ich beabsichtige nicht, den gerechten Abscheu zu verringern, den diese Verbrechen [Kindsmord, Homosexualität; K.R.] verdienen; aber indem ich auf ihre Quellen hinweise, glaube ich das Recht zu haben, einen verallgemeinernden Schluß daraus zu ziehen, nämlich daß die Strafe eines Verbrechens nicht im genauen Sinn gerecht (will sagen notwendig) heißen kann, ehe nicht das Gesetz das unter den gegebenen Verhältnissen einer Nation bestmögliche Mittel angewandt hat, um dem Verbrechen vorzubeugen.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 144ff., Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)

„Besser ist es, den Verbrechen vorzubeugen als sie zu bestrafen. Dies ist der Hauptzweck jeder guten Gesetzgebung, die in der Kunst besteht, die Menschen zum größtmöglichen Glück oder zum geringstmöglichen Unglück [Glück versteht Beccaria aufklärerisch diesseitsgewand im größtmöglichen materiellen Wohlstand aller; K.R.] zu führen...“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 167, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)

Außerdem soll das Gesetz alle Menschen gleich behandeln. Die Gesetze sollen klar und einfach sein. Und sie sollen öffentlich bekannt sein. Freiheit der ökonomischen Betätigung soll von Gesetzen so gelenkt werden, dass keine zu große Kluft zwischen Arm und Reich entsteht. Keine Willkür beim Strafen: nur das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen gestraft wird, die Richter haben bei der Anwendung der Strafen keinen Entscheidungsspielraum. Verhältnismäßigkeit von Strafen. Gewissheit im öffentlichen Bewusstsein, dass jeder Gesetzesbruch bestraft wird. Keine Strafe bei Verbrechen, die von ihrer Natur aus in der Mehrzahl der Fälle straflos bleiben, da sonst die Strafe zu einem Anreiz wird (z.B. Ehebruch). Gesetzlicher Schutz Schwächerer um z.B. lediger Mütter, Homosexueller; Vorbildwirkung des Souveräns, der die Todesstrafe abgeschafft hat und damit nicht mehr zum Mörder wird. Belohnung der Tugend. Erziehung. Milde Strafen, keine willkürlichen Begnadigungen: „Man erwäge indessen, daß die Milde die Tugend des Gesetzgebers als nicht des Vollziehers der Gesetze ist, sie im Gesetzbuch selber leuchten muß,...“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 176, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)

  • das rechte Verhältnis zwischen Verbrechen und Strafe
  • die Gleichbehandlung von Adligen und Bürgern
  • Willkürverbot für die Strafverfolgungsorgane (gegen jeden Auslegungsspielraum der Gerichte)
  • Strenge Bindung des Richters an das Gesetz
  • Durchsetzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“
  • die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
  • die Berücksichtigung von kriminalpolitischen Nützlichkeitserwägungen gegenüber dem Strafzweck der Vergeltung
  • die Abschaffung der Folter
  • den Ersatz der Todesstrafe, außer bei Hochverrat, durch lebenslängliche, öffentlich vollzogene Zwangsarbeit
  • Kriminalpolitik, die durch bessere Aufklärung der Bürger, durch weltanschauliche Toleranz, durch Bildung und Erziehung dem Verbrechen vorzubeugen sucht

Einfluss

In der Spannung zwischen den unmenschlichen Rechtsverhältnissen und der fast übereinstimmenden Ablehnung derselben durch die Philosophen war der Erfolg Beccarias gesichert. Er war einer der ersten Denker der Neuzeit, der sich mit Fragen der Rechts- und Kriminalpolitik befasste und weitreichende Vorschläge zur Verhinderung des Verbrechens machte. Er war der aristokratischen Republik Venedig gefährlich; veranlasste Gegenschrift des Mönches Ferdinando Facchinei. Alessandro Verri schrieb Verteidigungsschrift, die anonym erschien.

