Biopiraterie: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach einer weit verbreiteten Auffassung ergibt sich die ''Unvereinbarkeit beider rechtlicher Abkommen'' aus Art.15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Hiernach bedarf es bei einer Nutzung von genetischen Ressourcen einer Zustimmung durch die lokale Gemeinschaft und eines angemessen, rechtlich regulierten Vorteilsausgleiches. <ref> http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft18.pdf </ref> Durch die TRIPS-Abkommen werden lokale Gemeinschaften übergangen und etwaige Vorteilsausgleiche nicht berücksichtigt.  
Nach einer weit verbreiteten Auffassung ergibt sich die ''Unvereinbarkeit beider rechtlicher Abkommen'' aus Art.15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Hiernach bedarf es bei einer Nutzung von genetischen Ressourcen einer Zustimmung durch die lokale Gemeinschaft und eines angemessen, rechtlich regulierten Vorteilsausgleiches. <ref> http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft18.pdf </ref> Durch die TRIPS-Abkommen werden lokale Gemeinschaften übergangen und etwaige Vorteilsausgleiche nicht berücksichtigt.  
Es gelingt nicht durch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, traditionelles Wissen und das geistige Eigentumsrecht in ein widerspruchfreies Verhältnis  zueinander zu bringen.  Nach Christine  Godt (2004) entsteht hieraus ein Konflikt, indem zwar, dass „zunehmend ins Vorfeld verlagernde Patentrecht ein Gegengewicht“ erhält, letztendlich aber durch die Konvention über biologische Vielfalt (CBD) „''ein »Kollisionsrecht« an der Grenze zweier Rechtsbereiche''" entsteht <ref>Christine  Godt (2004) Von der Biopiraterie zum Biodiversitätsregime – Die sog. Bonner Leitlinien als Zwischenschritt zu einem CBD-Regime über Zugang und Vorteilsausgleich. Zeitschrift für Umweltrecht 15(4):202–212.</ref>.
Es gelingt nicht durch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, traditionelles Wissen und das geistige Eigentumsrecht in ein widerspruchfreies Verhältnis  zueinander zu bringen.  Nach Christine  Godt (2004) entsteht hieraus ein Konflikt, indem zwar, dass „''zunehmend ins Vorfeld verlagernde Patentrecht ein Gegengewicht''“ erhält, letztendlich aber durch die Konvention über biologische Vielfalt (CBD) „''ein »Kollisionsrecht« an der Grenze zweier Rechtsbereiche''" entsteht <ref>Christine  Godt (2004) Von der Biopiraterie zum Biodiversitätsregime – Die sog. Bonner Leitlinien als Zwischenschritt zu einem CBD-Regime über Zugang und Vorteilsausgleich. Zeitschrift für Umweltrecht 15(4):202–212.</ref>.
Das Verhältnis der TRIPS-Abkommen und CBD zueinander muss umfassend geklärt werden und im Falle einer Unvereinbarkeit beider hätten die „''TRIPS als jüngeres Abkommen zwischen Staaten, die an beiden Abkommen beteiligt sind, den Vorrang nach Art.30 Abs.4  i.V.m.  Abs.3 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)''“ <ref> http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft18.pdf  </ref>.
Das Verhältnis der TRIPS-Abkommen und CBD zueinander muss umfassend geklärt werden und im Falle einer Unvereinbarkeit beider hätten die „''TRIPS als jüngeres Abkommen zwischen Staaten, die an beiden Abkommen beteiligt sind, den Vorrang nach Art.30 Abs.4  i.V.m.  Abs.3 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK)''“ <ref> http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft18.pdf  </ref>.


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