Cesare Beccaria: Unterschied zwischen den Versionen

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===Reformgedanken===
===Reformgedanken===
*Ersatz der Todesstrafe durch lebenslange öffentliche Zwangsarbeit. Die Todesstrafe ist ebenfalls widersinnig und auch mit dem Selbsttötungsverbot nicht zu vereinbaren, dass ein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumt, ihn gegebenenfalls zu töten. Der Strafzweck, die Abschreckung wird eher durch lebenslange Zwangsarbeit als durch die Todesstrafe erreicht, weil der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergesse, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger, tatsächlich bessernder Wirkung sei. In Kapitel XVI finden sich die meisten der heute noch verwendeten Argumente. Das Kapitel beginnt in der Übersetzung von Thomas Vormbaum (Beccaria 2005: 48) mit den Worten: ''"Diese nutzlose Häufigkeit der Strafvollstreckungen, die noch niemals die Menschen besser gemacht hat, hat mich veranlaßt, zu untersuchen, ob die Todesstrafe in einer wohl organisierten Regierungsform wirklich nützlich und gerecht ist. - Wie kann das Recht, Seinesgleichen zu töten, beschaffen sein, das die Menschen in Anspruch nehmen? Mit Sicherheit ist es nicht jenes Recht, aus dem Souveränität und Gesetze sich ableiten. Denn diese sind nichts anderes, als die Summe der kleinsten Anteile der persönlichen Freiheit eines jeden; diese stellen den gemeinen Willen dar, der aus den einzelnen Willen zusammengesetzt ist. Wer hätte jemals anderen Menschen die Befugnis, ihn zu töten, einräumen wollen?"'' -- Allerdings befürwortet Beccaria die Todesstrafe in zwei Fällen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. [...] sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung eines Verbrechens abzuhalten.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 124, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)
*Ersatz der Todesstrafe durch lebenslange öffentliche Zwangsarbeit. Die Todesstrafe sei weder mit dem Selbsttötungsverbot zu vereinbaren noch wirke sie abschreckend noch lasse sie sich aus dem Gedanken des Gesellschaftsvertrags vereinbaren, da kein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumen würde, ihn gegebenenfalls zu töten. Abschreckung werde besser durch lebenslange Zwangsarbeit erreicht, da der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergesse, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger und läuternder Wirkung sei (Kapitel XVI). -- Allerdings befürwortet Beccaria die Todesstrafe in zwei Fällen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. [...] sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung eines Verbrechens abzuhalten.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 124, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)


*Willkürverbot für die Polizei
*Willkürverbot für die Polizei
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