Biopiraterie: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und die menschenrechtlichen Erklärungen sind völkerrechtlich verbindliche Abkommen, die sich gegenseitig Stützen und miteinander in Einklang stehen. Allerdings kommt es zu einer ''Kollision zwischen Handels- und Völkerrechten'', indem die CBD, die Rechte indigener Völker und die TRIPS-Abkommen als völkerrechtlich verbindliche Abkommen in einem unklaren Verhältnis zueinander stehen<ref>http://www.biopiraterie.de/fileadmin/pdf/hintergrund/cbd-trips-konflikt.pdf </ref>.
Die Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und die menschenrechtlichen Erklärungen sind völkerrechtlich verbindliche Abkommen, die sich gegenseitig Stützen und miteinander in Einklang stehen. Allerdings kommt es zu einer ''Kollision zwischen Handels- und Völkerrechten'', indem die CBD, die Rechte indigener Völker und die TRIPS-Abkommen als völkerrechtlich verbindliche Abkommen in einem unklaren Verhältnis zueinander stehen<ref>http://www.biopiraterie.de/fileadmin/pdf/hintergrund/cbd-trips-konflikt.pdf </ref>.
Der Diskurs über die ''Vereinbarkeit von Handels- und Völkerrechten'' wird getragen von den grundsätzlich gegenläufigen Schutzrichtungen beider Rechtsbereiche.
Der Diskurs über die ''Vereinbarkeit von Handels- und Völkerrechten'' wird getragen von den grundsätzlich gegenläufigen Schutzrichtungen beider Rechtsbereiche:


Die TRIPS-Abkommen negieren indigenes bzw. traditionelles Wissen als Eigentumsform, die zu schützen wäre. Zum einen wird in der Folge geistiges Eigentum durch Patente an einzelne Personen transformiert und andere, indigene oder lokale Gemeinschaften werden (indirekt) von diesem Prozess ausgeschlossen.<ref>Elisa Träger (2008) Bioprospektion und indigene Rechte. Der Konflikt um die Nutzung von Bioressourcen. Masterthesis. Philosophische Fakultät- Universität zu Köln, Köln </ref> Eine vorab informierte Zustimmung durch die lokalen Gemeinschaften wird nicht eingeholt. Dies führt zu einer Kollision der TRIPS-Abkommen mit den Rechten indigener Völker, die traditionelles Wissen indigener und lokaler Gemeinschaften schützen sollen und diesen die alleinige Kontrolle über damit verbundene biologische Ressourcen zusprechen.  
*Die TRIPS-Abkommen negieren indigenes bzw. traditionelles Wissen als Eigentumsform, die zu schützen wäre. Zum einen wird in der Folge geistiges Eigentum durch Patente an einzelne Personen transformiert und andere, indigene oder lokale Gemeinschaften werden (indirekt) von diesem Prozess ausgeschlossen.<ref>Elisa Träger (2008) Bioprospektion und indigene Rechte. Der Konflikt um die Nutzung von Bioressourcen. Masterthesis. Philosophische Fakultät- Universität zu Köln, Köln </ref> Eine vorab informierte Zustimmung durch die lokalen Gemeinschaften wird nicht eingeholt. Dies führt zu einer Kollision der TRIPS-Abkommen mit den Rechten indigener Völker, die traditionelles Wissen indigener und lokaler Gemeinschaften schützen sollen und diesen die alleinige Kontrolle über damit verbundene biologische Ressourcen zusprechen.  


Die Rechte indigener Völker stoßen an ihre Grenzen, da sie einerseits nicht hinreichend definieren können, welche Gemeinschaften den Indigenen zugehörig sind und anderseits keine verbindlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Rechte erklärt werden. Die TRIPS-Abkommen übergehen somit nicht nur die Rechte indigener Völker und setzen diese außer Kraft, sondern untergraben auch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, was zu diesem Fall ähnliche Formulierungen enthält.<ref>http://www.eed.de//fix/files/doc/eed_091205_Patentrechte_Menschenrechte_2009_de.pdf </ref>
*Die Rechte indigener Völker stoßen an ihre Grenzen, da sie einerseits nicht hinreichend definieren können, welche Gemeinschaften den Indigenen zugehörig sind und anderseits keine verbindlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Rechte erklärt werden. Die TRIPS-Abkommen übergehen somit nicht nur die Rechte indigener Völker und setzen diese außer Kraft, sondern untergraben auch das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, was zu diesem Fall ähnliche Formulierungen enthält.<ref>http://www.eed.de//fix/files/doc/eed_091205_Patentrechte_Menschenrechte_2009_de.pdf </ref>