  • Einfluss auf Gesetzesreformen in England, Russland, Schweden, bei den Habsburgern, auf die Gesetzgebung einiger amerikanischer Staaten. Diderot, d’Alembert, Helvétius, Holbach und Voltaire waren begeistert. Luden Beccaria nach Paris ein (besuchte nur eine Veranstaltung, fuhr dann aus Heimweh zurück. Der ihn begleitende Alesandro Verri versuchte Beccaria zurückzuhalten.
  • Streit zwischen den Verris und Beccaria. Pietro Verri sähte Zweifel an der Eigenständigkeit von „Dei delitti e delle pene“. Nach Pietros Tod bestätigte Alessandro Verri die Autorenschaft Beccarias). Katharina die Große lud ihn danach nach Petersburg ein, um an ihrer Gesetzgebung mitzuwirken – kam nicht. Voltaire und Diderot kommentierten die Abhandlung zustimmend.- Kant, Hegel und Schopenhauer hielten Beccarias Argumente gegen die Todesstrafe nicht für überzeugend.
  • 1766 vom Papst auf den Index der verbotenen Bücher gesetzt


Beccaria schloss sich dem Grafen Pietro Verri an und half diesem dabei, eine literarische Gesellschaft zu gründen und mit Leben zu erfüllen. 1762 erschien seine erste Veröffentlichung: eine Broschüre über die Münzreform. Auch publizierte Beccaria in der Zeitschrift Il Caffè, die dem englischen The Spectator nachgebildet war. 1764 veröffentlichte er sodann (zunächst anonym) "Dei delitti e delle pene". Auch danach blieb er konstruktiv und produktiv, doch erreichten seine Arbeiten über Wirtschaftsfragen, denen er sich dann zuwandte, bei weitem nicht die Erfolge, die seiner strafreformerischen Arbeit vergönnt waren. 1768 nahm er einen Ruf auf einen Lehrstuhl für Nationalökonomie in Mailand an - die Vorlesungen, die er dort über zwei Jahre hielt, machten ihn zu einem Pionier im Bereich der ökonomischen Analyse. Sie wurden postum 1804 unter dem Titel Elementi di economia pubblica (“Elements der Volkswirtschaft") erschienen. Er antizipierte einige Ideen von Adam Smith und Thomas Malthus. 1771 wurde er Mitglied des obersten Wirtschaftsrates von Mailand und blieb für den Rest seines Lebens Träger öffentlicher Ämter. Er kümmerte sich um eine große Bandbreite von Themen, von Münz- und Finanzfragen über das Arbeitsrecht bis hin zur Reform des öffentlichen Erziehungswesens. Ein Bericht Beccarias beeinflusste sogar die Entscheidung Frankreichs zugunsten des metrischen Systems.

In seinen letzten Lebensjahren litt Beccaria zunehmend unter familiären und gesundheitlichen Problemen. Seine Rolle als Prominenter genoss er überhaupt nicht. 1766 brach er einen Paris-Besuch, der ihn mit der Elite der Zeit zusammenbrachte, vorzeitig ab. Seine Frau starb 1774 nach längerem Leiden. Drei Monate nach dem Tod seiner Frau heiratete er erneut. Seine zwei Brüder und seine Schwester strengten Prozesse an, die ihn viele Jahre beschäftigten. Beccarias letzte Monate waren überschattet von der Tatsache, dass die von ihm begrüßte Französische Revolution in eine Phase des Terrors abglitt.

Reformgedanken

In der Kriminologie werden häufig Beccarias Reformbemühungen hervorgehoben:

  • Willkürverbot für die Polizei
  • strikte Abhängigkeit des Richters vom Gesetz
  • zügige Abwicklung des Strafverfahrens
  • Gewährung ausreichender Zeit für die Verteidigung
  • Öffentlchkeit der Gerichtsverhandlungen
  • Unschuldsvermutungen zugunsten des nicht überführten Täters (in dubio pro reo)
  • Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung
  • Abschaffung grausamer Strafarten
  • Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Freiheitsstrafe
  • Primat vorbeugender Kriminalpolitik (lieber Prävention statt Repression)

Cesare Beccaria wird auch gerne von Gegnern der Todesstrafe zitiert. Im Kapitel 16 von "Von Verbrechen und Strafen" finden sich die meisten auch heute noch angeführten Argumente gegen die Todesstrafe. Es beginnt in der Übersetzung von Thomas Vormbaum (2005: 48) mit den Worten:

