Bundesamt für Verfassungsschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist neben dem [[Militärischer Abschirmdienst|Militärischen Abschirmdienst]] (MAD) und dem [[Bundesnachrichtendienst]] (BND) ein weiterer deutscher [[Nachrichtendienst]] auf Bundesebene. Da der Verfassungsschutz förderativ aufgebaut ist, verfügen die einzelnen Bundesländer über die Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist neben dem [[Militärischer Abschirmdienst|Militärischen Abschirmdienst]] (MAD) und dem [[Bundesnachrichtendienst]] (BND) ein weiterer deutscher [[Nachrichtendienst]] auf Bundesebene. Da der Verfassungsschutz förderativ aufgebaut ist, existieren neben den Bundesbehörden auf Ebene der einzelnen Bundesländer weitere 16 Landesbehörden für Verfassungsschutz.  


===Ursprung und Geschichte===
===Ursprung und Geschichte===
Das Bundesamt für Verfassungsschutz nahm seine Tätigkeit im Jahr 1950 aufgrund des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG) vom 27. September 1950 auf. Grundlage der Tätigkeit sollte von Anfang an das Sammeln von Nachrichten ohne polizeiliche Exekutivbefugnisse sein.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz nahm seine Tätigkeit im Jahr 1950 aufgrund des [http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/ Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (BVerfSchG)] vom 27. September 1950 auf. Grundlage der Tätigkeit sollte von Anfang an das Sammeln von Nachrichten ohne polizeiliche Exekutivbefugnisse sein.


Insofern orientiert sich das BVerfSchG an den Vorgaben des Polizeibriefes der Alliierten vom 14.04.1949, wonach der Bundesregierung gestattet wurde eine „Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten zu errichten.  
Insofern orientiert sich das BVerfSchG an den Vorgaben des Polizeibriefes der Alliierten vom 14.04.1949, wonach der Bundesregierung gestattet wurde eine „Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten zu errichten.  


Diese Stelle sollte aber keine Polizeibefugnisse haben, um Erfahrungen mit einer politischen Polizei, wie der Gestapo zu verhindern. Das Trennungsgebot ist im § 2 Abs. 1 S.2 BVerfSchG verankert:„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.“Die Ländergesetze enthalten ähnliche Regelungen zur Trennung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Befugnisse.
Diese Stelle sollte aber keine Polizeibefugnisse haben, um Erfahrungen mit einer politischen Polizei, wie der Gestapo zu verhindern. Das Trennungsgebot ist im § 2 Abs. 1 S.2 BVerfSchG verankert:„Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.“ Die Ländergesetze enthalten ähnliche Regelungen zur Trennung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Befugnisse.


Zunächst bestand der Schwerpunkt der Arbeit in der Sammlung von Informationen über rechts- und linksextremistische Personen. Nachdem der Staatssicherheitsdienst der DDR im Jahr 1950 gegründet wurde, wuchs auch die Bedeutung der Spionageabwehr.
Zunächst bestand der Schwerpunkt der Arbeit in der Sammlung von Informationen über rechts- und linksextremistische Personen. Nachdem der Staatssicherheitsdienst der DDR im Jahr 1950 gegründet wurde, wuchs auch die Bedeutung der Spionageabwehr.
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'''Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV)'''
'''Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV)'''
Die Landesbehörden für Verfassungsschutz befinden sich in jedem Bundesland als Landesämter für Verfassungsschutz bzw. Abteilungen für Verfassungsschutz mit ca. 3100 Mitarbeitern.
Die Landesbehörden für Verfassungsschutz befinden sich in jedem Bundesland als Landesämter für Verfassungsschutz bzw. Abteilungen für Verfassungsschutz mit insgesamt ca. 3100 Mitarbeitern.
 


===Aufgaben===
===Aufgaben===
Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind im  Bundesverfassungsschutzgesetz- BVerfSchG geregelt, demnach hat das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsam mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz "Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen" zu sammeln und auszuwerten.
Die Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind im  Bundesverfassungsschutzgesetz- BVerfSchG geregelt. Demnach hat das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsam mit den Landesbehörden "Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen" zu sammeln und auszuwerten.


Die Aufgaben erstrecken sich auf die Sammlung und Auswertung von Informationen zur Extremismus und Spionageabwehr. Das BfV beobachtet extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen von In- und Ausländern sowie die Aktivitäten fremder Nachrichtendienste.
Die Aufgaben erstrecken sich auf die Sammlung und Auswertung von Informationen zu Extremismus und Spionageabwehr. Das BfV beobachtet extremistische und sicherheitsgefährdende Bestrebungen von In- und Ausländern sowie die Aktivitäten fremder Nachrichtendienste.