Zum anderen lässt der Sortenschutz mit dem  Saatgutverkehrsgesetz unberücksichtigt, dass in der Agrarwirtschaft bisher ein Großteil der Pflanzen konventionell gezüchtet, Saatgut gesammelt, aufgehoben und getauscht wurde.  Diese traditionellen Vorgehensweisen werden durch die TRIPS-Abkommen untersagt und kriminalisiert. Diese rechtlichen Normen der TRIPS-Abkommen  untergraben die Übereinkommen über biologische Vielfalt, die den Schutz traditionellen Wissens und traditioneller Vorgehensweisen als notwendig für den Erhalt der biologischen Vielfalt ansieht.<ref>Vandana Shiva (2001) Protect or plunder? Understanding intellectual property rights Zed Books, London [u.a], [[ISBN 0864865147]]</ref>
*Der Sortenschutz mit dem  Saatgutverkehrsgesetz lässt unberücksichtigt, dass in der Agrarwirtschaft bisher ein Großteil der Pflanzen konventionell gezüchtet, Saatgut gesammelt, aufgehoben und getauscht wurde.  Diese traditionellen Vorgehensweisen werden durch die TRIPS-Abkommen untersagt und [[Kriminalisierung| kriminalisiert]]. Diese rechtlichen Normen der TRIPS-Abkommen  untergraben die Übereinkommen über biologische Vielfalt, die den Schutz traditionellen Wissens und traditioneller Vorgehensweisen als notwendig für den Erhalt der biologischen Vielfalt ansieht.<ref>Vandana Shiva (2001) Protect or plunder? Understanding intellectual property rights Zed Books, London [u.a], [[ISBN 0864865147]]</ref>


In den TRIPS-Abkommen werden  angemessene, rechtlich regulierte Vorteilsausgleiche zwischen Patentinhabern und lokalen Gemeinschaften nicht berücksichtigt. Es wird im Gegenteil sogar verhindert, dass ein staatlicher Schutz gegen die Patentierbarkeit von biologischen Ressourcen zum Schutz des Gemeinwohles installiert wird, da dieses gegen internationale Handelsabkommen verstoßen würde.<ref>Vandana Shiva (2001) Protect or plunder? Understanding intellectual property rights Zed Books, London [u.a], [[ISBN 0864865147]]</ref> Das Übereinkommen über biologische Vielfalt berücksichtigt zwar einen angemessenen Ausgleich von zu erwartenden Vorteilen, jedoch liegen hierzu bislang keine gesetzlichen Vereinbarungen vor, obwohl dies ein Kernpunkt der CBD darstellt soll.  <ref>Elisa Träger (2008) Bioprospektion und indigene Rechte. Der Konflikt um die Nutzung von Bioressourcen. Masterthesis. Philosophische Fakultät- Universität zu Köln, Köln </ref>   
*In den TRIPS-Abkommen werden  angemessene, rechtlich regulierte Vorteilsausgleiche zwischen Patentinhabern und lokalen Gemeinschaften nicht berücksichtigt. Es wird im Gegenteil sogar verhindert, dass ein staatlicher Schutz gegen die Patentierbarkeit von biologischen Ressourcen zum Schutz des Gemeinwohles installiert wird, da dieses gegen internationale Handelsabkommen verstoßen würde.<ref>Vandana Shiva (2001) Protect or plunder? Understanding intellectual property rights Zed Books, London [u.a], [[ISBN 0864865147]]</ref> Das Übereinkommen über biologische Vielfalt berücksichtigt zwar einen angemessenen Ausgleich von zu erwartenden Vorteilen, jedoch liegen hierzu bislang keine gesetzlichen Vereinbarungen vor, obwohl dies ein Kernpunkt der CBD darstellt soll.  <ref>Elisa Träger (2008) Bioprospektion und indigene Rechte. Der Konflikt um die Nutzung von Bioressourcen. Masterthesis. Philosophische Fakultät- Universität zu Köln, Köln </ref>   


Nach einer weit verbreiteten Auffassung ergibt sich die ''Unvereinbarkeit beider rechtlicher Abkommen'' aus Art.15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Hiernach bedarf es bei einer Nutzung von genetischen Ressourcen einer Zustimmung durch die lokale Gemeinschaft und eines angemessen, rechtlich regulierten Vorteilsausgleiches. <ref> http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft18.pdf </ref> Durch die TRIPS-Abkommen werden lokale Gemeinschaften übergangen und etwaige Vorteilsausgleiche nicht berücksichtigt.  
Nach einer weit verbreiteten Auffassung ergibt sich die ''Unvereinbarkeit beider rechtlicher Abkommen'' aus Art.15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Hiernach bedarf es bei einer Nutzung von genetischen Ressourcen einer Zustimmung durch die lokale Gemeinschaft und eines angemessen, rechtlich regulierten Vorteilsausgleiches. <ref> http://telc.jura.uni-halle.de/sites/default/files/altbestand/Heft18.pdf </ref> Durch die TRIPS-Abkommen werden lokale Gemeinschaften übergangen und etwaige Vorteilsausgleiche nicht berücksichtigt.  
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