Bewährung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Anwendungsmöglichkeiten ==
== Anwendungsmöglichkeiten ==
Die Möglichkeit der gesamten Aussetzung gibt es für Freiheits- und Jugendstrafen in Höhe von bis zu zwei Jahren sowie bei der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (sog. [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]).
Die Möglichkeit der gesamten Aussetzung gibt es für Freiheits- und Jugendstrafen in Höhe von bis zu zwei Jahren sowie bei der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (sog. [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]).
Statt der Vollstreckung kann auch schon die Verhängung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Erwachsenenstrafrecht ist dies bei Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt), im Jugendrecht bei der Verhängung einer Jugendstrafe möglich.
Statt der Vollstreckung kann auch schon die Verhängung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Erwachsenenstrafrecht ist dies bei Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (sog. Verwarnung mit Strafvorbehalt), im Jugendrecht bei der Verhängung einer Jugendstrafe möglich.
Die Aussicht auf Aussetzung eines Strafrestes besteht bei zeitigen Freiheitsstrafen frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln, im Ausnahmefall schon nach der Hälfte der Strafzeit. Lebenslange Freiheitsstrafen können nach 15 Jahren Vollzug ausgesetzt werden.  
 
Die Aussicht auf Aussetzung eines Strafrestes besteht bei zeitigen Freiheitsstrafen nach Verbüßung von zwei Dritteln, im Ausnahmefall schon nach der Hälfte der Strafzeit. Lebenslange Freiheitsstrafen können nach 15 Jahren Vollzug ausgesetzt werden.  
Von einer Jugendstrafe müssen mind. sechs Monate bzw. bei einer Strafhöhe von über einem Jahr mind. ein Drittel verbüßt worden sein. Bei der Aussetzung einer Unterbringung liegen die Fristen je nach Unterbringungsart zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.  
Von einer Jugendstrafe müssen mind. sechs Monate bzw. bei einer Strafhöhe von über einem Jahr mind. ein Drittel verbüßt worden sein. Bei der Aussetzung einer Unterbringung liegen die Fristen je nach Unterbringungsart zwischen sechs Monaten und zwei Jahren.  
Eine andere Maßregel, das Berufsverbot, kann nach Vollstreckung von mind. einem Jahr ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden.  
Eine andere Maßregel, das Berufsverbot, kann nach Vollstreckung von mind. einem Jahr ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden.  


Eine strafrechtliche Sanktion darf grundsätzlich nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine künftige Straffreiheit des Täters erwartet werden kann. Ein Grundfaktor bei der Gestattung einer Reststrafenaussetzung ist ferner das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Bei der Entscheidung über die Bewährung hat das Gesetz zudem je nach Art der Sanktion, sowie mit steigender Höhe der Strafe zunehmend strengere Anforderungen. So z.B. dass die Verteidigung der Rechtsordnung gewahrt bleibt. Eine Aussetzung soll also für das allgemeine Rechtsempfinden nachvollziehbar sein und das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktion des Strafrechts erhalten bleiben. Bei manchen Aussetzungen müssen außerdem besondere Umstände vorliegen, damit eine Aussetzung zur Bewährung in Frage kommt. Je nach Fall können dies z.B. durch die Tat erlittene Verletzungen des Täters, die Bereitschaft zu einer medikamentösen Behandlung oder eine erhebliche Mitschuld des Opfers sein.
Eine strafrechtliche Sanktion darf grundsätzlich nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine künftige Straffreiheit des Täters erwartet werden kann (positive Sozialprognose). Ein weiterer Grundfaktor bei der Gestattung einer Reststrafenaussetzung ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.  
 
Bei der Entscheidung über die Bewährung hat das Gesetz ferner je nach Art der Sanktion, sowie mit steigender Höhe der Strafe zunehmend strengere Anforderungen. So z.B. dass die Verteidigung der Rechtsordnung gewahrt bleibt. Eine Aussetzung soll also für das allgemeine Rechtsempfinden nachvollziehbar sein und das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktion des Strafrechts erhalten bleiben. Bei manchen Aussetzungen müssen außerdem besondere Umstände vorliegen, damit eine Aussetzung zur Bewährung in Frage kommt. Je nach Fall können dies z.B. durch die Tat erlittene Verletzungen des Täters, die Bereitschaft zu einer medikamentösen Behandlung oder eine erhebliche Mitschuld des Opfers sein.


== Bewährungszeit ==
== Bewährungszeit ==
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