Darunter fallen Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, als auch geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht. Ferner wirkt das BfV beim Geheim- und Sabotageschutz mit.
Darunter fallen Bestrebungen, die gegen "die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, als auch geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht". Ferner wirkt das BfV beim Geheim- und Sabotageschutz mit.


'''Beobachtungsfelder des BfV'''
'''Beobachtungsfelder des BfV'''
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*Ausländerextremismus
*Ausländerextremismus
*Spionageabwehr, Geheimschutz, Sabotageschutz
*Spionageabwehr, Geheimschutz, Sabotageschutz
*Terrorismus
*[[Terror, Terrorismus|Terrorismus]]
*Scientology
*Scientology


===Informationsbeschaffung===
===Informationsbeschaffung===
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Die Verfassungsschutzbehörden unterliegen der Kontrolle durch den parlamentarisch verantwortlichen Innenminister, durch die Parlamente des Bundes und der Länder und durch den Bundes- bzw. die Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Die Verfassungsschutzbehörden unterliegen der Kontrolle durch den parlamentarisch verantwortlichen Innenminister, durch die Parlamente des Bundes und der Länder und durch den Bundes- bzw. die Landesbeauftragten für den Datenschutz.


Diese Kontrollen werden ergänzt durch die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung, die betroffene Bürger verlangen können. Und in einer freien Gesellschaft selbstverständlich: die kritische Kontrolle durch die Massenmedien Presse, Rundfunk und Fernsehen.
Diese Kontrollen werden ergänzt durch die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung, die betroffene Bürger verlangen können. Hinzu kommt die kritische Kontrolle durch die Massenmedien Presse, Rundfunk und Fernsehen.
 
In dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht und in zahlreichen Publikationen der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern sind die Arbeitsergebnisse offen nachzulesen.
Die Arbeitsergebnisse sind offen nachzulesen: in dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht und in zahlreichen Publikationen der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern.


===Verfassungsschutzbericht===
===Verfassungsschutzbericht===
Jährlicher Bericht zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Auf Grundlage der Erkenntnisse des BfV in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz.


Die Verfassungsschutzbehörden arbeiten mit anderen Sicherheitsbehörden, insbesondere den anderen Nachrichtendiensten des Bundes, dem für den Bereich der Bundeswehr zuständigen Militärischen Abschirmdienst (MAD) und dem mit Auslandsaufklärung befassten Bundesnachrichtendienst (BND) zusammen.
Der Verfassungschutzbericht wird auf Grundlage der Erkenntnisse des BfV in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden erstellt. Er erscheint jährlich und dient der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen.


Die Verfassungsschutzbehörden arbeiten hierbei mit anderen Sicherheitsbehörden, insbesondere den anderen Nachrichtendiensten des Bundes, dem für den Bereich der Bundeswehr zuständigen Militärischen Abschirmdienst (MAD) und dem mit Auslandsaufklärung befassten Bundesnachrichtendienst (BND) zusammen.


== Weblinks und Literatur==
*[http://www.rowohlt.de/hardcover/constantin-goschler-keine-neue-gestapo.html Goschler, Connstantin & Michael Wala (2015) "Keine neue Gestapo"....]


==Literatur==
Rose-Stahl, M.: Recht der Nachrichtendienste. Beiträge zur inneren Sicherheit, Band 18, Bühl 2006


Rose-Stahl, M.: Recht der Nachrichtendienste. Beiträge zur inneren Sicherheit, Band 18, Bühl 2006
Fuchs, B.: Kriminalistische Kompetenz, Kriminalisten-Fachbuch, Band 1, 2000, S.34-37


Fuchs, B., Kriminalistische Kompetenz, Kriminalisten-Fachbuch, Band 1, 2000, S.34-37
Bundesministerium des Innern: [http://www.verfassungsschutz.de/de/publikationen/verfassungsschutzbericht/ Verfassungsschutzbericht 2006]
Verfassungsschutzbericht 200, Bundesministerium des Innern


Korte, G.(Hrsg.): Aspekte der nachrichtendienstlichen Sicherheitsarchitektur. Beiträge zur inneren Sicherheit, Band 26, Brühl 2005
Korte, G.(Hrsg.): Aspekte der nachrichtendienstlichen Sicherheitsarchitektur. Beiträge zur inneren Sicherheit, Band 26, Brühl 2005
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*[http://www.verfassungsschutz.de Verfassungsschutz. Homepage]
Weblinks
*[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/ BVerfSchG]
 
http://www.verfassungsschutz.de
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