Cesare Beccaria: Unterschied zwischen den Versionen

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===Reformgedanken===
===Reformgedanken===
*Ersatz der Todesstrafe durch lebenslange öffentliche Zwangsarbeit. Die Todesstrafe sei weder mit dem Selbsttötungsverbot zu vereinbaren noch wirke sie abschreckend noch lasse sie sich aus dem Gedanken des Gesellschaftsvertrags vereinbaren, da kein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumen würde, ihn gegebenenfalls zu töten. Abschreckung werde besser durch lebenslange Zwangsarbeit erreicht, da der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergesse, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger und läuternder Wirkung sei (Kapitel XVI). -- Allerdings befürwortet Beccaria die Todesstrafe in zwei Fällen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. [...] sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung eines Verbrechens abzuhalten.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 124, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)
*Ersatz der Todesstrafe durch lebenslange öffentliche Zwangsarbeit. Die Todesstrafe sei weder mit dem Selbsttötungsverbot zu vereinbaren noch wirke sie abschreckend noch lasse sie sich aus dem Gedanken des Gesellschaftsvertrags vereinbaren, da kein Mensch per Vertrag einem anderen Menschen das Recht einräumen würde, ihn gegebenenfalls zu töten. Abschreckung werde besser durch lebenslange Zwangsarbeit erreicht, da der Mensch kurze aufwühlende Ereignisse wie eine Hinrichtung schnell vergesse, während der regelmäßige Anblick eines dauernden Elends von nachhaltiger und läuternder Wirkung sei (Kapitel XVI). -- Allerdings befürwortet Beccaria die Todesstrafe in zwei Fällen: „Der Tod eines Bürgers kann nur aus zwei Beweggründen für notwendig gehalten werden. Der erste ist dann gegeben, wenn er auch unter dem Entzug der Freiheit noch derartige Beziehungen und eine so große Macht hat, daß die Sicherheit der Nation davon betroffen ist und die Tatsache daß er lebt, eine gefährliche Umwälzung der bestehenden Regierungsform hervorrufen könnte. [...] sein Tod wäre der rechte und einzige Zügel, um die anderen von der Begehung eines Verbrechens abzuhalten.“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 124, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)
 
*Abschaffung der Folter
*Abschaffung grausamer Strafen
*Willkürverbot für die Polizei
*Willkürverbot für die Polizei
*Strenge Bindung der Richter an das Gesetz
*Strenge Bindung der Richter an das Gesetz
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*Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)
*Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)
*Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung
*Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung
*Abschaffung der Folter
*Abschaffung grausamer Strafarten
*Primat der Prävention vor der Repression (Aufklärung der Bürger, Toleranz, Bildung und Erziehung)
*Primat der Prävention vor der Repression (Aufklärung der Bürger, Toleranz, Bildung und Erziehung)
*Proportionalität von Verbrechen und Strafe
*Proportionalität von Verbrechen und Strafe
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