"Diese nutzlose Häufigkeit der Strafvollstreckungen, die noch niemals die Menschen besser gemacht hat, hat mich veranlaßt, zu untersuchen, ob die Todesstrafe in einer wohl organisierten Regierungsform wirklich nützlich und gerecht ist. Wie kann das Recht, Seinesgleichen zu töten, beschaffen sein, das die Menschen in Anspruch nehmen? Mit Sicherheit ist es nicht jenes Recht, aus dem Souveränität und Gesetze sich ableiten. Denn diese sind nichts anderes, als die Summe der kleinsten Anteile der persönlichen Freiheit eines jeden; diese stellen den gemeinen Willen dar, der aus den einzelnen Willen zusammengesetzt ist. Wer hätte jemals anderen Menschen die Befugnis, ihn zu töten, einräumen wollen?"


Kritik

Beccaria als Namenspatron

  • Medaille: Die Neue Kriminologische Gesellschaft (NKG) verleiht nach einem Statut vom März 1964, zur Erinnerung an Cesare Beccaria, jährlich höchstens an fünf Personen die Beccaria-Medaille. Es gibt sie in zwei Klassen: Die Goldmedaille der ersten Klasse für hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre auf dem Gesamtgebiet der Kriminologie. Die zweite Klasse für anerkennenswerte wissenschaftliche Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen oder erfolgreichen Einzelleistungen.
  • Kriminalprävention: Der Landespräventionsrat Niedersachsen rief im Rahmen von EU-Förderprogrammen das sog. "Beccaria-Programm" ins Leben. [[1]]

Werke

  • 1764: Dei delitti e delle pene (Von Verbrechen und Strafen).

Deutsche Übersetzungendes Hauptwerks in absteigender Reihenfolge:

  • Thomas Vormbaum (2005) Von den Verbrechen und von den Strafen. Berlin: BWV. Nach der italienischen Werkausgabe von 1958. Cesare Beccaria, Opere. A cura di Sergio Romagnoli. 2 Bde. (hier: Band 1).
  • Wilhelm Alff (1966) Über Verbrechen und Strafen. Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben. Frankfurt: Insel.
  • 1903 (Karl Esselborn)
  • 1870 (M. Waldeck)
  • 1851 (Julius Glaser)
  • 1841 (Hermann Gareis)
  • 1817 (keine neue Übersetzung; bloß neuer Druck der Ausgabe von 1798 mit neuem Titelblatt)
  • 1798 (Johann Gottlob Beygang)
  • 1788 (Johann Friedrich Korn)
  • 1778 (Übersetzer: Philip Jacob Flade, mit Anmerkungen von Karl Ferdinand Hommel)
  • 1767 (Übersetzer: Albrecht Friedrich Bartholomäi; Anmerkungen: Johann David Bartholomaei)
  • 1766 (Übersetzer: Albert Wittenberg; Anmerkungen: Michael Christian Bock)
  • 1765 (Übersetzer: Joseph Ignaz Butschek; Erscheinungsort Prag).
  • 1804: Elementi di economica pubblica

Literatur

  • Gerhard Deimling: Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa. Ausstellung aus Anlass des 250. Geburtstages von Cesare Beccaria, 1738-1794. 27. Juni bis 8. Juli 1988. Bergische Universität, Gesamthochschule Wuppertal, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften. Katalog.
  • Helmut Jacobs (Hg.): Gegen Folter und Todesstrafe. Aufklärerischer Diskurs und europäische Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Peter Lang, Frankfurt/M. 2007.
  • Dieter Rössner (Hg.): Beccaria als Wegbereiter der Kriminologie. Verleihung der Beccaria-Medaille durch die Neue Kriminologische Gesellschaft. Forum-Verlag Godesberg, Mönchengladbach.
  • Gernot Steinhilper (Hg.): Verleihung der Beccaria-Medaille 1984. Deutsche Kriminologische Gesellschaft. Frankfurt/M. 1985.
  • Eberhard Weis: Cesare Beccaria (1738-1794). Mailänder Aufklärer und Anreger der Strafrechtsreformen in Europa. Bayerische Akademie der Wissenschaften 1992.

Weblinks