Biopiraterie: Unterschied zwischen den Versionen

3 Bytes entfernt ,  16:09, 18. Mär. 2012
Zeile 52: Zeile 52:
Die Allgemeinen Erklärungen der Vereinten Nationen zu  [[Menschenrechte| Menschenrechten]] und den [[Rechte indigener Völker| Rechten indigener Gemeinschaften]] betonen in Ihren Grundsätzen individuale und kollektive Rechte gegenüber dem Staat, wodurch indigenen und lokalen Gemeinschaften u.a. der  Schutz traditionellen Wissens, als eine Form des kollektiven Eigentums zugesprochen wird.   
Die Allgemeinen Erklärungen der Vereinten Nationen zu  [[Menschenrechte| Menschenrechten]] und den [[Rechte indigener Völker| Rechten indigener Gemeinschaften]] betonen in Ihren Grundsätzen individuale und kollektive Rechte gegenüber dem Staat, wodurch indigenen und lokalen Gemeinschaften u.a. der  Schutz traditionellen Wissens, als eine Form des kollektiven Eigentums zugesprochen wird.   


Die Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und die menschenrechtlichen Erklärungen sind völkerrechtlich verbindliche Abkommen, die sich gegenseitig Stützen und miteinander in Einklang stehen. Allerdings kommt es zu einer ''Kollision'' zwischen Handels- und Völkerrechten, indem die CBD, die Rechte indigener Völker und die TRIPS-Abkommen als völkerrechtlich verbindliche Abkommen in einem unklaren Verhältnis zueinander stehen<ref>http://www.biopiraterie.de/fileadmin/pdf/hintergrund/cbd-trips-konflikt.pdf </ref>.
Die Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und die menschenrechtlichen Erklärungen sind völkerrechtlich verbindliche Abkommen, die sich gegenseitig Stützen und miteinander in Einklang stehen. Allerdings kommt es zu einer ''Kollision zwischen Handels- und Völkerrechten'', indem die CBD, die Rechte indigener Völker und die TRIPS-Abkommen als völkerrechtlich verbindliche Abkommen in einem unklaren Verhältnis zueinander stehen<ref>http://www.biopiraterie.de/fileadmin/pdf/hintergrund/cbd-trips-konflikt.pdf </ref>.
 
 
 
Der Diskurs über die ''Vereinbarkeit von Handels- und Völkerrechten'' wird getragen von den grundsätzlich gegenläufigen Schutzrichtungen beider Rechtsbereiche.
Der Diskurs über die ''Vereinbarkeit von Handels- und Völkerrechten'' wird getragen von den grundsätzlich gegenläufigen Schutzrichtungen beider Rechtsbereiche.


182

Bearbeitungen